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Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen

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Casa:
Mir fällt spontan kein Bedarf für die "Kosten Krankenbehandlung Beihilfe" ein, der zu einem Anspruch auf Bürgergeld führen würde.

§ 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus, da es sich um keinen Bedarf zum Lebensunterhalt i.S.d. § 20 SGB II (Regelbedarf) handelt. Ein Darlehen kommt in Betracht, wenn Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen und der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet sind, wie etwa bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Pflege- und Hygieneartikeln, Sehhilfen, Haushaltshilfen und Fahrtkosten (...). Die Leistung selbst, also Krankenbehandlung usw. ist nicht im Katalog der GKV ausgeschlossen. Die Abrechnung als Privatleistung ändert nichts an daran, da es dabei lediglich um die Vergütungshöhe geht und nicht um Einschluss oder Ausschluss aus dem Leistungskatalog. Im Einzelfall kann etwas anderes gelten und ein Bedarf bzw. im Ergebnis ein Darlehen kommt in Betracht. Dafür müsste die konkrete Krankenbehandlung aus dem Katalog der GKV ausgeschlossen sein, bspw. Heilpraktikerleistung oder Chefarztbehandlung.

Die magelnde Zahlung der "Kosten Krankenbehandlung Beihilfe" ist auch kein Bedarf i.S.d. § 26 SGB II (Zuschuss KV).

Die Krankenhilfe gem. § 48 SGB XII scheidet aus, da die Tatbestände des § 264 SGB V - grob überflogen - nicht vorliegen.



Falls ihr einen Anspruch seht, gebt bitte bescheid und nennt mir die Anspruchsgrundlage hierzu.

InternetistNeuland:

--- Zitat von: Casa am 27.12.2024 13:22 ---Mir fällt spontan kein Bedarf für die "Kosten Krankenbehandlung Beihilfe" ein, der zu einem Anspruch auf Bürgergeld führen würde.

§ 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus, da es sich um keinen Bedarf zum Lebensunterhalt i.S.d. § 20 SGB II (Regelbedarf) handelt. Ein Darlehen kommt in Betracht, wenn Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen und der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet sind, wie etwa bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Pflege- und Hygieneartikeln, Sehhilfen, Haushaltshilfen und Fahrtkosten (...). Die Leistung selbst, also Krankenbehandlung usw. ist nicht im Katalog der GKV ausgeschlossen. Die Abrechnung als Privatleistung ändert nichts an daran, da es dabei lediglich um die Vergütungshöhe geht und nicht um Einschluss oder Ausschluss aus dem Leistungskatalog. Im Einzelfall kann etwas anderes gelten und ein Bedarf bzw. im Ergebnis ein Darlehen kommt in Betracht. Dafür müsste die konkrete Krankenbehandlung aus dem Katalog der GKV ausgeschlossen sein, bspw. Heilpraktikerleistung oder Chefarztbehandlung.

Die magelnde Zahlung der "Kosten Krankenbehandlung Beihilfe" ist auch kein Bedarf i.S.d. § 26 SGB II (Zuschuss KV).

Die Krankenhilfe gem. § 48 SGB XII scheidet aus, da die Tatbestände des § 264 SGB V - grob überflogen - nicht vorliegen.



Falls ihr einen Anspruch seht, gebt bitte bescheid und nennt mir die Anspruchsgrundlage hierzu.

--- End quote ---

Notwendige medizinische Behandlungen werden erstattet.

Beispiel Zahnersatz:
§ 55 Absatz 2 SGB V

Hier werden die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen.

Und § 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB II

amy1987:
Das ist doch Quatsch. Natürlich entsteht kein Bürgergeldanspruch dadurch, dass man seine Besoldung für irgendetwas anderes ausgibt.

Dem TE wäre es - wenn er die nötigen Rücklagen zur Begleichung der Rechnung nicht hat - zuzumuten gewesen:
1. Bei der Beihilfestelle einen Antrag auf Abschlagszahlung zu stellen (wird idR innerhalb einer Woche bewilligt) oder
2. Beim Zahlungsdienstleister des Arztes Ratenzahlung oder Stundung zu erbitten (kostet zT ein paar € Gebühr oder häufig nicht mal das)

Sein Gehalt auf den Kopf kloppen und dann einen auf mittellos machen, funktioniert nicht.

InternetistNeuland:

--- Zitat von: amy1987 am 27.12.2024 14:02 ---Das ist doch Quatsch. Natürlich entsteht kein Bürgergeldanspruch dadurch, dass man seine Besoldung für irgendetwas anderes ausgibt.

Dem TE wäre es - wenn er die nötigen Rücklagen zur Begleichung der Rechnung nicht hat - zuzumuten gewesen:
1. Bei der Beihilfestelle einen Antrag auf Abschlagszahlung zu stellen (wird idR innerhalb einer Woche bewilligt) oder
2. Beim Zahlungsdienstleister des Arztes Ratenzahlung oder Stundung zu erbitten (kostet zT ein paar € Gebühr oder häufig nicht mal das)

Sein Gehalt auf den Kopf kloppen und dann einen auf mittellos machen, funktioniert nicht.

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Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des SGB XII)
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger finanziert.

Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten, sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Sie erhalten in der Regel eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.

Anders ist es hingegen, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder nur Beratungsleistungen oder Beiträge zur Vorsorge beansprucht. In diesem Fall erfolgt keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse. Statt dessen übernehmen die Sozialämter unmittelbar die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen. Dies bedeutet: Sie müssen vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen (Ausnahme: Notfälle oder Behandlungen an Sonn- und Feiertagen). Der behandelnde Arzt, die Apotheke oder ein anderer Leistungserbringer des Gesundheitssystems rechnet die anfallenden Vergütungen und die entstehenden Sachkosten dann direkt mit dem Sozialamt ab.

Casa:

--- Zitat ---Notwendige medizinische Behandlungen werden erstattet.
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Wo ist geregelt, dass Kosten einer Krankenbehandlung, für die ein Dritter leisten muss, als Bedarf anerkannt werden können?
Die PKV kennt Zuschussregelungen und Härtefallregelungen. Greifen diese nicht, besteht kein Anspruch gegen einen Dritten und es können diese Kosten im Einzelfall als Bedarf im SGB II berücksichtigt werden.
Hier geht es aber nicht um Kosten, für die PKV oder Beihilfe nicht zahlen müssen. Es geht um Kosten für die PKV und Beihilfe zahlen müssen. Die Auszahlung erfolgt jedoch verspätet.




Und § 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB II


--- Zitat ---(2) Für Personen, die

1.
    in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2.
    unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die

allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
--- End quote ---

Hier geht es um Krankenversicherungsbeiträge, die einen Bedarf auslösen können, sofern sie ungedeckt sind. Kosten der Kosten Krankenbehandlung sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung und werden damit tatbestandlich nicht erfasst.

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