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ABM Akten Scan

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MoinMoin:

--- Zitat von: Fragmon am 21.11.2024 15:42 ---Richtig und man kann von dem Tarifvertrag jederzeit abweichen, wenn er nicht unmittelbar und zwingend gilt. Man könnte selbst dann noch davon abweichen, wenn es zugunsten des AN ist und das liegt regelmäßig vor, wenn man "mehr Vergütung" für weniger Arbeit bekommt.

Wie gesagt, die Problematik, wenn man von einem Tarifvertrag abweicht steht auf einem anderen Blatt. Als AG kann ich im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit die Tätigkeit anpassen, wenn ich den Beschäftigten (entgelttechnisch) nicht schlechter stelle.

Diese Aussage ist bei Haufe nicht belegt und kann ich auch nicht nachvollziehen:
"Die Übertragung einer Tätigkeit, die einer geringeren Entgeltgruppe entspricht, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Entgelt (weiter)zahlt."

--- End quote ---
Haufe sagt doch deutlich, dass das Weisungsrecht es eben nicht umfasst, dass Übertragen der geringwertigeren Tätigkeit, egal ob und wie bezahlt wird.
Allerdings, kann der AG es anweisen und wenn man der Weisung nicht folgt, fristlos Kündigen, gegen die man dann Klagen muss.
Und dann hat man das Problem, dass er eben nur zu weniger als 50% einem diese übertragen hat.
Denn 5 Monate Scannen ist im Jahr keine 50%.
Wenn der AG also sagt, ich brauch dich jetzt für nen Monat am Scanner, dann denke ich dass es gedeckt ist mit dem Weisungsrecht.

Garfield:

--- Zitat von: MoinMoin am 22.11.2024 06:44 ---
--- Zitat von: Fragmon am 21.11.2024 15:42 ---Richtig und man kann von dem Tarifvertrag jederzeit abweichen, wenn er nicht unmittelbar und zwingend gilt. Man könnte selbst dann noch davon abweichen, wenn es zugunsten des AN ist und das liegt regelmäßig vor, wenn man "mehr Vergütung" für weniger Arbeit bekommt.

Wie gesagt, die Problematik, wenn man von einem Tarifvertrag abweicht steht auf einem anderen Blatt. Als AG kann ich im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit die Tätigkeit anpassen, wenn ich den Beschäftigten (entgelttechnisch) nicht schlechter stelle.

Diese Aussage ist bei Haufe nicht belegt und kann ich auch nicht nachvollziehen:
"Die Übertragung einer Tätigkeit, die einer geringeren Entgeltgruppe entspricht, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Entgelt (weiter)zahlt."

--- End quote ---
Haufe sagt doch deutlich, dass das Weisungsrecht es eben nicht umfasst, dass Übertragen der geringwertigeren Tätigkeit, egal ob und wie bezahlt wird.
Allerdings, kann der AG es anweisen und wenn man der Weisung nicht folgt, fristlos Kündigen, gegen die man dann Klagen muss.
Und dann hat man das Problem, dass er eben nur zu weniger als 50% einem diese übertragen hat.
Denn 5 Monate Scannen ist im Jahr keine 50%.
Wenn der AG also sagt, ich brauch dich jetzt für nen Monat am Scanner, dann denke ich dass es gedeckt ist mit dem Weisungsrecht.

--- End quote ---

Laut dem TE wurden seine Aufgaben vergeben und er soll nur noch scannen. Das ist eine dauerhafte Übertragung. Oder hab ich bzgl den 5 Monaten was überlesen?

Aber wie schon vorher gesagt, ich würde hier auch nicht nur über die Eingruppierung gehen. Der Vorgang schreit förmlich nach Konfliktmanagement und die Maßnahme nach Abstrafung, bzw Mobbing. Das muss man dann eben nach oben eskalieren oder entsprechende Stellen einbinden.

MoinMoin:

--- Zitat von: Garfield am 22.11.2024 09:53 ---Laut dem TE wurden seine Aufgaben vergeben und er soll nur noch scannen. Das ist eine dauerhafte Übertragung. Oder hab ich bzgl den 5 Monaten was überlesen?

--- End quote ---
Ich wollte nur damit darlegen, wie ein geschickter Ag einem so etwas aufdrücken könnte, ohne das man was dagegen machen kann und wenn man dann sich dagegen verwehrt, es zu einem Eigentor werden kann.

Das hier der TE rausgeekelt werden (s. die anderen Threads) soll ist durchaus offensichtlich.

und damit ist das Kind schon komplett in den Brunnen gefallen.

Saddy:
Vielen Dank Euch für die vielen Antworten, seitens der Gewerkschaft habe ich hierzu die folgende Antwort erhalten:

Im öffentlichen Dienst hat das Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Inhalte:

    a)

Ist der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Controller) eingestellt, so ist das Direktionsrecht auf diese Tätigkeit begrenzt (LAG Köln 09.05.2008 - 11 Sa 261/08).

    b)

Ist der Arbeitnehmer - wie im öffentlichen Dienst üblich - nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich (z.B. sonstige Angestellte), der durch die Nennung der Entgeltgruppe konkretisiert wurde, so ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 grundsätzlich auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten begrenzt, die den Merkmalen der Entgeltgruppe entsprechen, für die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eingestellt worden ist bzw. die nach einer Änderung des Arbeitsvertrages als Ausgangs-Entgeltgruppe vereinbart wurde (Eingruppierung).

"Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt" (BAG 27.04.2021 - 9 AZR 343/20).


Somit ist die Zuweisung der Tätigkeit des reinen Scannen von Akten nicht zulässig - juckt nur leider in der Realität oft keinen.

Zum Thema rausekeln, ja das ist leider hier ein langwieriges Thema und liegt mittlerweile glücklicherweise vor dem Arbeitsgericht - mal sehen was dabei rauskommt :)

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