Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Scheidung - Vergleich Beamter/Angestellter
Rentenonkel:
Zum 1. September 2009 wurde das gesamte Versorgungsausgleichsrecht reformiert. Seitdem findet eine Saldierung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht mehr statt. Stattdessen wird jedes in der Ehe erworbene Versorgungsanrecht durch so genannte externe oder interne Teilung geteilt. Dem Grundsatz des reformierten Versorgungsausgleichs folgend sind Versorgungsanrechte von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten grundsätzlich intern, d.h. beim jeweiligen Versorgungsträger, zu teilen. Dies bedeutet, dass das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Person (Bundesbeamtin/Bundesbeamter) um den Versorgungsausgleichsbetrag gekürzt wird, während die ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einen eigenen Anspruch in Höhe des Kürzungsbetrages erwirbt.
Da nach den Vorschriften des SGB VI Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso intern geteilt werden, erwirbt die ausgleichspflichtige Person (Bundesbeamtin/Bundesbeamter) umgekehrt gegebenenfalls aber auch einen eigenen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der VBL. In diesen Fällen wird dann die Rente des geschiedenen Ehegatten gemindert.
Der Vergleich ist daher recht schwierig. Bei zwei Menschen mit ähnlichen Versorgungssystemen werden die Anprüche gegeneinander saldiert, so dass nur die Differenz sichtbar wird.
Bei Menschen mit unterschiedlichen Systemen wird dagegen intern ausgeglichen.
Generell ist es natürlich so, dass bei höheren Ansprüchen auch die Hälfte, die abzugeben ist, höher ist. Allerdings bleibt auch von der eigenen Hälfte mehr über.
Ich versuche es mal anhand von einem Beispiel:
Ehemann Beamter, Ehefrau Angestellte ÖD
Ehemann Ehefrau
Pension: 1600 EUR 500 EUR GRV, 100 EUR VBL
Ergebnis: nach Scheidung (für die Ehezeit, die Zeiten davor und danach kommen dazu)
800 EUR Pension 800 EUR Pension
250 EUR GRV 250 EUR GRV
50 EUR VBL 50 EUR VBL
Gesamteinkommen: 1100 EUR 1100 EUR
Beispiel 2:
Ehemann Ehefrau
1200 EUR Rente 500 EUR Rente
200 EUR VBL 100 EUR VBL
Ergebnis nach Scheidung:
850 EUR Rente 850 EUR Rente
150 EUR VBL 150 EUR VBL
Gesamteinkommen: 1000 EUR 1000 EUR
An diesem Beispiel kann man erkennen, dass der Beamte zwar mehr Pension abgibt, allerdings trotzdem beide Eheleute nach der Scheidung insgesamt mehr Einkommen haben. Insofern trifft den Angestellten die Scheidung härter, weil ihm ja am Ende weniger verbleibt.
Problematisch ist jedoch oft, dass der Auszahlungszeitpunkt der Versorgungsansprüche voneinander abweicht und ein Ausgleich nur solange statthaft ist, wie der jeweils andere Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich noch keine Ansprüche geltend gemacht hat. Das ist oft das eigentliche Problem.
Es ist also denkbar, dass der Beamte ab 63 Jahre die 800 EUR Pension abgeben muss, obwohl er erst mit 67 Jahren die gesetzliche Rente erhält. Diese Durststrecke gilt es dann zu überbrücken. Das weiß man oft aber erst dann, wenn es soweit ist ;)
Mit der Rente wird übrigens ein Zuschuss von etwa 8 % zur pKV ausgekehrt, so dass bezogen auf das obige Beispiel weitere 20 EUR dazukommen würden. Bei der Ehefrau müsste man dann aber die Beiträge zur gKV auch von der Pension abziehen, so dass sich ihr Einkommen entsprechend verringert.
Alles in allem muss man daher am Ende die gesamte Versorgungssituation im Alter sehen, und nicht nur die Höhe der späteren Pension alleine, um die Frage zu beantworten, ob der Lebensstandard und die private KV noch leistbar sind. Ansonsten steht es dem Beamten ja auch frei, bis dahin etwas stärker privat vorzusorgen oder so lange im Dienst zu bleiben, bis auch die gesetzliche Rente aus dem Versorgungsausgleich greift.
Möglicherweise gibt es bei einer langen Ehezeit auch die Möglichkeit, noch Beiträge in die gRV einzuzahlen, um zum Beispiel die 35 Jahre voll zu machen und so einen früheren Renteneintritt dort zu ermöglichen. Das wäre dann aber ein anderes Thema und bedürfte einer individuellen Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
UNameIT:
--- Zitat von: EdekaA11 am 24.11.2024 21:38 ---Sorry, da habe ich mich vermutlich ungewollt falsch ausgedrückt. Die Frage sollte sein, ob eine Scheidung einen Beamten mit den genannten Parametern härter trifft, als einen vergleichbaren Angestellten (siehe oben mit E8). Bei der Ehefrau besteht kein Verhältnis im ÖD. Sie war in der Ehe nur geringfügig beschäftigt; seit einiger Zeit ist sie in Teilzeit (0,5) beim Rettungsdienst beschäftigt. Die Ehefrau hat während der Ehe im Vergleich keine nennenswerten Beiträge für Ihren Ruhestand erwirtschaftet. Jetzt hat der bekannte Beamter Sorgen, aufgrund in seinen Augen niedrigeren Besoldung, des Versorgungsausgleichs und der in letzten Jahren steigen PKV Beträgen in Richtung Armut abzurutschen.
--- End quote ---
Genau für solche Fälle (Alleinverdienerehe) sind diese Versorgungsausgleiche ja wichtig. Normalerweise ist es ja die Entscheidung von beiden, das einer nicht arbeiten oder nur geringfügig arbeiten geht. Der Ehefrau hier die Schuld dafür zu geben, wäre falsch. Richtig von deinem Kollegen wäre es gewesen, während der Ehe einen Teil des gemeinsamen Einkommens in die Altersversorgung der Frau zu stecken.
EdekaA11:
--- Zitat von: Rentenonkel am 26.11.2024 10:26 ---Zum 1. September 2009 wurde das gesamte Versorgungsausgleichsrecht reformiert. Seitdem findet eine Saldierung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht mehr statt. Stattdessen wird jedes in der Ehe erworbene Versorgungsanrecht durch so genannte externe oder interne Teilung geteilt. Dem Grundsatz des reformierten Versorgungsausgleichs folgend sind Versorgungsanrechte von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten grundsätzlich intern, d.h. beim jeweiligen Versorgungsträger, zu teilen. Dies bedeutet, dass das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Person (Bundesbeamtin/Bundesbeamter) um den Versorgungsausgleichsbetrag gekürzt wird, während die ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einen eigenen Anspruch in Höhe des Kürzungsbetrages erwirbt.
Da nach den Vorschriften des SGB VI Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso intern geteilt werden, erwirbt die ausgleichspflichtige Person (Bundesbeamtin/Bundesbeamter) umgekehrt gegebenenfalls aber auch einen eigenen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der VBL. In diesen Fällen wird dann die Rente des geschiedenen Ehegatten gemindert.
Der Vergleich ist daher recht schwierig. Bei zwei Menschen mit ähnlichen Versorgungssystemen werden die Anprüche gegeneinander saldiert, so dass nur die Differenz sichtbar wird.
Bei Menschen mit unterschiedlichen Systemen wird dagegen intern ausgeglichen.
Generell ist es natürlich so, dass bei höheren Ansprüchen auch die Hälfte, die abzugeben ist, höher ist. Allerdings bleibt auch von der eigenen Hälfte mehr über.
Ich versuche es mal anhand von einem Beispiel:
Ehemann Beamter, Ehefrau Angestellte ÖD
Ehemann Ehefrau
Pension: 1600 EUR 500 EUR GRV, 100 EUR VBL
Ergebnis: nach Scheidung (für die Ehezeit, die Zeiten davor und danach kommen dazu)
800 EUR Pension 800 EUR Pension
250 EUR GRV 250 EUR GRV
50 EUR VBL 50 EUR VBL
Gesamteinkommen: 1100 EUR 1100 EUR
Beispiel 2:
Ehemann Ehefrau
1200 EUR Rente 500 EUR Rente
200 EUR VBL 100 EUR VBL
Ergebnis nach Scheidung:
850 EUR Rente 850 EUR Rente
150 EUR VBL 150 EUR VBL
Gesamteinkommen: 1000 EUR 1000 EUR
An diesem Beispiel kann man erkennen, dass der Beamte zwar mehr Pension abgibt, allerdings trotzdem beide Eheleute nach der Scheidung insgesamt mehr Einkommen haben. Insofern trifft den Angestellten die Scheidung härter, weil ihm ja am Ende weniger verbleibt.
Problematisch ist jedoch oft, dass der Auszahlungszeitpunkt der Versorgungsansprüche voneinander abweicht und ein Ausgleich nur solange statthaft ist, wie der jeweils andere Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich noch keine Ansprüche geltend gemacht hat. Das ist oft das eigentliche Problem.
Es ist also denkbar, dass der Beamte ab 63 Jahre die 800 EUR Pension abgeben muss, obwohl er erst mit 67 Jahren die gesetzliche Rente erhält. Diese Durststrecke gilt es dann zu überbrücken. Das weiß man oft aber erst dann, wenn es soweit ist ;)
Mit der Rente wird übrigens ein Zuschuss von etwa 8 % zur pKV ausgekehrt, so dass bezogen auf das obige Beispiel weitere 20 EUR dazukommen würden. Bei der Ehefrau müsste man dann aber die Beiträge zur gKV auch von der Pension abziehen, so dass sich ihr Einkommen entsprechend verringert.
Alles in allem muss man daher am Ende die gesamte Versorgungssituation im Alter sehen, und nicht nur die Höhe der späteren Pension alleine, um die Frage zu beantworten, ob der Lebensstandard und die private KV noch leistbar sind. Ansonsten steht es dem Beamten ja auch frei, bis dahin etwas stärker privat vorzusorgen oder so lange im Dienst zu bleiben, bis auch die gesetzliche Rente aus dem Versorgungsausgleich greift.
Möglicherweise gibt es bei einer langen Ehezeit auch die Möglichkeit, noch Beiträge in die gRV einzuzahlen, um zum Beispiel die 35 Jahre voll zu machen und so einen früheren Renteneintritt dort zu ermöglichen. Das wäre dann aber ein anderes Thema und bedürfte einer individuellen Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
--- End quote ---
Wenn ich das so lese und deine Ausführungen so auswerte, trifft die Scheidung doch den Beamten stärker als den Angestellten. Im Verhältnis seiner zukünftigen geringeren Pension muss er seine PKV Kosten begleichen können (da die PKV-Kosten im Gegensatz zu den GKV-Kosten nicht mit dem Einkommen skalieren). Für meinen Bekannten ist ein Wechsel in den Basistarif schmerzhaft und aktuell nicht wirklich vorstellbar. Er ist damals nicht in die PKV eingetreten, um im Alter aufgrund "knapperer" finanzieller Ressourcen in den Basistarif zu wechseln - vorallem weil die Leistungen und die Akzeptanz des Basistarif im Bedarfsfall schlechter ist, als die der GKV. Nun ist es leider so gekommen, wie es der Bekannte es niemals wollte/vorhersehen konnte.
Rheini:
Solche Fragen sollte man sich vor der Eheschliessung stellen .....
EdekaA11:
--- Zitat von: Rheini am 26.11.2024 12:16 ---Solche Fragen sollte man sich vor der Eheschliessung stellen .....
--- End quote ---
Gebe ich dir vollkommen Recht. Er war immer der Meinung, das er als Beamter im Bedarfsfall mehr als ausreichend abgesichert sei - Die Scheidung hat er damals jedoch nicht kommen sehen. Gerne würde er nicht mehr verbeamtet sein wollen und in die GKV eintreten - was bekanntlich ja nicht mehr möglich ist.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version