Autor Thema: Stellenbeschreibung  (Read 4863 times)

kwacht

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Stellenbeschreibung
« am: 08.11.2024 11:02 »
Guten Tag in die Runde,

ich bin seit zwei Jahren als Schulsekretärin beschäftigt und hatte meinen Personalleiter nach einer Stellenbeschreibung gefragt, diese gab es nicht und wurde nun erstellt und mir zu Überprüfung gesendet.

Könnte die hier jemand mal überprüfen? Ich finde die Zeitanteile z. B. nicht richtig angegeben, dem stimmt meine Schulleiterin auch zu.

Wie kann ich diese Stellenbeschreibung anpassen, sodass es für mich ggf. eine Höhergruppierung ergibt? Meine Schulleiterin befürwortet dies.

Ich bitte um Hilfe und würde die Stellenbeschreibung demjenigen schicken, der davon Ahnung hat.  :)

Viele Grüße
Kristin Wacht

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,477
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #1 am: 08.11.2024 11:11 »
Stell es doch mal hier rein (anonymisiert natürlich).

kwacht

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #2 am: 08.11.2024 11:32 »
Anliegend die Stellenbeschreibung.

Anmerkung: Möchte eine EG7 oder E8 erzielen.

fragmalnach

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 32
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #3 am: 08.11.2024 11:51 »
EG6

kwacht

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #4 am: 08.11.2024 11:56 »
EG6 habe ich ja....

OrganisationsGuy

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 242
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #5 am: 08.11.2024 11:59 »
Dann passts ja, Fall gelöst. Daumen hoch.

kwacht

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #6 am: 08.11.2024 12:02 »
Ne eben nicht, wollte ja eine Höhergruppierung :D

Nochmal:
Ich habe einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und in dem Zuge wurde eine Stellenbeschreibung erstellt, die es vorher nicht gab.

Diese soll ich mit meiner SL prüfen, ich möchte eine Höhergruppierung erzielen!

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,092
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #7 am: 08.11.2024 12:03 »
Dass du eine Stellenbeschreibung bekommen hast, ist erstmal nicht selbstverständlich und die Aufforderung dazu wird nicht in wenigen Behörden einfach ignoriert.

Da der Arbeitgeber in deinem Fall garantiert nur eine E6-Stelle bzw. eine äquivalente Beamtenplanstelle hat und einsetzt und er außerdem kein Interesse daran hat dich höherzugruppieren, war absolut absehbar, dass die Stellenbeschreibung zu dem Ergebnis kommt.

Dir bleibt jetzt nichts anderes übrig als dich exakt an die Tätigkeiten und Zeitanteile der Stellenbeschreibung zu halten, und wenn das in Praxis dann zu Problemen führt, ist das halt ein Arbeitgeberproblem.

Nachtrag: Es gibt keinen Antrag auf Höhergruppierung, nach Tarifrecht bist du immer korrekt anhand deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert (Stichwort Tarifautomatik).

Das ist einfach klassisch so abgelaufen, wie ich es erwarten würde.

fragmalnach

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 32
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #8 am: 08.11.2024 12:09 »
Ich sehe auch bei Veränderungen der Zeitanteile keine Möglichkeit das Merkmal "selbstständige Leistungen" (das bedeutet nicht, irgendwas selbstständig zu bearbeiten!) zu erfüllen um auf eine EG 7 oder gar EG 8 zu kommen.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 736
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #9 am: 08.11.2024 12:14 »
Willst Du eine kurze und ehrliche Antwort?
Ein*e Sekretär*in mit reinen Sekretariatsaufgaben kommt i.d.R. niemals über die EG 6 (selbst die ist schon häufig gerichtlich verneint worden) hinaus, da im Regelfall noch nicht einmal zu 1/5 Arbeitsvorgänge mit selbstständigen Leistungen vorliegen.  Dein Ansinnen wird i.d.R. nur "außertariflich" zu lösen sein.

Les Dir mal u.a. dieses Urteil des LAG Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 10.08.2022 - 3 Sa 1592/21) durch:

https://openjur.de/u/2460025.html

Zitat
5. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen der von ihr in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA.

a) Voraussetzung für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA, die auf den Entgeltgruppen 5 und 6 TVöD/VKA aufbaut, ist zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppen entspricht.

b) Die Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 TVöD/VKA sind erfüllt. Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung als Rechtsanwalts- und Notargehilfin und übt als Schulsekretärin eine entsprechende Tätigkeit aus. Zudem erfordert ihre Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse, da sie Kenntnisse im Bereich der Allgemeinen Gebührensatzung des Beklagten, allgemeine Kenntnisse im Vergaberecht und im Bereich des Datenschutzes sowie grundsätzliche Kenntnisse von organisatorischen Abläufen und Strukturen benötigt. Ferner sind Kenntnisse verschiedener PC-Anwendungsprogramme erforderlich. Des Weiteren sind Kenntnisse der einschlägigen Dienstregelungen sowie grundsätzliche Kenntnisse der Richtlinien des Schulträgers zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Kenntnisse des Buchungssystems von Nöten. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der genannten Fachkenntnisse ist eine Steigerung der erforderlichen Fachkenntnisse dem Umfang nach zu erkennen. Da die Parteien hiervon übereinstimmend ausgehen, durfte sich die Berufungskammer auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 21).

c) Die Klägerin erbringt jedoch keine selbstständigen Leistungen.

aa) Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, 16.10.2019, 4 AZR 284/18, Rn. 33).

Ob eine Tätigkeit selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (BAG, 22.02.2017, 4 AZR 514/16, Rn. 38).

bb) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbringt.

Im Eingruppierungsprozess muss die Klägerin diejenigen Tatsachen beibringen, die dem Gericht die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ermöglichen (BAG, 14.10.2020, 4 AZR 252/19, Rn. 31). Danach obliegt es regelmäßig der Klägerin, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit sie ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihr auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sog. Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht (vgl. etwa BAG, 18.03.2015, 4 AZR 702/12, Rn. 37: neben "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusätzlich "selbstständige Leistungen").

(1) Soweit sich die Klägerin in der Klageschrift unter Berücksichtigung ihres erläuternden Vortrags zu Protokoll der Berufungsverhandlung auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Krankmeldungen und das Nachhalten längerer Erkrankungszeiträume berufen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass diese Tätigkeiten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erfordern. Es handelt sich vielmehr um Sekretariatsaufgaben, die gerade auch wegen der Größe des B-Berufskollegs A/C ein hohes Maß an Eigenständigkeit der Klägerin erfordern, nicht aber Selbstständigkeit im Tarifsinne. Allein, dass die Klägerin diese Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung und damit eigenständig ausführt, begründet noch keine Selbstständigkeit im Tarifsinne. Eine leichte geistige Arbeit, wie sie Organisations- und Koordinationstätigkeiten erfordern, erfüllt diese Anforderung nicht. Gleiches gilt für die unter 1.1, 1.3 und 1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung Tarifbeschäftigte genannten weiteren Sekretariatsaufgaben, wie z. B. Erledigung des Schriftverkehrs, Koordinierung der Termine, Mitarbeit bei der Erstellung von Listen, Statistiken und Datenbanken, Pflege der Daten, Auskunftserteilung, Bearbeitung der Post, Ausstellung von Schulbescheinigungen und verwaltungsmäßige Vorbereitung und Abwicklung von Prüfungsverfahren und Nachprüfungen.

(2) Soweit die Klägerin behauptet, sie optimiere Arbeitsergebnisse, entwickele Vordrucke weiter und führe Managementaufgaben im Rahmen der Lehrerfortbildung aus, so ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit damit konkret verbunden sein soll und welcheErmessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume die Klägerin dabei haben soll. Vielmehr handelt es sich nur um pauschale Angaben, die eine Prüfung, ob selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbracht werden, nicht ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Klägerin überspannt das Verlangen, dass sie konkret darlegt, wo ihr Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume eingeräumt sind, nicht die Anforderungen an ihre Darlegungslast. Selbst wenn der Beklagte keine Stellenbeschreibung und -bewertung erstellt hätte, hätte die Klägerin gerade wegen des Nichtvorhandenseins einer Arbeitsplatzbeschreibung die anspruchsbegründenden Tatsachen anhand nachvollziehbarer Erhebungen vortragen müssen (vgl. BAG, 18.05.1994, 4 AZR 449/93, Rn. 79). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Personalrat bei der Stellenbeschreibung und -bewertung zu beteiligen war und fehlerhaft beteiligt wurde, denn die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG, 24.09.2015, 6 AZR 511/14, Rn. 35). Die Richtigkeit der Feststellung, dass der klägerische Vortrag nicht hinreichend konkret ist, belegt der von der Klägerin zu Protokoll der Berufungsverhandlung gehaltene Vortrag, dass ihre Aufgaben im Bereich der Lehrerfortbildung die Unterstützung, Weiterleitung der Anträge und Bezahlung in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Lehrkraft sind. Dies zeigt, dass die Klägerin den Bereich der Lehrerfortbildung verwaltungsmäßig abwickelt, aber keine eigenen Entscheidungen trifft. Auch bei den Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Vorbereitung und Abwicklung des Anmeldeverfahrens ist nach dem Vorbringen der Klägerin die Bildungsgangkoordinatorin entscheidungsbefugt. Soweit die Klägerin auf ein Mitspracherecht in Einzelfällen verweist, lässt diese pauschale Angabe die Prüfung, ob selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbracht werden, nicht zu. Soweit sich die Klägerin auf die Auskunftserteilung mit dem Schwerpunkt Schullaufbahnberatung berufen hat, so hat sie auch durch diese schlagwortartige Angabe nicht dargetan, dass sie selbstständige Leistungen in Tarifsinne erbringt. Vielmehr zeigt ihr erläuternder Vortrag zu Protokoll der Berufungsverhandlung, dass sie Auskünfte im Rahmen ihrer Fachkenntnisse erteilt, aber keine Beratungsleistungen erbringt, bei denen für sie ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum gegeben ist. Bezüglich ihrer Tätigkeit bei den schulscharfen Ausschreibungen gibt die Klägerin an, dass sie diese unterstützt, indem sie Auskünfte erteilt, die Bewerbungseingänge bearbeitet, die Vorstellungsgespräche vorbereitet und abwickelt und Absagen versendet. Dies zeigt, dass die Klägerin nicht darüber entscheidet, wer zu welchen Bedingungen eingestellt wird, sondern "nur" die Aufgabe hat, das Einstellungsverfahren administrativ abzuwickeln. Schließlich ist bei der Mithilfe bei der Bearbeitung von Anträgen (wie Mutterschutz, Reisekostenabrechnungen) zu beachten, dass - unabhängig davon, dass nicht deutlich wird, was unter Mithilfe zu verstehen ist - die Bearbeitung solcher Anliegen nicht zur Disposition der Klägerin steht, sondern durch entsprechende Vorschriften bestimmt wird.

(3) Gleiches gilt für den Arbeitsvorgang "Haushalts-, Kassen- und Rechnungsangelegenheiten".

Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum sie z. B. bei der Verwaltung des Schulbudgets sowie bei der Verteilung und Überwachung der Haushaltsmittel, bei der Festlegung und Überwachung von Termingeldern in Abstimmung mit der Schulleitung, bei der Erledigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit und der Fertigung der Schlussabrechnung sowie der Durchführung der Materialbeschaffung hat. Nähere Erläuterungen der zitierten Schlagwörter fehlen. Die Klägerin entscheidet unstreitig nicht, was angeschafft wird, vielmehr geschieht dies durch die Lehrkräfte und die Schulleitung. Dass drei Angebote einzuholen sind und das günstigste Angebot genommen wird, ergibt sich aus dem Vergaberecht. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Auch bei der Entscheidung, wo Angebote eingeholt werden, arbeitet die Klägerin mit den Lehrkräften zusammen. Die Überwachung des Wareneingangs, Inventarisierung und Archivierung sind keine selbstständigen Leistungen. Soweit die Klägerin Überweisungen erstellt, den Zahlungsverkehr überwacht und ein Augenmerk auf die Geldbewegungen auf dem Schulkonto hat, ist ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich.

(4) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann das Vorliegen selbstständiger Leistungen nicht der von der Schulleitung vorgenommenen Bewertung in der Arbeitsplatzbeschreibung Tarifbeschäftigte entnommen werden. Die dort vorgenommene Einschätzung, es sei ein Grad der Selbstständigkeit von nahezu 100 % anzunehmen, ist nicht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit gleichzusetzen. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Die Einschätzung eines Vorgesetzten des Arbeitsplatzinhabers ist unerheblich (BAG, 24.02.2021, 4 AZR 269/20, Rn. 48; 27.02.2019, 4 AZR 562/17 Rn. 43; 21.03.2012, 4 AZR 292/10, Rn. 39). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezahlung vergleichbarer Mitarbeiter oder aus in Stellenausschreibungen enthaltenen Stellenwerten (BAG, 27.08.2008, 4 AZR 484/07, Rn. 26 f.; LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016, 7 Sa 343/15, Rn. 42; Natter in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Die Grundsätze der Eingruppierung, Rn. 23_78). Denn entscheidend ist die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit.

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,477
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #10 am: 08.11.2024 12:30 »
Ich kann meinen Vorrednern nur beipflichten. EG 6 scheint der Tätigkeit zu entsprechen und selbstständige Leistungen im Tarifsinne sind nicht erkennbar.

Du müsstest. um höhergruppiert zu werden, also höherwertige Aufgaben übertragen bekommen, Wo diese in dem Bereich herkommen könnten, kann ich nicht erkennen.

kwacht

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #11 am: 08.11.2024 12:57 »
Das man nicht höher als Schulsekretärin eingruppiert wird als EG6, ist schlicht und ergreifend falsch.
Ich bin in einer Schulsekretärinnen Gruppe in ganz DE und dort sind einige die auch E7 oder E8 bekommen!

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,092
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #12 am: 08.11.2024 13:01 »
Hier können aber auch Eingruppierungsirrtümer aufgrund von Gefälligkeiten oder Inkompetenz zum Tragen kommen. Oder der Arbeitgeber entscheidet sich aktiv übertariflich zu bezahlen usw.,. weil er das Personal unbedingt behalten möchte.

Daraus lässt sich leider gar nichts ableiten. Am Ende zählt nur was auch gerichtlich und damit juristisch haltbar ist, und das ist die Stellenbeschreibung, die deine auszuübenden Tätigkeiten jetzt eindeutig definiert und nach der du tarifrechtlich korrekt eingruppiert bist (zumindest ist davon auszugehen). Alles andere klärt nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage vor dem Arbeitsgericht.

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,477
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #13 am: 08.11.2024 14:29 »
@TE: Wo siehst du denn explizit selbständige Leistungen in deinem Fall?


TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 736
Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #14 am: 08.11.2024 15:08 »
Das man nicht höher als Schulsekretärin eingruppiert wird als EG6, ist schlicht und ergreifend falsch.
Ich bin in einer Schulsekretärinnen Gruppe in ganz DE und dort sind einige die auch E7 oder E8 bekommen!

Sind die Eingruppierungen der Schulsekretärinnen denn auch alle gerichtlich bestätigt?
(Ob die von dir genannten Schulsekretärinnen ein Entgelt von EG 7 oder 8 durch den Arbeitgeber tatsächlich gezahlt bekommen (aus welchen Gründen auch immer, z.B. wg. Irrtum des Arbeitgebers oder übertariflich), ist für die tariflich richtige Eingruppierung unerheblich.)