Autor Thema: Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen  (Read 15238 times)

Casa

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #15 am: 27.12.2024 13:22 »
Mir fällt spontan kein Bedarf für die "Kosten Krankenbehandlung Beihilfe" ein, der zu einem Anspruch auf Bürgergeld führen würde.

§ 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus, da es sich um keinen Bedarf zum Lebensunterhalt i.S.d. § 20 SGB II (Regelbedarf) handelt. Ein Darlehen kommt in Betracht, wenn Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen und der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet sind, wie etwa bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Pflege- und Hygieneartikeln, Sehhilfen, Haushaltshilfen und Fahrtkosten (...). Die Leistung selbst, also Krankenbehandlung usw. ist nicht im Katalog der GKV ausgeschlossen. Die Abrechnung als Privatleistung ändert nichts an daran, da es dabei lediglich um die Vergütungshöhe geht und nicht um Einschluss oder Ausschluss aus dem Leistungskatalog. Im Einzelfall kann etwas anderes gelten und ein Bedarf bzw. im Ergebnis ein Darlehen kommt in Betracht. Dafür müsste die konkrete Krankenbehandlung aus dem Katalog der GKV ausgeschlossen sein, bspw. Heilpraktikerleistung oder Chefarztbehandlung.

Die magelnde Zahlung der "Kosten Krankenbehandlung Beihilfe" ist auch kein Bedarf i.S.d. § 26 SGB II (Zuschuss KV).

Die Krankenhilfe gem. § 48 SGB XII scheidet aus, da die Tatbestände des § 264 SGB V - grob überflogen - nicht vorliegen.



Falls ihr einen Anspruch seht, gebt bitte bescheid und nennt mir die Anspruchsgrundlage hierzu.
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InternetistNeuland

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #16 am: 27.12.2024 13:40 »
Mir fällt spontan kein Bedarf für die "Kosten Krankenbehandlung Beihilfe" ein, der zu einem Anspruch auf Bürgergeld führen würde.

§ 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus, da es sich um keinen Bedarf zum Lebensunterhalt i.S.d. § 20 SGB II (Regelbedarf) handelt. Ein Darlehen kommt in Betracht, wenn Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen und der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet sind, wie etwa bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Pflege- und Hygieneartikeln, Sehhilfen, Haushaltshilfen und Fahrtkosten (...). Die Leistung selbst, also Krankenbehandlung usw. ist nicht im Katalog der GKV ausgeschlossen. Die Abrechnung als Privatleistung ändert nichts an daran, da es dabei lediglich um die Vergütungshöhe geht und nicht um Einschluss oder Ausschluss aus dem Leistungskatalog. Im Einzelfall kann etwas anderes gelten und ein Bedarf bzw. im Ergebnis ein Darlehen kommt in Betracht. Dafür müsste die konkrete Krankenbehandlung aus dem Katalog der GKV ausgeschlossen sein, bspw. Heilpraktikerleistung oder Chefarztbehandlung.

Die magelnde Zahlung der "Kosten Krankenbehandlung Beihilfe" ist auch kein Bedarf i.S.d. § 26 SGB II (Zuschuss KV).

Die Krankenhilfe gem. § 48 SGB XII scheidet aus, da die Tatbestände des § 264 SGB V - grob überflogen - nicht vorliegen.



Falls ihr einen Anspruch seht, gebt bitte bescheid und nennt mir die Anspruchsgrundlage hierzu.

Notwendige medizinische Behandlungen werden erstattet.

Beispiel Zahnersatz:
§ 55 Absatz 2 SGB V

Hier werden die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen.

Und § 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB II
« Last Edit: 27.12.2024 13:58 von InternetistNeuland »

amy1987

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #17 am: 27.12.2024 14:02 »
Das ist doch Quatsch. Natürlich entsteht kein Bürgergeldanspruch dadurch, dass man seine Besoldung für irgendetwas anderes ausgibt.

Dem TE wäre es - wenn er die nötigen Rücklagen zur Begleichung der Rechnung nicht hat - zuzumuten gewesen:
1. Bei der Beihilfestelle einen Antrag auf Abschlagszahlung zu stellen (wird idR innerhalb einer Woche bewilligt) oder
2. Beim Zahlungsdienstleister des Arztes Ratenzahlung oder Stundung zu erbitten (kostet zT ein paar € Gebühr oder häufig nicht mal das)

Sein Gehalt auf den Kopf kloppen und dann einen auf mittellos machen, funktioniert nicht.

InternetistNeuland

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #18 am: 27.12.2024 14:07 »
Das ist doch Quatsch. Natürlich entsteht kein Bürgergeldanspruch dadurch, dass man seine Besoldung für irgendetwas anderes ausgibt.

Dem TE wäre es - wenn er die nötigen Rücklagen zur Begleichung der Rechnung nicht hat - zuzumuten gewesen:
1. Bei der Beihilfestelle einen Antrag auf Abschlagszahlung zu stellen (wird idR innerhalb einer Woche bewilligt) oder
2. Beim Zahlungsdienstleister des Arztes Ratenzahlung oder Stundung zu erbitten (kostet zT ein paar € Gebühr oder häufig nicht mal das)

Sein Gehalt auf den Kopf kloppen und dann einen auf mittellos machen, funktioniert nicht.

Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des SGB XII)
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger finanziert.

Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten, sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Sie erhalten in der Regel eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.

Anders ist es hingegen, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder nur Beratungsleistungen oder Beiträge zur Vorsorge beansprucht. In diesem Fall erfolgt keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse. Statt dessen übernehmen die Sozialämter unmittelbar die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen. Dies bedeutet: Sie müssen vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen (Ausnahme: Notfälle oder Behandlungen an Sonn- und Feiertagen). Der behandelnde Arzt, die Apotheke oder ein anderer Leistungserbringer des Gesundheitssystems rechnet die anfallenden Vergütungen und die entstehenden Sachkosten dann direkt mit dem Sozialamt ab.

Casa

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #19 am: 27.12.2024 14:09 »
Zitat
Notwendige medizinische Behandlungen werden erstattet.

Wo ist geregelt, dass Kosten einer Krankenbehandlung, für die ein Dritter leisten muss, als Bedarf anerkannt werden können?
Die PKV kennt Zuschussregelungen und Härtefallregelungen. Greifen diese nicht, besteht kein Anspruch gegen einen Dritten und es können diese Kosten im Einzelfall als Bedarf im SGB II berücksichtigt werden.
Hier geht es aber nicht um Kosten, für die PKV oder Beihilfe nicht zahlen müssen. Es geht um Kosten für die PKV und Beihilfe zahlen müssen. Die Auszahlung erfolgt jedoch verspätet.




Und § 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB II

Zitat
(2) Für Personen, die

1.
    in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2.
    unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die

allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

Hier geht es um Krankenversicherungsbeiträge, die einen Bedarf auslösen können, sofern sie ungedeckt sind. Kosten der Kosten Krankenbehandlung sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung und werden damit tatbestandlich nicht erfasst.

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Casa

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #20 am: 27.12.2024 14:11 »
Zitat
Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des SGB XII)
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger finanziert.
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InternetistNeuland

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #21 am: 27.12.2024 14:16 »
Zitat
Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des SGB XII)
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger finanziert.

Als Beamter bist du nur zu 50% versichert. Die restlichen 50% bist du nicht versichert sondern erhälst Beihilfe. Genau um diese 50% die NICHT versichert sind geht es und müssen übernommen werden.

Organisator

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #22 am: 27.12.2024 14:23 »
Es geht doch hier um die theoretische Frage, ob offene Rechnungen, die bei der Beihilfe nicht bearbeitet werden, vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten.
Es gibt somit einen für die Erstattung zuständigen Träger, so dass der Sozialhilfeträger nicht subsidiär übernehmen müsste.

Weiterhin ist kein gegenwärtiger Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorhanden, da die ärztliche Leistung schon erbracht wurde. Es bestehen lediglich Schulden beim Arzt, die der Sozialhilfeträger ohnehin nicht übernehmen würde.

InternetistNeuland

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #23 am: 27.12.2024 14:30 »
Es geht doch hier um die theoretische Frage, ob offene Rechnungen, die bei der Beihilfe nicht bearbeitet werden, vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten.
Es gibt somit einen für die Erstattung zuständigen Träger, so dass der Sozialhilfeträger nicht subsidiär übernehmen müsste.

Weiterhin ist kein gegenwärtiger Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorhanden, da die ärztliche Leistung schon erbracht wurde. Es bestehen lediglich Schulden beim Arzt, die der Sozialhilfeträger ohnehin nicht übernehmen würde.

Ja es ist erstmal eine theoretische Betrachtung.

Die Frage wäre jetzt das richtige Vorgehen. Der Regelfall dürfte sein, dass man die Arztrechnung zu 100% selbst bezahlt und im Nachgang von der PKV und der Beihilfe das Geld erstattet bekommt.

Was passiert nun aber, wenn ich vorab die Behandlung bei Sozialträger anmelde, damit diese 50 % (Beihilfe Anteil) übernehmen und ich nur die 50% PKV Anteil beim Arzt bezahle?

Casa

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #24 am: 27.12.2024 15:40 »
Zitat
Als Beamter bist du nur zu 50% versichert. Die restlichen 50% bist du nicht versichert sondern erhälst Beihilfe. Genau um diese 50% die NICHT versichert sind geht es und müssen übernommen werden.

§ 48 SGB XII ist subsidiär zur vorgelagerten Leistungssystem und schließt daher tatbestandlich einen Anspruch aus.

Zitat
Nur wenn keine Leistungserbringung durch die gesetzlichen Krankenkassen oder diesen durch Spezialgesetze vorgelagerten Leistungsträgern erfolgt, kommt § SGB_XII § 48 zur Anwendung.
BeckOGK/Apel SGB XII § 48 Rn. 26

Dazu auch:

Zitat
Wegen des regelmäßigen Eingreifens vorrangiger Leistungsverpflichtungen ist der Personenkreis, der Leistungen nach dem 5. Kap. des SGB XII bezieht, relativ klein. Im Jahr 2017 umfasste er außerhalb von Einrichtungen noch rund 25.000 Personen.
GK-SRB/Sauer SGB XII § 48 Rn. 16

Als langjähriger Sozialrechtler fällt mir beim besten Willen nicht ein, worin ein Anspruch des Beamten ggü. einem Grundsicherungsträger bestehen könnte.

"Vorrangig Verpflichteter zahlt nicht" ersetzt nicht den tatbestandlich notwendigen im Gesetz verankerten Bedarf bzw. die Anspruchsvoraussetzung.

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #25 am: 27.12.2024 16:02 »
Zitat
Als Beamter bist du nur zu 50% versichert. Die restlichen 50% bist du nicht versichert sondern erhälst Beihilfe. Genau um diese 50% die NICHT versichert sind geht es und müssen übernommen werden.

§ 48 SGB XII ist subsidiär zur vorgelagerten Leistungssystem und schließt daher tatbestandlich einen Anspruch aus.

Zitat
Nur wenn keine Leistungserbringung durch die gesetzlichen Krankenkassen oder diesen durch Spezialgesetze vorgelagerten Leistungsträgern erfolgt, kommt § SGB_XII § 48 zur Anwendung.
BeckOGK/Apel SGB XII § 48 Rn. 26

Dazu auch:

Zitat
Wegen des regelmäßigen Eingreifens vorrangiger Leistungsverpflichtungen ist der Personenkreis, der Leistungen nach dem 5. Kap. des SGB XII bezieht, relativ klein. Im Jahr 2017 umfasste er außerhalb von Einrichtungen noch rund 25.000 Personen.
GK-SRB/Sauer SGB XII § 48 Rn. 16

Als langjähriger Sozialrechtler fällt mir beim besten Willen nicht ein, worin ein Anspruch des Beamten ggü. einem Grundsicherungsträger bestehen könnte.

"Vorrangig Verpflichteter zahlt nicht" ersetzt nicht den tatbestandlich notwendigen im Gesetz verankerten Bedarf bzw. die Anspruchsvoraussetzung.

Es ist ja absolut richtig, dass ein Antrag bei vorgelagerten Leistungssystemen (in unserem Fall die Beihilfe) gestellt werden muss. Das Problem ist doch aber die lange Bearbeitungsdauer, wodurch ein Beamter Wochenlang in Vorkasse treten muss. Bei hohen Arztrechnungen kann es so in einzelnen Monaten dazu führen, dass nicht genug Gehalt übrig ist, um die Grundsicherung sicherzustellen.

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #26 am: 27.12.2024 16:03 »
Was passiert nun aber, wenn ich vorab die Behandlung bei Sozialträger anmelde, damit diese 50 % (Beihilfe Anteil) übernehmen und ich nur die 50% PKV Anteil beim Arzt bezahle?

Wie Casa schreibt - da du einen vorranigen Träger für die 50% Beihilfe-Anteil hast, nämlich die Beihilfe, wird der Sozialträger dich auf die Beihilfe verweisen, da der Sozialträger nur subsidiär (also wenn wirklich niemand anders da ist) einspringt.
Insoweit ist die verzögerte Bearbeitung nicht Problem des Sozialträgers. Insbesondere da es auch nie existenzbedrohend sein kann, da eine verspätet bezahlte Arztrechnung dich persönlich nicht finanziell gar nicht betrifft.

Organisator

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #27 am: 27.12.2024 16:05 »
Es ist ja absolut richtig, dass ein Antrag bei vorgelagerten Leistungssystemen (in unserem Fall die Beihilfe) gestellt werden muss. Das Problem ist doch aber die lange Bearbeitungsdauer, wodurch ein Beamter Wochenlang in Vorkasse treten muss. Bei hohen Arztrechnungen kann es so in einzelnen Monaten dazu führen, dass nicht genug Gehalt übrig ist, um die Grundsicherung sicherzustellen.

Das ist aber dein persönliches Problem, nicht das der Allgemeinheit. Das Problem lässt sich auch ganz einfach vermeiden, indem du einfach nicht in Vorkasse trittst, wenn du ansonsten dir kein Essen mehr kaufen könntest.

InternetistNeuland

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« Antwort #28 am: 27.12.2024 16:09 »
Es ist ja absolut richtig, dass ein Antrag bei vorgelagerten Leistungssystemen (in unserem Fall die Beihilfe) gestellt werden muss. Das Problem ist doch aber die lange Bearbeitungsdauer, wodurch ein Beamter Wochenlang in Vorkasse treten muss. Bei hohen Arztrechnungen kann es so in einzelnen Monaten dazu führen, dass nicht genug Gehalt übrig ist, um die Grundsicherung sicherzustellen.

Das ist aber dein persönliches Problem, nicht das der Allgemeinheit. Das Problem lässt sich auch ganz einfach vermeiden, indem du einfach nicht in Vorkasse trittst, wenn du ansonsten dir kein Essen mehr kaufen könntest.

Laut Jobcenter Düsseldorf kann das Jobcenter in Vorkasse treten, wenn andere Behörden (in unserem Fall Beihilfestelle) zu lange für die Bearbeitung von Anträgen benötigen.

https://www.jobcenter-duesseldorf.de/finanzielle-hilfen/geld-zum-leben/vorrangige-leistungen

bebolus

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #29 am: 27.12.2024 16:27 »
Es ist ja absolut richtig, dass ein Antrag bei vorgelagerten Leistungssystemen (in unserem Fall die Beihilfe) gestellt werden muss. Das Problem ist doch aber die lange Bearbeitungsdauer, wodurch ein Beamter Wochenlang in Vorkasse treten muss. Bei hohen Arztrechnungen kann es so in einzelnen Monaten dazu führen, dass nicht genug Gehalt übrig ist, um die Grundsicherung sicherzustellen.

Das ist aber dein persönliches Problem, nicht das der Allgemeinheit. Das Problem lässt sich auch ganz einfach vermeiden, indem du einfach nicht in Vorkasse trittst, wenn du ansonsten dir kein Essen mehr kaufen könntest.

Spätestens in der Apotheke muss man in Vorkasse treten.