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ABM Akten Scan
Saddy:
Es ist tatsächlich ein massiver Konflikt und kurz vor gerichtlicher Klärung - bis zum Gerichtsspruch wird leider seitens Dienststelle alles erdenkliche getan mich zu ärgern bzw. zur Kündigung zu bewegen. Mobbing ist zwar ein sehr sehr schwerer Begriff bzw. die Beweisbarkeit ist ja schon eine riesen Hürde, jedoch ist bei mir wirklich viel vorgefallen und meinerseits dokumentiert.
Für mich war es jedoch jetzt wichtig zu wissen ob man von mir wirklich verlangen kann wochenlang irgendwelche Akten zu scannen - der PR sagt auch klipp und klar NEIN
Garfield:
--- Zitat von: Saddy am 21.11.2024 12:14 ---Es ist tatsächlich ein massiver Konflikt und kurz vor gerichtlicher Klärung - bis zum Gerichtsspruch wird leider seitens Dienststelle alles erdenkliche getan mich zu ärgern bzw. zur Kündigung zu bewegen. Mobbing ist zwar ein sehr sehr schwerer Begriff bzw. die Beweisbarkeit ist ja schon eine riesen Hürde, jedoch ist bei mir wirklich viel vorgefallen und meinerseits dokumentiert.
Für mich war es jedoch jetzt wichtig zu wissen ob man von mir wirklich verlangen kann wochenlang irgendwelche Akten zu scannen - der PR sagt auch klipp und klar NEIN
--- End quote ---
Im Prinzip kann man es von dir zu 50% verlangen. Aber du musst zu mindestens 50% Tätigkeiten die einer E9b entsprechen ausüben. Das besagt euer Arbeitsvertrag.
Fragmon:
--- Zitat von: Garfield am 21.11.2024 12:21 ---
--- Zitat von: Saddy am 21.11.2024 12:14 ---Es ist tatsächlich ein massiver Konflikt und kurz vor gerichtlicher Klärung - bis zum Gerichtsspruch wird leider seitens Dienststelle alles erdenkliche getan mich zu ärgern bzw. zur Kündigung zu bewegen. Mobbing ist zwar ein sehr sehr schwerer Begriff bzw. die Beweisbarkeit ist ja schon eine riesen Hürde, jedoch ist bei mir wirklich viel vorgefallen und meinerseits dokumentiert.
Für mich war es jedoch jetzt wichtig zu wissen ob man von mir wirklich verlangen kann wochenlang irgendwelche Akten zu scannen - der PR sagt auch klipp und klar NEIN
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Im Prinzip kann man es von dir zu 50% verlangen. Aber du musst zu mindestens 50% Tätigkeiten die einer E9b entsprechen ausüben. Das besagt euer Arbeitsvertrag.
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Woraus sollte sich das ergeben? Die Tarifautomatik ist ein rein tarifrechtlicher Bezahlungsanspruch. Abweichend kann dir dein AG natürlich im Rahmen des Direktionsrechts andere Aufgaben zuweisen. Da er das nicht im Rahmen einer Rückgruppierung tun kann, bezahlt er dich halt "außertariflich" höher. Bei Tarifangestellten gibt es keinen Anspruch auf "amtsangemessene Tätigkeit". Die Problematik einer außertariflichen Zahlung (Verstoß VKA Satzung, Steuerverschwendung) steht auf einem anderen Blatt, aber betrifft nicht das beidseitige Vertragsverhältnis.
Garfield:
--- Zitat von: Fragmon am 21.11.2024 14:41 ---
--- Zitat von: Garfield am 21.11.2024 12:21 ---
--- Zitat von: Saddy am 21.11.2024 12:14 ---Es ist tatsächlich ein massiver Konflikt und kurz vor gerichtlicher Klärung - bis zum Gerichtsspruch wird leider seitens Dienststelle alles erdenkliche getan mich zu ärgern bzw. zur Kündigung zu bewegen. Mobbing ist zwar ein sehr sehr schwerer Begriff bzw. die Beweisbarkeit ist ja schon eine riesen Hürde, jedoch ist bei mir wirklich viel vorgefallen und meinerseits dokumentiert.
Für mich war es jedoch jetzt wichtig zu wissen ob man von mir wirklich verlangen kann wochenlang irgendwelche Akten zu scannen - der PR sagt auch klipp und klar NEIN
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Im Prinzip kann man es von dir zu 50% verlangen. Aber du musst zu mindestens 50% Tätigkeiten die einer E9b entsprechen ausüben. Das besagt euer Arbeitsvertrag.
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Woraus sollte sich das ergeben? Die Tarifautomatik ist ein rein tarifrechtlicher Bezahlungsanspruch. Abweichend kann dir dein AG natürlich im Rahmen des Direktionsrechts andere Aufgaben zuweisen. Da er das nicht im Rahmen einer Rückgruppierung tun kann, bezahlt er dich halt "außertariflich" höher. Bei Tarifangestellten gibt es keinen Anspruch auf "amtsangemessene Tätigkeit". Die Problematik einer außertariflichen Zahlung (Verstoß VKA Satzung, Steuerverschwendung) steht auf einem anderen Blatt, aber betrifft nicht das beidseitige Vertragsverhältnis.
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"Haben die Tarifvertragsparteien in einer Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmale nach allgemeinen Kriterien zu einer Gruppe zusammengefasst, die ein einheitliches Entgelt vorsieht, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten auch nur solche Tätigkeiten dauerhaft zuweisen, die in der jeweiligen Gruppe enthalten sind. Daher können dem Beschäftigten die Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO zugewiesen werden, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nach der gleichen Entgeltgruppe zu vergüten sind."
"Durch die Entgeltordnung haben die Tarifvertragsparteien die Wertigkeit der jeweiligen Tätigkeit standardisiert. Diese standardisierte Bewertung ist der Maßstab für die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten, selbst dann, wenn mit den unterschiedlichen Tätigkeiten auch unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Belastungen (z. B. eine Leitungsfunktion) verbunden sind. Das Weisungsrecht beschränkt sich auf die durch die Entgeltordnung als vergleichbar festgelegten Tätigkeiten."
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/weisungsrecht-direktionsrecht-44-tarifvertrag_idesk_PI13994_HI1374417.html
Fragmon:
Richtig und man kann von dem Tarifvertrag jederzeit abweichen, wenn er nicht unmittelbar und zwingend gilt. Man könnte selbst dann noch davon abweichen, wenn es zugunsten des AN ist und das liegt regelmäßig vor, wenn man "mehr Vergütung" für weniger Arbeit bekommt.
Wie gesagt, die Problematik, wenn man von einem Tarifvertrag abweicht steht auf einem anderen Blatt. Als AG kann ich im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit die Tätigkeit anpassen, wenn ich den Beschäftigten (entgelttechnisch) nicht schlechter stelle.
Diese Aussage ist bei Haufe nicht belegt und kann ich auch nicht nachvollziehen:
"Die Übertragung einer Tätigkeit, die einer geringeren Entgeltgruppe entspricht, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Entgelt (weiter)zahlt."
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