Ich weiß gar nicht so genau, wo ich da anfangen soll ....
Wenn man Beamter auf Probe ist und wird dienstunfähig, wird man regelmäßig ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in der Rentenversicherung nachversichert. Durch die Nachversicherung hat man dann die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Allerdings ist dienstunfähig nicht gleich erwerbsgemindert, so dass es sein kann, dass man zwar die medizinischen Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit erfüllt, allerdings dennoch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Dann müsste man Bürgergeld in Anspruch nehmen. Auch ist dienstunfähig nicht gleich berufsunfähig, so man denn für diesen Bereich eine private Absicherung haben sollte.
Als Beamter auf Lebenszeit bekommt man dagegen ein Mindestruhegehalt. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 57,00 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A7. Dieses sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt beträgt Stand 11/2024:
1.976,30 € ohne ehebezogenen Familienzuschlag,
2.071,13 € mit ehebezogenem Familienzuschlag
Diese Beträge sind brutto und auch die private KV muss davon noch entrichtet werden.
Da man zu dem Zeitpunkt in der Regel in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre Pflichtbeiträge mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, hat man auch daneben keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und somit auch keinen Anspruch auf Betriebsrente.
Eine private DU sollte daher bis zur Ernennung auf Lebenszeit den Lebensunterhalt vollständig decken, ab da reicht ein Versicherungsschutz zwischen der Mindestbesoldung und dem individuellen Bedarf aus. Da jedoch im Laufe der Zeit der Versicherungsschutz bei DU steigt, kann auch entsprechend der Schutz der privaten DU sinken, um die eventuelle Versorgungslücke zu schließen.
Möglicherweise macht es auch Sinn, mehrere Policen zu haben, die einen unterschiedlichen Versicherungszeitraum abdecken. Hier wäre ein unabhängiger Makler sicherlich der richtige Ansprechpartner. Allerdings reicht aus meiner Sicht hierzu eine reine Risikoversicherung aus, da hatte ich schon mal was zu geschrieben.
Ob die gesetzliche Rentenhöhe überhaupt richtig berechnet wurde, hängt davon ab, ob das Versicherungskonto richtig und vollständig geklärt ist. Auch Zeiten im Ausland können sich nach zwischen- oder überstaatlichen Abkommen rentensteigernd auswirken, sofern in dem jeweiligen Land Beiträge abgeführt wurden und mit dem Land ein Abkommen besteht.