Autor Thema: Urteil BAG zu Überstunden von Teilzeitbeschäftigen / TVÖD  (Read 7311 times)

monkey

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Gestern hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Teilzeitbeschäftigte in Tarifverträgen nicht mehr diskriminiert werden dürfen.

https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/gerichtsurteil-koennte-teilzeitbeschaeftigten-mehr-geld-bringen,UW6AWuZ

Wie verhält es sich jetzt mit dem TVÖD und folgender Passage (aus TVÖD-K)?
§7
" (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8 ) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über
45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.

Ist Absatz 6 jetzt ungültig? Sollte man Geld nachfordern? Kann man überhaupt Geld nachfordern und gilt dies nur für die Zukunft, ab jetzt?

brian

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Da geht es um Mehrarbeit, keine Überstunden. Überstunden sind vom Arbeitgeber unter Beteiligung des Personalrates angeordnet. Mehrarbeit findet im Rahmen der Gleitzeit und freiwillig statt.

monkey

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Da geht es um Mehrarbeit, keine Überstunden. Überstunden sind vom Arbeitgeber unter Beteiligung des Personalrates angeordnet. Mehrarbeit findet im Rahmen der Gleitzeit und freiwillig statt.

Ich arbeite im Wechselschichtbetrieb mit Dienstplan bei 80%. Laut BAG ist Mehrarbeit von TZ-Kräften jetzt direkt Überstunde, zumindest verstehe ich die Berichterstattung zum Urteil so. Damit ist Absatz 6 hinfällig.

"Bei den Zuschlägen für Überstunden sind Teilzeitbeschäftigte bisher oft diskriminiert worden. So sieht es das Bundesarbeitsgericht. Arbeitnehmer in Teilzeit müssen künftig auch ab der ersten geleisteten Überstunde einen Zuschlag erhalten. Bisher war oft tariflich festgelegt, dass Teilzeitarbeitnehmer erst dann Zuschläge bekommen, wenn sie mit ihren Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben."

Bedeutet, dass ich nicht erst "Mehrarbeit" leiste und keinen Überstundenzuschlag bekomme, sondern direkt Überstundenzuschlag.
« Last Edit: 06.12.2024 11:43 von monkey »

monkey

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Da geht es um Mehrarbeit, keine Überstunden. Überstunden sind vom Arbeitgeber unter Beteiligung des Personalrates angeordnet. Mehrarbeit findet im Rahmen der Gleitzeit und freiwillig statt.

Nur noch ergänzend, weil ich meinen anderen Beitrag nicht mehr bearbeiten kann:
Mehrarbeit ist klar definiert und das Zitat habe ich auch schon gebracht:

§7
" (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten.

Mehrarbeit findet nicht immer im Rahmen von Gleitzeit und freiwillig statt.

McOldie

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Ich verstehe dass Urteil so, dass bei angeordneter Mehrarbeit, d.h. im Umfang bis zur Vollbeschäftigung, bei Teilzeitbeschäftigten, neben dem nach § 8 Abs. 2 TVöD zu zahlenden Entgelt künftig auch der Zeitzuschlag nach Abs. 1 zu zahlen ist.
Ich gehe davon aus, dass die Tarifpartner aus diesem Urteil Konsequenzen ziehen und den § 8 ändern müssen.
Ob es sinnvoll ist, jetzt schon einen Antrag auf Auszahlung des Zeitzuschlages zu stellen, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich gehe aber davon, dass sich dazu die Gewerkschaften zeitnah äußern werden

KlammeKassen

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Ich verstehe dass Urteil so, dass bei angeordneter Mehrarbeit, d.h. im Umfang bis zur Vollbeschäftigung, bei Teilzeitbeschäftigten, neben dem nach § 8 Abs. 2 TVöD zu zahlenden Entgelt künftig auch der Zeitzuschlag nach Abs. 1 zu zahlen ist.
Ich gehe davon aus, dass die Tarifpartner aus diesem Urteil Konsequenzen ziehen und den § 8 ändern müssen.
Ob es sinnvoll ist, jetzt schon einen Antrag auf Auszahlung des Zeitzuschlages zu stellen, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich gehe aber davon, dass sich dazu die Gewerkschaften zeitnah äußern werden

Das geht dann bestimmt wieder zulasten der Prozente... sowie das ja generell auch für die Zuschläge gedacht ist

UNameIT

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Ich verstehe dass Urteil so, dass bei angeordneter Mehrarbeit, d.h. im Umfang bis zur Vollbeschäftigung, bei Teilzeitbeschäftigten, neben dem nach § 8 Abs. 2 TVöD zu zahlenden Entgelt künftig auch der Zeitzuschlag nach Abs. 1 zu zahlen ist.
Ich gehe davon aus, dass die Tarifpartner aus diesem Urteil Konsequenzen ziehen und den § 8 ändern müssen.
Ob es sinnvoll ist, jetzt schon einen Antrag auf Auszahlung des Zeitzuschlages zu stellen, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich gehe aber davon, dass sich dazu die Gewerkschaften zeitnah äußern werden

Wenn du Überstunden hast, die die Tatsache erfüllen das,  "der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.", bspw. indem er dir mehr Schichten gegeben hat, dann würde ich Sie auf jeden Fall schonmal rückfordern. Kommt halt auch drauf an, ob ihr ein Gleitzeitkonto habt und die Überstunden "abgefeiert werden".

Denk dran, im TVÖD kann man max. 6 Monate zurück einfordern. Es ist also besser du forderst ein und bekommst ne Absage, als du wartest bis die Gewerkschaft sich meldet und verlierst vielleicht einen Monat. Grade in der Pflege laufen ja Unmengen an Überstunden auf. Ich meine es hatte auch eine Pflegekraft geklagt gehabt. Und eine Absage, kann man auch wieder anfechten.

Nach dem Urteil muss man übrigens nicht warten, bis Verdi und die VKA den Tarifvertrag ändern. Der Passus ist gesetzlich ungültig. Daher darf das auch nicht zulasten der Prozente gehen.

TVOEDAnwender

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Das BAG hatte schon entschieden, dass die im TVöD geregelte "Ungleichbehandlung" zwischen (zuschlagsloser) Mehrarbeit und Überstunden keine Diskriminierung für Teilzeitbeschäftigte darstellt:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-254-19/

Zitat
Rn. 4
1. Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen voraus, dass die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten und damit ungeplant Arbeitsstunden geleistet werden. Geplante Arbeitsstunden können in keinem Fall zuschlagspflichtig werden. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 ausgeführt und nimmt hierauf Bezug (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – Rn. 17 ff.).

Rn. 5
2. Mit den streitgegenständlichen ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) nicht überschritten, was aber nach § 7 Abs. 7 TVöD-K iVm. § 7 Abs. 6 TVöD-K Voraussetzung für eine Zuschlagspflicht ist. Nach dieser unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung unterfallen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. Oktober 2021 (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – Rn. 33, 21 ff.).

Rn. 6
3. Diese Tarifregelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und führt auch nicht zu einer Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 TzBfG oder zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts iSv. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG (ausführlich BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – Rn. 33 ff.).

...


Siehe auch KAV-NL 007-22 (Auszug):

Zitat
Das BAG stellt ferner klar, dass ein Gleichheitsverstoß iSv. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich
der Behandlung von Teilzeit- und Vollbeschäftigten bei der Erbringung ungeplanter,
über die jeweilige vertragliche Arbeitszeit hinausgehender Arbeitsleistungen
ausscheide. Die Tarifvertragsparteien haben den nach ihrer Einschätzung bezüglich
des Entstehens und des Ausgleichs von Mehrarbeit und Überstunden bestehenden
unterschiedlichen Interessenlagen dieser beiden Gruppen durch diese Interessen
berücksichtigende unterschiedliche Regelungen Rechnung getragen (Rn. 37).
Zudem würden Teilzeitbeschäftigte nach dem BAG durch die Ausgestaltung der
Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit im TVöD-K auch nicht wegen ihrer
Teilzeitarbeit iSv. § 4 TzBfG diskriminiert. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4
Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nach Ansicht des BAG aufgrund der dargestellten völlig
unterschiedlichen Ausgestaltung der Mehrarbeits- und der Überstundenvergütung im
Entgeltsystem des TVöD-K von vornherein nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung
von Teilzeit- und Vollbeschäftigten bei der Erbringung ungeplanter, über die
vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehender Leistungen abzubilden (Rn. 47).
Bei einem solchen differenzierten und differenzierenden Entgeltsystem könne die
Frage, ob Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollbeschäftigten ungleich behandelt
werden, nicht durch den bloßen Blick auf den den Teilzeitbeschäftigten nicht
gezahlten Überstundenzuschlag beantwortet werden. Das Gericht vollzieht daher
auch eine Aufgabe und Änderung der BAG-Rechtsprechung in Bezug auf die bisherige
Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes bei der Frage einer
Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollbeschäftigten bei der Erbringung
ungeplanter Arbeitsstunden.
Der Senat hat am gleichen Tag in zwei ähnlich gelagerten Verfahren, die allerdings
keinen Fall von Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit betrafen, die Revisionen der
Klägerinnen ebenfalls zurückgewiesen (6 AZR 254/19, 6 AZR 332/19). Die (wirksame)
Regelung des § 7 Abs. 6 TVöD-K führte dazu, dass auch in diesen Fällen lediglich
Mehrarbeits- und keine Überstunden entstanden.

Die Regelung im beklagten Manteltarifvertrag KfH sieht eine solche Differenzierung zwischen Mehrarbeit für TZ-Kräfte und Überstunden (ab der Überschreitung der Vollarbeitszeit)gerade nicht vor:

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 Sa 436/19:

Zitat
4
Aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel, nach der die jeweiligen im beklagten Verein gültigen Regelungen Anwendung finden, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrag des KfH vom 8. März 2017 (im Folgenden: MTV). Er enthält - soweit im Berufungsverfahren von Interesse - folgende Regelungen:

Randnummer5
„Die Tarifpartner wollen in diesem Tarifvertrag diskriminierungsfreie Regelungen schaffen...

Randnummer6
§1 Geltungsbereich

Randnummer7
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer des KfH.

Randnummer8
§10 Arbeitszeit

Randnummer9
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt 38,5 Stunden.

Randnummer10
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer 7 Stunden 42 Minuten. Sie kann bis zu 10 Stunden verlängert werden.

Randnummer11
Die kalendermonatliche Arbeitszeit im Sinne dieses Tarifvertrages errechnet sich aus der Anzahl der Kalendertage eines Kalendermonats, abzüglich Samstage und Sonntage sowie abzüglich gesetzlicher Feiertage sowie abzüglich des 24. Dezember, wenn diese auf einen Werktag von Montag - Freitag fallen. Die Anzahl dieser Kalendertage wird multipliziert mit einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers gemäß Ziffer 1 Abs. 1. Die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen zu Feiertagen finden Anwendung.

Randnummer12


Randnummer13
6.Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer zu verteilen.

Randnummer14


Randnummer15
7. Überstunden sind auf Anordnung geleistete Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach Ziffer 1, S. 1 und 3 hinausgehend dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet werden. Zuschlagspflichtig gemäß § 13 Ziffer 1 sind Überstunden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können...

Randnummer16
§ 13 Überstundenvergütung, Zuschläge und Ausgleich für Dienste zu ungünstigen Zeiten1. Die Abgeltung von Überstunden gemäß § 10, Ziffer 7 MTV beträgt je Überstunde 1/167 des monatlichen Tarifgehalts. Überstundenzuschläge für Überstunden gemäß §10, Ziffer 7 S. 2 betragen 30 %.

Randnummer17


9. ...

Randnummer18
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die Zulage anteilig im Verhältnis ihrer durchschnittlichen, wöchentlichen, vertraglichen Arbeitszeit zu der eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Randnummer19
...“.


Daher kann das BAG - Urteil wahrscheinlich (der Volltext liegt noch nicht vor, aber aufgrund des LAG Hessen-Urteil gehe ich davon aus) nicht auf den Bereich des TVöD "übergestülpt" werden bzw. macht die bisherige Regelung meiner Einschätzung nach nicht unwirksam. Es ist also den TVP im nächsten Jahr vorbehalten, die "Ungleichbehandlung" von Mehrarbeit und Überstunden neu zu regeln/abzuschaffen.
« Last Edit: 09.12.2024 16:34 von TVOEDAnwender »

BAT

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Das wäre die Frage in Bezug auf die Tarifparteien.

Nun wäre es halt im Einzelfall die Frage, wie es aussieht, wenn ein TZ-Beschäftigter, "Mehrstunden" macht, die im JEWEILIGEN Kalendermonat nicht ausgeglichen werden können, denn dies ist bei der Bereitschaft regelhaft der Fall.

Zudem kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Rechtsprechung vorbehaltlos gelten kann, denn es ist vielen TZ-Beschäftigten immanent, dass mehrer Beschäftigungsverhältnisse vorhanden sind.


UNameIT

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Das BAG hatte schon entschieden, dass die im TVöD geregelte "Ungleichbehandlung" zwischen (zuschlagsloser) Mehrarbeit und Überstunden keine Diskriminierung für Teilzeitbeschäftigte darstellt:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-254-19/

Siehe auch KAV-NL 007-22 (Auszug):

Daher kann das BAG - Urteil wahrscheinlich (der Volltext liegt noch nicht vor, aber aufgrund des LAG Hessen-Urteil gehe ich davon aus) nicht auf den Bereich des TVöD "übergestülpt" werden bzw. macht die bisherige Regelung meiner Einschätzung nach nicht unwirksam. Es ist also den TVP im nächsten Jahr vorbehalten, die "Ungleichbehandlung" von Mehrarbeit und Überstunden neu zu regeln/abzuschaffen.

Naja, ein altes Urteil schlägt doch niemals ein "neues" Grundsatzurteil. Sonst gäbe es doch nie eine Entwicklung der Rechtsprechung. 


Zitat
Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.

Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte das Bundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung konnte das Bundesarbeitsgericht nicht erkennen. Die sich aus dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ergebende Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Überstundenzuschlagsregelung führt zu einem Anspruch der Pflegekraft auf die eingeklagte weitere Zeitgutschrift

Basierend tut dieses Urteil übrigens auf dem Gerichtshof der europäischen Union.

EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024, Aktenzeichen C-184/22 und 185/22

Welches Auswirkungen auf alle Tarifverträge hat.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-370-20-a/

Zitat
Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte der Senat davon auszugehen, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht.

Ich wusste nicht, das der TVÖD solche Regelungen enthält. Somit sind nach dem Grundsatzurteil, die entsprechenden Regelungen im TVÖD unwirksam.

TVOEDAnwender

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Das BAG hatte schon entschieden, dass die im TVöD geregelte "Ungleichbehandlung" zwischen (zuschlagsloser) Mehrarbeit und Überstunden keine Diskriminierung für Teilzeitbeschäftigte darstellt:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-254-19/

Siehe auch KAV-NL 007-22 (Auszug):

Daher kann das BAG - Urteil wahrscheinlich (der Volltext liegt noch nicht vor, aber aufgrund des LAG Hessen-Urteil gehe ich davon aus) nicht auf den Bereich des TVöD "übergestülpt" werden bzw. macht die bisherige Regelung meiner Einschätzung nach nicht unwirksam. Es ist also den TVP im nächsten Jahr vorbehalten, die "Ungleichbehandlung" von Mehrarbeit und Überstunden neu zu regeln/abzuschaffen.

Naja, ein altes Urteil schlägt doch niemals ein "neues" Grundsatzurteil. Sonst gäbe es doch nie eine Entwicklung der Rechtsprechung. 


Zitat
Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.

Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte das Bundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung konnte das Bundesarbeitsgericht nicht erkennen. Die sich aus dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ergebende Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Überstundenzuschlagsregelung führt zu einem Anspruch der Pflegekraft auf die eingeklagte weitere Zeitgutschrift

Basierend tut dieses Urteil übrigens auf dem Gerichtshof der europäischen Union.

EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024, Aktenzeichen C-184/22 und 185/22

Welches Auswirkungen auf alle Tarifverträge hat.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-370-20-a/

Zitat
Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte der Senat davon auszugehen, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht.

Ich wusste nicht, das der TVÖD solche Regelungen enthält. Somit sind nach dem Grundsatzurteil, die entsprechenden Regelungen im TVÖD unwirksam.
Nein, das siehst Du vollkommen falsch. Die im TVöD von den TVP definierten Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" stellen inhaltlich jeweils eine vollkommen andere Definition dar, als die im beklagten M-TV getroffene Regelung zu den Überstunden (Begriff der Überstunden ab Überschreiten der individuellen AZ, Zuschlagspflicht jedoch erst nach erreichen der VZ-Grenze). Daher lässt sich diese Urteil gerade nicht auf den TVöD einfach überklappen:

Zitat
(b) Der Dispositionsbefugnis der Teilzeitkräfte haben die Tarifvertragsparteien bei geplanten Überstunden dagegen in besonderer Weise Rechnung getragen. § 6 Abs. 5 TVöD-K sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zur Mehrarbeit also bis zum Erreichen der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten - herangezogen werden können. Die Tarifvertragsparteien haben damit explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Überschreiten der individuellen Teilzeitquote möglich ist. Innerhalb dieses im Tarifvertrag als "Mehrarbeit" definierten Stundenbereichs haben Teilzeitbeschäftigte die Erbringung von Zusatzstunden selbst in der Hand. Sie können selbst entscheiden, ob sie Zusatzstunden leisten wollen oder nicht. Ein weitergehender Schutz Teilzeitbeschäftigter vor angeordneter Zusatzarbeit ist schlichtweg nicht möglich. Einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich bei Mehrarbeit haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgesehen. Aus der unterschiedlichen Verwendung und Bestimmung der Begriffe und dem Regelungszusammenhang ergibt sich damit auch nach Ansicht der erkennenden Kammer unzweifelhaft, dass bei bloßer Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten keine geplanten Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 8 c 2. Alternative vorliegen, die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 a TVöD-K zuschlagspflichtig sind.

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2019 - 8 Sa 340/18

Genau einer solchen Unterscheidung und solchen Regelungen zum Schutz der TZ-Kräfte mangelt es dem beklagten MTV. Der spricht nur von Überstunden, mal mit, mal ohne Zuschlag und dies stellt eine Diskriminierung von TZ-Kräften dar.

TVOEDAnwender

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Hier noch die Meinung einer Tarifvertragspartei des TVöD/TV-L (Beamtenbund):

Zitat
3. Auswirkungen auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
Die Entscheidungen des BAG in beiden Urteilen stellen einen weiteren Schritt in Richtung
der Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitkräften dar. Teilzeitbeschäftigte sollen anteilig
an der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gemessen werden. Aus Sicht des dbb gehören
vor diesem Hintergrund auch die Regelungen zu den Überstundenzuschlägen in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst auf den Prüfstand. In TVöD und TV-L ist jeweils geregelt, dass die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehende Arbeitszeit als Überstunden zuschlagspflichtig ist. Die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte
über ihre vereinbarte Arbeitszeit bis zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten, wird als
Mehrarbeit bezeichnet und ist nicht zuschlagspflichtig. Das BAG hatte in Bezug auf diese
Regelung im TVöD in einem Urteil vom 15. Oktober 2021 (Aktenzeichen 6 AZR 253/19)
entschieden, dass keine Diskriminierung von Teilzeitkräften vorliege, da für Mehrarbeit und
Überstunden unterschiedliche Systeme geschaffen worden seien, die nicht ohne Weiteres
vergleichbar seien. Der dbb will nun, auch vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung,
die Änderung dieser Systematik angehen. Für die bevorstehende Einkommensrunde mit
Bund und Kommunen, die am 24. Januar 2024 beginnt, fordern wir unter anderem, dass
Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreiten der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Überstundenzuschläge erhalten sollen.

MoinMoin

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Für TZ ist diese Problematik nur dann ein Problem, wenn sie zu Mehrarbeit oder gar Überstunden gezwungen werden können.
Und das ist nur dann der Fall, wenn sie zustimmen (sei es im Einzelfall oder durch den unterschriebenen AV)

TVOEDAnwender

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Hallo zusammen,
ich möchte Euch die weitere Entwicklung in dieser Woche nicht vorenthalten, es sind einige Rundschreiben/Veröffentlichungen im Nachgang erfolgt, die unterschiedliche Meinungen haben, ob das BAG-Urteil nicht doch - trotz des BAG-Urteils aus 2021 (BAG, Urteil vom 15. Oktober
2021 - 6 AZR 253/19 -) - Auswirkungen auch auf den TVöD/TV-L (und entsprechend gleich lautende Tarifwerke, z.B. TV-H) haben könnte:

Am 10.12. hat ver.di in "TS-berichtet" Nr. 03/2024 folgende Aussage zum BAG-Urteil getroffen:

Zitat
4.Vorläufige Einschätzung
Obgleich die Entscheidungsgründe des BAG noch nicht vorliegen und mit diesen erst in einigen Wochen gerechnet werden kann, gehen wir auch nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen des Senats davon aus, dass eine Vielzahl von Regelungen im öffentlichen Dienst wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG unwirksam sind. Dies betrifft etwa den TVöD, TV-L, TV-V und TV-Hessen, die alle Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte erst vorsehen, wenn die Arbeitszeit über der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt. Auch angesichts dessen fordern wir in der bevorstehenden Tarifrunde mit Bund und Kommunen, die am 24. Januar 2025 beginnt, dass Beschäftigte in Teilzeit bereits bei Überschreiten der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Überstundenzuschläge beanspruchen können.

5.Empfehlung
Teilzeitbeschäftigte können tarifliche Überstundenzuschläge daher bereits für jene Überstunden beanspruchen, die über ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen.
Eine Mustergeltendmachung für Beschäftigte in Teilzeit, die insoweit betroffen sind, ist erneut und im Anschluss an ts-berichtet 003/2017 vom 12. Juli 2017 unter Beachtung der sechsmonatigen Ausschlussfrist als Anlage beigefügt. Ansprüche, die bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Arbeitgeber für das Jahr 2021 form- und fristgerecht geltend gemacht wurden, sind aufgrund drohender Verjährung durch Einreichung einer Klage bis zum Ende dieses Jahres beim zuständigen Arbeitsgericht zu wahren.

Die komba gewerkschaft informiert in ihrer Tarif-Info 02/2024 vom 11.12.2024 wie folgt:

Zitat
3. Auswirkungen auf den TVöD/TV-L
Mit dem Urteil vom 05.12.2024 haben sich das BAG bzw. der EuGH erstmal ausdrücklich zu einer möglichen Unwirksamkeit von einheitlichen Schwellenwerten für das Entstehen von Überstundenzuschlägen bei Teil- und Vollzeitbeschäftigten geäußert.
Aufgrund des nun erweiterten Diskriminierungsschutzes von Teilzeitbeschäftigten ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass die bisherige zum TVöD/TV-L ergangene Rechtsprechung des BAG (siehe Ausführungen unter Punkt 1.) nicht mehr haltbar ist. Der KAV NRW vertritt dagegen die Auffassung, dass die Entscheidung des BAG vom 05.12.2024 nicht zum TVöD/TV-L ergangen sei und somit keine Konsequenzen auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes habe.
Die Urteilsgründe der BAG-Entscheidung vom 05.12.2024 liegen noch nicht vor, sodass eine abschließende Bewertung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich die Entscheidung auf den TVöD/TV-L sowie auf weitere (Haus)Tarifverträge im Organisationsbereich der komba gewerkschaft auswirkt, derzeit nicht erfolgen kann.
Vorsorglich empfehlen wir Teilzeitbeschäftigten in begründeten Fällen mit Blick auf die tarifliche Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung von Überstundenzuschlägen. Der formlose Antrag wäre mit dem Hinweis auf die aktuelle BAG-Rechtsprechung gegenüber dem Arbeitgebenden zu stellen.
An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass im Rahmen von Gleitzeitregelungen bzw. flexiblen Arbeitszeitregelungen in der Regel weder bei Voll- noch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagspflichtige Überstunden im Tarifsinne entstehen. Desweitern müssen Überstunden ausdrücklich durch den Arbeitgebenden angeordnet werden.

Der Kommunale Arbeitgeberverband in NRW informiert in seinem Newsletter (NL 104/24) vom 11.12.2024 wie folgt:

Zitat
3. Stellungnahme
Dieses Urteil des BAG ist nicht zum TVöD (oder entsprechenden Tarifregelungen im
Bereich des öffentlichen Dienstes) ergangen und damit nicht auf diesen übertragbar.
In Bezug auf den TVöD hatte sich das BAG im Jahr 2021 (BAG, Urteil vom 15. Oktober
2021 - 6 AZR 253/19 -) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten durch die Regelung von Mehrarbeit und Überstunden im TVöD-K
vorliege. Das Gericht hat die Frage einer möglichen Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten in diesem Urteil verneint (vgl. hierzu unseren Newsletter NL
007/22 vom 3. Februar 2022).
Zur Begründung führte es aus:
„Die für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche Fassung des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst (TVöD-K) enthält für den Freizeitausgleich und die Vergütung von
Stunden, die Teilzeitbeschäftigte ungeplant über ihre vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenständige Regelungen, die sich so sehr von den
Regelungen zum Entstehen, dem Ausgleich und der Vergütung von Überstunden bei
Vollbeschäftigten unterscheiden, dass keine Vergleichbarkeit mehr gegeben ist. Mit
dieser Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG
gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Deshalb diskriminieren die
für Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelungen diese nicht und sind wirksam.“
Die Regelung des § 7 Abs. 6 TVöD ist nach dem Urteil des BAG mit höherrangigem
Recht vereinbar:
„Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit iSd. § 7 Abs. 6 TVöD-K, sind diese
Arbeitsstunden nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K
zuschlagspflichtig. Dies stellt weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3
GG noch eine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder des Geschlechts dar“ (ebenda,
Leitsatz 2).
Teilzeitbeschäftigte im Bereich der VKA können auf Basis der – bezogen auf den TVöD
immer noch aktuellen Entscheidung des BAG vom 15. Oktober 2021 – tarifliche
Überstundenzuschläge daher nur für jene Arbeitsstunden beanspruchen, die über die
regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.
Die Entscheidung des BAG vom 5. Dezember 2024 kann im Weiteren erst nach
Vorliegen der Urteilsgründe detaillierter bewertet werden. Allerdings wird in diesem
Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die hier dargestellte
Entscheidung vom 5. Dezember 2024 nicht zum TVöD erging, so dass sich aus dieser
keine Konsequenzen für den Bereich der VKA ergeben.
Abschließend wird daran erinnert, dass die Gewerkschaften im Rahmen der
Tarifrunde 2025 Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte bereits bei
Überschreitung der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit fordern. Dies
führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der oben dargestellten
Sachlage.

Also: Als betroffene TZ-Kraft schadet es auf keinen Fall, den Anspruch auf Überstundenzuschläge (bei angeordneter Mehrarbeit) jetzt erstmal - im Rahmen der Ausschlussfristen - in Textform geltend zu machen.
Beim Thema "Entschädigung nach AGG" würde ich eher vorsichtig dran gehen, da nach dem AGG relativ schnell die Entschädigung eingeklagt werden müsste (ich meine 3 Monate).

monkey

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Also: Als betroffene TZ-Kraft schadet es auf keinen Fall, den Anspruch auf Überstundenzuschläge (bei angeordneter Mehrarbeit) jetzt erstmal - im Rahmen der Ausschlussfristen - in Textform geltend zu machen.
Beim Thema "Entschädigung nach AGG" würde ich eher vorsichtig dran gehen, da nach dem AGG relativ schnell die Entschädigung eingeklagt werden müsste (ich meine 3 Monate).

Was heißt "angeordnete Mehrarbeit" in der Wechselschicht mit Dienstplan und Ausgleichsregelungen über längere Zeiträume?