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[NI] Widerspruch wegen aA: kein Verzicht auf Einrede der Verjährung
clarion:
Hallo allseits,
ich lege seit 2016 Widerspruch wegen der nicht gewährten amtsangemessene Alimentation ein und bitte auch um Ruhendstellung und um Verzicht auf Einrede der Verjährung. In diesem und letzten Jahr wurde mir aber nur der Eingang des Widerspruchs bestätigt, mitgeteilt, dass man den Widerspruch derzeit nicht bescheiden könne. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung fehlt jedoch.
Ich habe dem NLBV geschrieben, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ein Gebot der Fairness wäre, wenn man den Widerspruch nicht bescheiden könne, bisher aber noch keine Reaktion erhalten.
Welche Folgen hat es, dass das NLBV den Verzicht auf Einrede der Verjährung nicht mehr ausspricht?
Es wird langsam Zeit, dass Karlsruhe sich endlich mal rührt.
PolareuD:
Aus meiner Sicht läuft dann die Frist zur Verjährung von 3 Jahren. Dementsprechend müsstest du Ende 2026 Festellungsklage erheben um die Ansprüche weiterhin aufrecht zu halten.
lotsch:
--- Zitat von: PolareuD am 22.11.2024 17:46 ---Aus meiner Sicht läuft dann die Frist zur Verjährung von 3 Jahren. Dementsprechend müsstest du Ende 2026 Festellungsklage erheben um die Ansprüche weiterhin aufrecht zu halten.
--- End quote ---
Aus meiner Sicht, auf Grund meiner Recherche, muss man das differenziert betrachten. Hat man einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt, verjährt dieser nach 3 Jahren. Hat man dagegen Widerspruch gegen seine Besoldung, wegen nicht amtsangemessener Besoldung eingelegt, hemmt der Widerspruch die Verjährung (§ 204 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für Leistungs- und Feststellungswidersprüche wenn kein Verwaltungsakt vorhanden ist ( in unserem Fall Feststellungswiderspruch). In wieweit der Dienstherr (oder dessen Sachbearbeiter) ein bestimmtes Schreiben als Antrag oder Widerspruch einordnet, obliegt dessen Bewertung. Leider neigen wohl viele Sachbearbeiter dazu, besonders in komplizierten Rechtslagen, erst ein mal auf Nummer sicher zu gehen und im o.g. Fall erst einmal auf Verjährung zu plädieren. Man will ja keinen Schaden für den Dienstherrn verursachen, zum Schluss verlangt der auch noch Schadensersatz. Ich gehe aber davon aus, wenn im Betreff des Schreibens Widerspruch steht, muss dieser auch als Widerspruch gewertet werden, und die Verjährung ist gehemmt und der Widerspruchsführer hat Anspruch auf einen Widerspruchsbescheid.
lotsch:
Ich meinte § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB. Ich bin aber jetzt selbst ein wenig verwirrt, weil da explizit "Antrag" steht. Alles ohne Gewähr, ist ja klar. Das Thema Verwirkung ist dann noch einmal komplizierter, man sollte sich aber m.E. so jedes Jahr einmal schriftlich nach dem Stand der Angelegenheit erkundigen. Man kommt sich langsam vor wie Kafka bei seinem Process.
Kleeblatt:
-> Haufe, § 21 Verjährung /Verzicht auf Einrede der Verjährung, Rz 21-25
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