Autor Thema: Durchschnittsarbeitszeit als Grundlage der Arbeitszeiterfassung & Urlaubstage  (Read 5000 times)

MoinMoin

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Wobei oftmals eben keine individuell vereinbarte AZ vertraglich geregelt ist, sondern nur individuell so gearbeitet wird.

KlammeKassen

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Beispiel:
Person A (100%) arbeitet:
Montags 10,5 Studen,
Dienstags 10,
Mittwochs 6,
Donnerstags 6 und
Freitags 7 Stunden.
Wenn das die individuell vereinbarte Verteilung der Wochenarbeitszeit ist, oder dienstplanmäßigen so vom AG angeordnet wurde, dann müssen auch diese Stunden an Feiertagen, Urlaub und Krankheit abgerechnet werden.
Da müsste man feststellen wo wie genau diese Verteilung niedergelegt ist.

Wenn das die individuellen getätigten Arbeitszeiten sind und eine Gleichverteilung der AZ vorliegt (also 7,9 pro Tag) dann wird halt 7,9 abgerechnet, egal ob er sonst 6 oder 10 arbeitet.

Dem würde ich mich anschließen.
Aber auch hiermit geht das "Glücksspiel" auf. Weihnachten, Tag der Arbeit, Tag der dt. Einheit, Reformationstag/Allerheiligen (je nach Bundesland) sind ja Feiertage, die immer auf einen anderen Wochentag fallen.
Wenn die Arbeitszeiten wirklich fest so vorgegeben sind, muss es ja auch so sein.

Sonst würde man, wenn man montags frei macht, ja kaum noch seine Sollarbeitszeit vollbekommen können (statt eigentlich 10,5 nur 7:48 Gutschrift).
Was die eine Vorrednerin hier gesagt hat, kann ich aber auch bestätigen. Mehr als 10 Stunden geht bei uns gar nicht zu arbeiten (müsste schon wirklich ganz krasse Ausnahme vorliegen mit Anweisung von oben o.ä.) oder ich arbeite halt uneingeloggt weiter.... aber für wen? Zu verschenken habe ich nichts  :D

Iunius

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Beispiel:
Person A (100%) arbeitet:
Montags 10,5 Studen,
Dienstags 10,
Mittwochs 6,
Donnerstags 6 und
Freitags 7 Stunden.
Wenn das die individuell vereinbarte Verteilung der Wochenarbeitszeit ist, oder dienstplanmäßigen so vom AG angeordnet wurde, dann müssen auch diese Stunden an Feiertagen, Urlaub und Krankheit abgerechnet werden.
Da müsste man feststellen wo wie genau diese Verteilung niedergelegt ist.

Wenn das die individuellen getätigten Arbeitszeiten sind und eine Gleichverteilung der AZ vorliegt (also 7,9 pro Tag) dann wird halt 7,9 abgerechnet, egal ob er sonst 6 oder 10 arbeitet.

So sehe ich das auch - es geht hier im eine Betreuungseinrichtung an einer städtischen Schule mit inkludierter Vorschule im Ganztagsbetrieb. Die Arbeitszeit wird dabei angeordnet, es steht den Beschäftigten nicht frei wann sie ihrer Arbeit nachgehen.

MoinMoin

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Beispiel:
Person A (100%) arbeitet:
Montags 10,5 Studen,
Dienstags 10,
Mittwochs 6,
Donnerstags 6 und
Freitags 7 Stunden.
Wenn das die individuell vereinbarte Verteilung der Wochenarbeitszeit ist, oder dienstplanmäßigen so vom AG angeordnet wurde, dann müssen auch diese Stunden an Feiertagen, Urlaub und Krankheit abgerechnet werden.
Da müsste man feststellen wo wie genau diese Verteilung niedergelegt ist.

Wenn das die individuellen getätigten Arbeitszeiten sind und eine Gleichverteilung der AZ vorliegt (also 7,9 pro Tag) dann wird halt 7,9 abgerechnet, egal ob er sonst 6 oder 10 arbeitet.

So sehe ich das auch - es geht hier im eine Betreuungseinrichtung an einer städtischen Schule mit inkludierter Vorschule im Ganztagsbetrieb. Die Arbeitszeit wird dabei angeordnet, es steht den Beschäftigten nicht frei wann sie ihrer Arbeit nachgehen.
Also der ganz normaler Wahnsinn, dass da die Personaler zeitmäßig überfordert sind, hier die richtigen Zeiten zu erfassen und zu berechnen.
Ist ja auch aufwändiger, wenn man dafür keine Software hat oder rudimentäre Kenntnisse in Excel.

Casa

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Zu zahlen ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate / 13 Wochen vor der Erkrankung. Daran ändert auch der Dienstplan nichts, da der durchschnitt gleich bleibt.

Insoweit auch:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1a-individualarbeitsrecht-teil1-aa-modifiziertes-entgeltausfallprinzip_idesk_PI17574_HI14405012.html
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