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Hinweis auf mögliche AGG-Hopperin rechtens? Datenschutz!?

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juliusc:
Servus, wir kleine Kommune haben in den letzten Wochen zwei Hinweise von "benachbarten" Kommunen und von der Kommunalversicherung  erhalten, dass wir bei öffentlichen Stellenausschreibungen auf die Bewerberin XYZ Acht geben sollen, da diese bei diesen zwei Kommunen Entschädigung erfolgreich eingeklagt hat, weil die die offensichtlich nicht ungeeignete schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden ist und man die Vermutung hat, dass es ihr nur um die Entschädigung geht.

Mal abgesehen davon, ob es ihr tatsächlich nur um Entschädigungen ging, was sich sicherlich auch nicht belegen lässt, aber sind solche Hinweise der Nachbar-Kommunen und der gemeinsamen Versicherung überhaupt rechtens?

Danke und Grüße

was_guckst_du:
...warum sollte es nicht rechtens sein, wenn befreundete Kommunen sich untereinander austauschen, dass man bestimmte Personen ggfls. auf jeden Fall einzuladen hat, weil man andernfalls Rechtsverstöße begehen würde... 8) 8) 8)

Herbert Meyer:
Im Datenschutz gilt der Erlaubnisvorbehalt, das bedeutet, der Verarbeitung (dazu zählt auch die Weitergabe) personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn, eine Rechtsgrundlage erlaubt es. Mir ist als Datenschutzbeauftragter keine Rechtsgrundlage bekannt, die eine solche Offenlegung personenbezogener Daten zwischen "befreundeten" Kommunen erlaubt. Darüber hinaus zählen Gesundheitsdaten zu den sogenannten "besonderen Kategorien personenbezogener Daten" und besitzen ohnehin ein vom Gesetzgeber nochmal herausgehobenes Schutzniveau.

Ich würde also darauf achten, dass dieser Austausch nirgendwo dokumentiert oder nachweisbar ist, denn ansonsten hat die potenzielle Bewerberin direkt noch ein zweites Einfallstor, um Ärger und Aufwand zu produzieren.

Casa:

--- Zitat ---Servus, wir kleine Kommune haben in den letzten Wochen zwei Hinweise von "benachbarten" Kommunen und von der Kommunalversicherung  erhalten, dass wir bei öffentlichen Stellenausschreibungen auf die Bewerberin XYZ Acht geben sollen, da diese bei diesen zwei Kommunen Entschädigung erfolgreich eingeklagt hat, weil die die offensichtlich nicht ungeeignete schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden ist und man die Vermutung hat, dass es ihr nur um die Entschädigung geht.

Mal abgesehen davon, ob es ihr tatsächlich nur um Entschädigungen ging, was sich sicherlich auch nicht belegen lässt, aber sind solche Hinweise der Nachbar-Kommunen und der gemeinsamen Versicherung überhaupt rechtens?

Danke und Grüße
--- End quote ---


Nein.
Es liegt ein Verstoß des mitteilenden Mitarbeiters gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vor.
Es liegt ein Datenschutzverstoß vor.
Nach meiner Einschätzung sehr wahrscheinlich ist das Handeln des mitteilenden Mitarbeiters und auch das Speichern der Daten des Mitarbeiters in der Empfängerkommune strafbar gem. § 42 Abs. 2 DSGVO, für den Mitteilenden ggf. auch nach § 203 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 o. 2 StGB.




--- Zitat ---die offensichtlich nicht ungeeignete schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden ist
--- End quote ---

Die beiden Kommunen scheinen rechtswidrig gehandelt und eine Schwerbehinderte diskriminiert zu haben.

Casa:

--- Zitat ---Ich würde also darauf achten, dass dieser Austausch nirgendwo dokumentiert oder nachweisbar ist, denn ansonsten hat die potenzielle Bewerberin direkt noch ein zweites Einfallstor, um Ärger und Aufwand zu produzieren.
--- End quote ---

Oder die Verwaltung verhält sich schlicht rechtskonform und tut nur das, was sie darf. Das dürfte für Einige schon schwer genug sein.

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