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§ 33 TV-L im Konflikt mit der Arbeitserprobung für Erwerbsminderungsrentner
Koschte:
Steile These. Ich kenne etliche volle Erwerbsminderungs-Rentner, die jetzt über 3 Stunden arbeiten gehen wollen. Die Arbeitserprobung ist für alle da.
Auch für Arbeitsmarktrentner. Aber vielen Dank trotzdem für die Ausführungen.
Rentenonkel:
Ich weiß nicht, an welcher Stelle ich mich unklar ausdrücke oder warum Du so erhebliche Zweifel an dem hast, was ich sage. Das Expertenforum der Rentenversicherung ist mir übrigens bekannt, ich werde dort auch schon seit Jahren in regelmäßigen Abständen als Experte eingesetzt.
Die Arbeitserprobung im Sinne der Sozialgesetzgebung kennt die Rentenversicherung schon seit vielen Jahren.
Bei den neuen Regelungen geht es aber nicht darum, den Personenkreis, der für die Arbeitserprobung in Frage kommt, zu erweitern oder einen Anspruch darauf im Arbeitsrecht zu normieren, sondern schlicht um eine Verbesserung der bisherigen Situation im Bereich des Rentenrechts in Bezug auf die Anrechnung des Einkommens auf die Rente.
Die Arbeitserprobung ist in § 49 Abs. 4 SGB IX seit 2001 gesetzlich normiert. Aber erst im Zuge der Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrentnern lohnt es sich jetzt auch finanziell mehr, eine solche Arbeitserprobung zu versuchen.
Daher kommt eine geförderte Arbeitserprobung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann in Betracht, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür ist zunächst ein Antrag auf LTA bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Der prüft dann zunächst, ob LTA überhaupt dem Grunde nach in Frage kommt. Das kommt aber immer nur dann in Frage, wenn ein mindestens 3 bis 6 stündiges Leistungsvermögen vorhanden ist. Im nächsten Schritt wird dann gemeinsam mit dem Rehafachberater besprochen, in welcher Form eine solche LTA durchgeführt werden kann.
Bei der Auswahl der Leistung werden gemäß § 49 Abs. 4 SGB IX neben der individuellen Eignung und Neigung auch die bisherige Tätigkeit sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Bei Bedarf wird die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung beim bisherigen oder auch bei einem neuen Arbeitgeber durchgeführt.
Eine Prüfung der beruflichen Eignung (z. B. Berufsfindung) und eine Arbeitserprobung kommen in Betracht, wenn sich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung noch kein abschließendes Urteil über die Art der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bilden konnte. Sie dienen somit der Feststellung, welche weiteren Schritte für eine berufliche Eingliederung geeignet sind.
Die Arbeitserprobung hat zum Ziel, bei weitgehend geklärter Eignung für einen Beruf, Zweifelsfragen bezüglich bestimmter Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen in einem anderen Beruf als bisher zu klären.
Die Auswahl der im Einzelfall zielführenden Leistung ist eine zentrale Herausforderung. Es wird nicht nur auf individuelle Problemlagen eingegangen, sondern stets abgewogen, ob eine berufliche Integration besser durch eine punktuelle, tendenziell kurze Leistung erreicht werden kann, oder ob eher eine regelrechte Qualifizierung mit breiter angelegter Förderung als solide Grundlage für eine langfristige Integration zielführender ist.
Ungeförderte Arbeitserprobungen sind dagegen natürlich auch möglich, es gibt aber keinen in der Sozialgesetzgebung verankerten Rechtsanspruch darauf.
Das ist keine steile These sondern gesetzlich normierte Wirklichkeit.
Koschte:
Vielleicht reden wir aneinander vorbei. Mir geht es um die erst seit 2024 für jeden mögliche NEUE Arbeitserprobung. Diese muss man nur melden und man hat ein Rechtsanspruch auf die Zahlung der Rente daneben. Die ist nur anzuzeigen. Von der Rentenversicherung kommt nur ein Brief dass sie es zur Kenntnis genommen haben und dass das halbe Jahr an dem Datum X beginnt. Gesehen habe ich das auch schon.
Wie gesagt das Dienstverhältnis ruht zwingend im öffentlichen Dienst. Ich weiß eben nicht, ob es möglich ist, das Ruhen kurzfristig zu beenden. Falls man nach dem halben Jahr doch wieder aus dem Arbeitsleben ausscheidet beim Scheitern der Arbeitserprobung.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Ich meine weder LTA, noch die früher schon mögliche Probearbeit sondern den neuen § 43 Absatz 7 SGB VI
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html#doc1576684bodyText44
Rentenonkel:
Ich versuche es nochmal anders: Die Arbeitserprobung ist nicht erst 2024 eingeführt worden sondern bereits 2001. Das, was sich geändert hat, sind die Auswirkungen der Arbeitserprobung auf den Rentenbezug.
Bisher war es häufig so, dass der Rentenanspruch weggefallen ist, wenn man mehr Stunden täglich gearbeitet hat, als für Ihre Rentenart rechtlich zulässig war. Nur das ist jetzt anders.
Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung der Arbeitserprobung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente neben dem Gehalt. Der Begriff „regelmäßig“ bindet das Ermessen der Verwaltung im Sinne einer Soll-Vorschrift. Daher kann der Zeitraum im Einzelfall mal länger aber auch mal kürzer sein. Es gibt jedenfalls dazu einen Bescheid. Es gibt allerdings keinen Formantrag dazu. Dennoch muss man dem Rentenversicherungsträger aber Folgendes mitteilen:
→ die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit,
→ die Art Ihrer Tätigkeit (kurze Tätigkeitsbeschreibung),
→ eine Schätzung des voraussichtlichen Verdienstes oder Arbeitseinkommens.
Die weitere Vorgehensweise dazu hatte ich aus der einschlägigen Arbeitsanweisung schon zitiert. Es gibt dazu sogar Mustervordrucke. Daher ist die Aussage, die Rentenversicherung macht aufgrund der Meldung gar nichts, weder mit der aktuellen Rechtslage noch mit den einschlägigen Arbeitsanweisungen in Einklang zu bringen.
Sofern man die Arbeitserprobung gefördert haben möchte, geht das im Rahmen von LTA mit einer entsprechenden Genehmigung. Sofern man eine ungeförderte Arbeitserprobung machen möchte, bedarf das natürlich nicht der Zustimmung durch die Rentenversicherung sondern ist ausschließlich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss aber davon überzeugt werden können, dass der (verbesserte) Gesundheitszustand es überhaupt theoretisch möglich erscheinen lässt, den Anforderungen im Rahmen der gewünschten Arbeitserprobung gerecht zu werden. Dabei gilt es quantitative Einschränkungen (also tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit) als auch qualitative Einschränkungen (also bspw nicht lange Stehen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten) zu beachten.
So etwas ähnliches kennt man auch bei der stufenweisen Wiedereingliederung nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist, dass der erkrankte Beschäftigte in der Lage ist, seine Tätigkeit wenigstens in begrenzten Umfang wieder aufzunehmen. Ob das der Fall ist, entscheidet der zuständige Leistungsträger nach einem Antrag des Erkrankten und seinem behandelnden Arzt.
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