Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Anerkennung einschlägige Berufserfahrung bei Höhergruppierung

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cyrix42:
Danke, da hatte ich zu fix geschaut und nicht via der Zwischengruppen höhergruppiert. Du hast also vollkommen recht.

Eg 9b/5 führt (via 10/4, 11/4 und 12/3) in die EG 13/3; aus der EG 9b/6 in die 13/5.

fair:
Super, danke dir!
Es ist also kein Hindernis, dass es zwei verschiedene Bereiche des Tarifvertrags sind?

Wabi Sabi:
Aus Sicht des BAG schon:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-702-19/

Es geht hier um das Thema "Tabellenwechsel", das in diesem Forum bereits mehrfach diskutiert wurde, z. B.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118603.msg247506.html#msg247506

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120072.msg277703.html#msg277703

Bei einem Tabellenwechsel erfolgt also mangels anderweitiger tariflicher Regelung eine Zuordnung zur Stufe 1.

Im TVöD VKA hat man auf das o. g. Urteil des BAG reagiert und in der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1 des § 17 TVöD VKA folgendes geregelt:

Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.

Im TV-L gibt es keine vergleichbare Regelung, so dass die tarifliche Folge eines Tabellenwechsels die Zurordnung zur Stufe 1 ist.

In dieser Fundstelle wird aber folgende mögliche übertarifliche Maßnahme erwähnt:

https://www.finanzgewerkschaft.de/news/archiv/hpr-bericht-januar-februar-2022-2022-02-11/

TV-L: Stufenzuordnung bei Tabellenwechsel
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 17 Abs. 4 TV-L (in der Fassung bis 31. Dezember 2018) im Fall des Wechsels der Tätigkeit, die einen Vergütungsanspruch aus einer anderen Entgelttabelle zur Folge hat (Tabellenwechsel), nicht anwendbar sei. Da es im Entgeltgruppensystem des TV-L keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gebe und es erst recht am erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien fehle, die in einer nach einer anderen Entgelttabelle vergüteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung tabellenübergreifend zu honorieren, erfolge die Zuordnung in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich zur Stufe 1. Ist die/der Beschäftigte nach einem erneuten Tabellenwechsel wieder in ihre/seine alte Entgeltgruppe eingruppiert, erfolge grundsätzlich eine Besitzstandssicherung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L.
Die Mitgliederversammlung der TdL hat beschlossen, aus diesem Urteil allgemeine Folgerungen zu ziehen und Beschäftigte nach einem Tabellenwechsel grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen, gleichzeitig aber keine Bedenken erhoben, wenn aus personalwirtschaftlichen Gründen im Rahmen einer übertariflichen Maßnahme nach den bisherigen Hinweisen zur Stufenzuordnung verfahren wird. Es bleibt somit bei der bisherigen Verfahrensweise.

fair:
Spannend, danke!
Da war der Verdacht, dass es eigentlich nicht so einfach ist, ja berechtigt.

Wobei es - wie oft - offensichtlich eine Verhandlungssache über die Anwendung der Entscheidungsspielräume der Dienststelle ist.

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