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Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen

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Ich muss an dieser Stelle mal eine Lanze für die Beihilfestelle beim BVA Köln brechen, Einreichung von Belegen in Höhe von insgesamt ca. 2.300 Euro per App am 2.12.2024, Eingang des Bescheids am 12.12.2024. Parallel dazu am selben Tag ebenfalls per App bei der HUK eingereicht, da ruht noch still der See...

Organisator:

--- Zitat von: InternetistNeuland am 28.11.2024 08:34 ---
--- Zitat von: Organisator am 28.11.2024 08:24 ---Dann würde man im besten Fall ein Darlehen erhalten (Subisidiariätsprinzip) und dann auch nur, wenn nachgewiesenerweise kein eigenes Vermögen vorhanden ist. --> Viel Arbeit für die Katz

Ich würde eher meinen Dienstherren in der Behörde ansprechen. Schließlich ist dieser für die Auslagerung der Beihilfeleistungen verantwortlich und hat wohl versäumt, eine enstprechende Servicequalität zu vereinbaren. Hier könnte z.B. ein Dienstherrendarlehen oder ein Vorschuss beantragt werden, um die Dienststelle ein wenig unter Druck zu setzen, um auf das BVA einzuwirken.

--- End quote ---

Sehe ich anders. Die Erstattung erfolgt ja frühstens im Folgemonat wenn nicht sogar noch später. Dadurch liegt im Monat in dem das Geld überwiesen wird eine Bedürftigkeit vor. Der Anteil der Krankenkasse sollte nicht das Problem sein sondern der Anteil der Beihilfe.

--- End quote ---
Natürlich liegt Bedürftigkeit vor, jedoch gibt es einen vorrangigen Leistungsträger. Daher wäre allenfalls eine Gerwährung eines Darlehens bzw. die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der Beihilfestelle rechtlich möglich.

Nautiker1970:
Das BMDV hat für sich und sein Geschäftsbereichsbehörden die Reißleine gezogen. Ab dem 2. Quartal 2025 wechselt  Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten von der BAV zur Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Ob es dadurch signifikant besser wird, wird man sehen, aber es ist bezeichnend genug, dass ein so großes Ressort der BAV den Rücken kehrt...

Für alle Beamten außerhalb des BMDV-Ressorts müsste das ja (auch oder gerade) eine gute Nachricht sein, wenn die BAV plötzlich so viele "Kunden" abgibt.

Nautiker1970:
Korrektur: Das BMDV zieht in Sachen Beihilfe nicht vom BVA (Bundesverwaltungsamt, Behörde im Geschäftsbereich des BMI) sondern von der ressorteigenen BAV (Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen) zur Postbeamtenkrankenkasse um. Aber egal ob nun BVA oder BAV oder wie die Institutionen, die für die Beihilfe zuständig sind, noch so alle heißen, so richtig optimal zu laufen scheint es wohl eher selten...

InternetistNeuland:

--- Zitat von: Organisator am 13.12.2024 08:02 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 28.11.2024 08:34 ---
--- Zitat von: Organisator am 28.11.2024 08:24 ---Dann würde man im besten Fall ein Darlehen erhalten (Subisidiariätsprinzip) und dann auch nur, wenn nachgewiesenerweise kein eigenes Vermögen vorhanden ist. --> Viel Arbeit für die Katz

Ich würde eher meinen Dienstherren in der Behörde ansprechen. Schließlich ist dieser für die Auslagerung der Beihilfeleistungen verantwortlich und hat wohl versäumt, eine enstprechende Servicequalität zu vereinbaren. Hier könnte z.B. ein Dienstherrendarlehen oder ein Vorschuss beantragt werden, um die Dienststelle ein wenig unter Druck zu setzen, um auf das BVA einzuwirken.

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Sehe ich anders. Die Erstattung erfolgt ja frühstens im Folgemonat wenn nicht sogar noch später. Dadurch liegt im Monat in dem das Geld überwiesen wird eine Bedürftigkeit vor. Der Anteil der Krankenkasse sollte nicht das Problem sein sondern der Anteil der Beihilfe.

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Natürlich liegt Bedürftigkeit vor, jedoch gibt es einen vorrangigen Leistungsträger. Daher wäre allenfalls eine Gerwährung eines Darlehens bzw. die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der Beihilfestelle rechtlich möglich.

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Das Gesetz schreibt vor, dass ein Antrag bei der Beihilfestelle zu stellen ist. Dies wird ja auch getan. Da Nun aber teilweise zwischen 8-16 Wochen auf das Geld gewartet wird und der Antragssteller alle gesetzlichen Pflichten erfüllt hat mit dem Antrag, besteht in dem Monat der Bezahlung an den Arzt ein Bürgergeldanspruch.


Vorrangige Leistungen
Das Bürgergeld ist eine sogenannte nachrangige Leistung. Was heißt das?

Wenn Sie Ansprüche auf Leistungen wie z. B. Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Unterhaltsleistungen haben, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen oder geltend zu machen. Denn solche sog. vorrangigen Leistungen (§ 12a SGB II) werden auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern. Aber auch Ihr Lohn oder Ihr Gehalt ist dem Bürgergeld vorrangig und wird unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen (§ 11b Abs. 3 SGB II) angerechnet. 

Grundsätzlich gilt also: das Bürgergeld erhalten Sie erst, wenn Sie alle anderen möglichen Einkommensquellen ausgeschöpft haben.

Wenn die Bearbeitung Ihrer Anträge bei anderen Behörden etwas länger dauert, kann das Jobcenter zunächst für das fehlende Geld in Vorleistung treten und rechnet später mit den anderen Behörden ab.

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