Autor Thema: Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag  (Read 2035 times)

Austausch123

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Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« am: 14.11.2024 19:45 »
Hallo Zusammen,

bei uns steht die Einführung einer Rufbereitschaft an.
Ich habe versucht mich im Tarifvertrag hierzu schon einzulesen.

Geplant ist eine Rufbereitschaft von 3 Stunden, wo wir als Mitarbeiter durchaus gerufen werden können, wenn Mitarbeiter ausfallen, so dass Ersatz vorhanden ist, um die Betreuung in der Pflege zu gewährleisten.

Hier würde die Anwendung der Regelung von 12,5 % pro Stunde erfolgen.
Auch ist niedergeschrieben, dass Wegzeit, mögliche Zeitzuschläge und auch Überstunden hierfür zustehen.

Wie ist es anzusehen, wenn ich in den 3 Stunden zum Dienst gerufen werden und jedoch aber dann 6 Std. bleibe?  Erhalte ich dann dennoch für 6 Stunden die 12,5 % oder nur die Zeitspanne der Rufbereitschaft?

Wie ist es betreffend dem Überstundenzuschlag anzusehen.
Bei uns erfolgt die Anwendung, dass wenn wir aktuell auch jetzt schon grundlegend einspringen, wir den Überstundenzuschlag erhalten, auch wenn die Stunden an sich nicht ausgezahlt werden.

Steht dieser mir immer zu egal ob ich mir die Stunden auszahlen lasse oder stehen lasse?

Muss eine Unterscheidung vorgenommen werden inwieweit es sich um Mehrarbeit (Teilzeitkräfte) oder tatsächlich geleistete Überstunden handelt?

Bis dato habe ich als Teilzeit auch Mehrarbeitsstunden ausbezahlt bekommen, aber ohne Aufschlag - nur in dem Passus, wenn tatsächlich Plusstunden sich durch Einspringen etc. ergeben haben.


McOldie

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #1 am: 15.11.2024 14:22 »
1. Der Überstundenzuschlag gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD ist stets zu zahlen, unabhängig davon, ob ein Freizeitausgleich gewährt wird oder nicht.
2. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine andere Abgeltung ihrer Mehrarbeit. Ein Überstundenzuschlag steht nicht zu. Allerdings stehen die Zeitzuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu, auch wenn die Mehrarbeit durch freizeit ausgeglichen wird.

MaLa

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #2 am: 18.11.2024 11:47 »
Hierzu hätt ich auch eine Frage,

wenn mir der Arbeitgeber 3h Rufbereitschaft gibt, dann stehe ich Ihm doch auch nur 3h zur Verfügung und nicht mehr oder?

Nach den 3h Rufbereitschaft hab ich doch Freizeit und kann mir Termine machen, der AG behält sich doch nur vor, mich für 3h zu beschäftigen und nicht mehr.

BAT

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #3 am: 18.11.2024 12:08 »
Natürlich hat man nur solange Rufbereitschaft, wie es vom AG vorgegeben wird. Ich verstehe deine Frage nicht.
Natürlich kann es vorkommen, dass man am Ende der Rufbereitschaft einen Einsatz bekommt, der über die vereinbarte Zeit hinausgeht...

Davon ab: auch mal wieder super, Zuschläge bis 9 b (warum 9b?) bei 30 % und ab 9 c bei 15 %. Ich lieben diesen Tarif 8)

MaLa

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #4 am: 18.11.2024 12:20 »
Naja, die Frage ist eigentlich, wie lange kann er mich zu einem Dienst einteilen, wenn die Rufbereitschaft beendet ist?
Das man auch noch kurz vor Ende der Bereitschaft zum Einsatz kommen kann, welches die Rufbereitschaftzeit überschreitet ist ja Grundsätzlich möglich. Aber es muss da doch auch irgendwo mal ein Ende haben. Es kann doch nicht sein das ein AN nach beendigung der Bereitschaft noch 8h weiterarbeiten muss. Der AN hat doch auch ein Anspruch auf planbare Freizeit.

BAT

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #5 am: 18.11.2024 12:23 »
Ich bin gerade in Bereitschaft, 24/7.

Also eine Woche komplett, nur in den Kernzeiten nicht. In denen bin ich reguläre am arbeiten.

Ich glaube, dass wurde hier schnon mal ausgeführt, dass dies im Rahmen der Bereitschaft rechtskonform wäre. Die Bezahlung könnte nur besser sein, aber da kommt ja was in den nächsten Verhandlungen...

Achso: ich habe das dreimal im Jahr eine Woche. Wäre es öfters, also sechs oder zehn Wochen, hätte ich auch gesagt: LMA!

MaLa

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #6 am: 18.11.2024 12:31 »
naja, wenn ich eine Durchgehende Rufbereitschaft hätte, währe es ja auch keine Frage, ich werde ja für meine Bereitschaft zu Arbeiten bezahlt, auch wenns besser sein könnte.

Wir haben hier Wochenenddienste im Gesundheitsamt uns wird Sa/So/Feiertage jeweils eine Stunde zugestanden um ggf. wichtige Anliegen/Erkrankungen in den jeweilgen Meldeprogammen rauszufiltern und tätig zu werden. (Selbst hier wird nichtmal Überstunden oder Rufbeitschaft bezahlt, nur normales h-Entgeld mit den WE Zuschlägen)

Es wird hier natürlich erwartet von uns, das wir auch länger arbeiten wie jeweils diese 1h wenn es nötig ist, ohne das dafür unsere Bereitschaft entlohnt wird.

BAT

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #7 am: 18.11.2024 12:37 »
Es hört sich so an, als wenn ihr gar keine Bereitschaft im rechtlichen Sinne macht.

Evt. mal mit der Personalrat besprechen...

MaLa

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #8 am: 18.11.2024 12:42 »
Im rechtlichen Sinne stimmt das, den Personalrat haben wir schon im Januar darauf angesprochen. Eine entsprechende DV gibt es auch nicht.

Im Moment bereiten wir uns darauf vor diese Dienste zu verweigern, sofern keine entsorechende DV ausgearbeitet wird die auch TVÖD konform ist.

BAT

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Antw:Rufbereitschaft und Überstunden/-zuschlag
« Antwort #9 am: 18.11.2024 12:49 »
Ja, schnell klären. Wenn es nicht Bereitschaft ist, gelten die allgemeinen Arbeitschutzbestimmungen, wie z. B. mindestens 11 Stunden Pause/ Ruhezeit.