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Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen

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Casa:

--- Zitat ---Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des SGB XII)
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger finanziert.
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InternetistNeuland:

--- Zitat von: Casa am 27.12.2024 14:11 ---
--- Zitat ---Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des SGB XII)
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger finanziert.
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Als Beamter bist du nur zu 50% versichert. Die restlichen 50% bist du nicht versichert sondern erhälst Beihilfe. Genau um diese 50% die NICHT versichert sind geht es und müssen übernommen werden.

Organisator:
Es geht doch hier um die theoretische Frage, ob offene Rechnungen, die bei der Beihilfe nicht bearbeitet werden, vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten.
Es gibt somit einen für die Erstattung zuständigen Träger, so dass der Sozialhilfeträger nicht subsidiär übernehmen müsste.

Weiterhin ist kein gegenwärtiger Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorhanden, da die ärztliche Leistung schon erbracht wurde. Es bestehen lediglich Schulden beim Arzt, die der Sozialhilfeträger ohnehin nicht übernehmen würde.

InternetistNeuland:

--- Zitat von: Organisator am 27.12.2024 14:23 ---Es geht doch hier um die theoretische Frage, ob offene Rechnungen, die bei der Beihilfe nicht bearbeitet werden, vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten.
Es gibt somit einen für die Erstattung zuständigen Träger, so dass der Sozialhilfeträger nicht subsidiär übernehmen müsste.

Weiterhin ist kein gegenwärtiger Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorhanden, da die ärztliche Leistung schon erbracht wurde. Es bestehen lediglich Schulden beim Arzt, die der Sozialhilfeträger ohnehin nicht übernehmen würde.

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Ja es ist erstmal eine theoretische Betrachtung.

Die Frage wäre jetzt das richtige Vorgehen. Der Regelfall dürfte sein, dass man die Arztrechnung zu 100% selbst bezahlt und im Nachgang von der PKV und der Beihilfe das Geld erstattet bekommt.

Was passiert nun aber, wenn ich vorab die Behandlung bei Sozialträger anmelde, damit diese 50 % (Beihilfe Anteil) übernehmen und ich nur die 50% PKV Anteil beim Arzt bezahle?

Casa:

--- Zitat ---Als Beamter bist du nur zu 50% versichert. Die restlichen 50% bist du nicht versichert sondern erhälst Beihilfe. Genau um diese 50% die NICHT versichert sind geht es und müssen übernommen werden.
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§ 48 SGB XII ist subsidiär zur vorgelagerten Leistungssystem und schließt daher tatbestandlich einen Anspruch aus.


--- Zitat ---Nur wenn keine Leistungserbringung durch die gesetzlichen Krankenkassen oder diesen durch Spezialgesetze vorgelagerten Leistungsträgern erfolgt, kommt § SGB_XII § 48 zur Anwendung.
--- End quote ---
BeckOGK/Apel SGB XII § 48 Rn. 26

Dazu auch:


--- Zitat ---Wegen des regelmäßigen Eingreifens vorrangiger Leistungsverpflichtungen ist der Personenkreis, der Leistungen nach dem 5. Kap. des SGB XII bezieht, relativ klein. Im Jahr 2017 umfasste er außerhalb von Einrichtungen noch rund 25.000 Personen.
--- End quote ---
GK-SRB/Sauer SGB XII § 48 Rn. 16

Als langjähriger Sozialrechtler fällt mir beim besten Willen nicht ein, worin ein Anspruch des Beamten ggü. einem Grundsicherungsträger bestehen könnte.

"Vorrangig Verpflichteter zahlt nicht" ersetzt nicht den tatbestandlich notwendigen im Gesetz verankerten Bedarf bzw. die Anspruchsvoraussetzung.

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