Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
Fragmon:
--- Zitat von: Gewerbler am 29.11.2024 07:18 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 28.11.2024 18:27 ---Aber diese zwei Bedeutungen der Beschäftigungszeiten ist selbst für viele Profis in der Personalverwaltung eine Herausforderung.
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Dann bin ich ja beruhigt, dass ich als nicht-Personaler Beschäftigungszeit mit Beschäftigungszeit verwechselt hab. Kann ja mal passieren :D Gut, dass ich eher mit Gesetzen zu tun habe, die man wörtlicher nehmen kann 8)
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Das ist eine falsche Schlussfolgerung. Ich habe nur eine Eselsbrücke genannt, womit man es sich merken kann. Das Gesetz kann man wörtlich nehmen und ist eindeutig:
Bestimmung der Beschäftigungszeit:
§ 34 Abs. 3
Satz 1: Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
Satz 2: Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Satz 3: Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Satz 4: Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Bestimmung der Kündigungsfrist:
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)...
--> Somit fallen alle Berücksichtigungen nach S.3 und S.4 für die Bestimmung heraus.
Bestimmung Krankengeldzuschuss:
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)...
--> Es wird der komplette Absatz 3 berücksichtigt.
Bestimmung Jubiläumsgeld:
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)...
--> Es wird der komplette Absatz 3 berücksichtigt.
Eigentlich eine einfache Regelung, aber einige brauchen da vermutlich eine pädagogische Hilfestellung um es zu verstehen oder lesen halt nicht richtig.
Gewerbler:
--- Zitat von: Fragmon am 29.11.2024 09:21 ---
Bestimmung der Kündigungsfrist:
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)...
--> Somit fallen alle Berücksichtigungen nach S.3 und S.4 für die Bestimmung heraus.
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Ja, du hast Recht. Ich hatte tatsächlich die Klammer übersehen.
Finde es trotzdem nicht unbedingt "schön" formuliert. Man hätte ja auch in Satz 1 schreiben können "Beschäftigungszeit im Sinne der Kündigungsfrist ist..." und Satz 3 dann sowas wie "für die Bestimmung des Krankengeldzuschusses und der Jubiliäumsdienstzeit..."
Aber wie auch immer, es ist wie es ist und ich hab mich vertan. Ihr konntet es ja aufklären und dem Fragesteller korrekt darlegen.
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