Autor Thema: Jahressonderzahlung TV L NRW  (Read 2688 times)

NormanO

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Jahressonderzahlung TV L NRW
« am: 11.12.2024 14:53 »
Hallo,
ist diese Berechnung in meinem Falle so richtig?

Ich war in 2024 bis inkl. Monat 7 zu 100% (in VZ) tätig.
Im Monat 8 war ich ohne Vertrag (arbeitssuchend)
Im Monat 9 hatte ich dann wieder eine 80% Stelle durch Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber.
Im Monat 10 -12 dann 90%

Nun wird die Sonderzahlung - so die Aussage -   nach § 20 Absatz 3 Satz 3 TV-L nach dem Monat 9 berechnet - also  Entgeld Monat 9 (80% Stelle)  x 46,47 % (da Stufe 13) x 11/12 (da ich einen Monat raus war).
Meine Frage: Die Monate 1 bis 7 spielen keine Rolle? bzw. habe da etwas Pech da ich nur im Monat 9 eine 80% Stelle hatte..DANKE

cyrix42

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #1 am: 11.12.2024 14:54 »
Ja, der Satz aus dem TV-L sagt genau das.

NormanO

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #2 am: 11.12.2024 15:12 »
Im TV L wird aber nur von Einstellung und nicht auch von Wiedereinstellung gesprochen - ist das juristisch identisch?

Lämpel

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #3 am: 11.12.2024 15:40 »
Es erscheint allerdings etwas kurios, dass für die Berechnungsgrundlage nur der September herangezogen wird (wohl weil 1. voller Monat seit Neueinstellung), für die Höhe aber dann offenbar doch die vorherige Zeit berücksichtigt wird. Müsste dann - wenn die Vormonate eben doch zählen - nicht ein Durchschnitt auf der Basis der Entgeltzahlungen von Juli und September berechnet werden?

Rowhin

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #4 am: 12.12.2024 09:42 »
Es erscheint allerdings etwas kurios, dass für die Berechnungsgrundlage nur der September herangezogen wird (wohl weil 1. voller Monat seit Neueinstellung), für die Höhe aber dann offenbar doch die vorherige Zeit berücksichtigt wird. Müsste dann - wenn die Vormonate eben doch zählen - nicht ein Durchschnitt auf der Basis der Entgeltzahlungen von Juli und September berechnet werden?

Tatsächlich mag man sich darüber wundern und über Gründe bzw. Alternativen spekulieren, aber der TV-L legt es aktuell genau so fest:

"Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grund gelegt (§20, Abs. 3)."

Ausführlicher in der Protokollerklärung hierzu:

"Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich."

Lämpel

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #5 am: 12.12.2024 14:26 »
Ja, die Protokollerklärung hatte ich gelesen. Es wird aber ja gerade der Entgeltanspruch der alten Tätigkeit offenbar mitgerechnet, denn er bekommt ja 11/12 der Sonderzahlung, sprich auch für die Arbeit der Monate Januar bis Juli. Der Juli wird also dort berücksichtigt, für die Bemessungsgrundlage aber dann wieder nicht.

Müsste die Rechnung demnach nicht entweder lauten, dass er 4/12 des September-Entgeltes erhält wenn man von komplettem Neuanfang ausgeht, oder andernfalls 11/12 des errechneten Entgelts Juli+September (geteilt durch 61 mal 30,67)?

(Abgesehen davon hat der September 30 Kalendertage, also greift die "weniger als 30 Kalendertage" Regelung doch gar nicht, sofern er nicht erst später als zum 01.09. eingestellt wurde. Macht aber für die Frage hier wohl im Egebnis keinen Unterschied.)

cyrix42

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #6 am: 12.12.2024 14:50 »
Die Regelung ist doch eindeutig. Die Minderung der Jahressonderzahlung für nicht Beschäftigungszeiten richtet sich nach Absatz (4) Satz 1. Demnach müssen 11/12 der zuvor in Absatz (3) berechneten Summe gezahlt werden. Und dort steht in Satz 3, wie dies in der hier zu betrachtenden Situation zu erfolgen hat.

Lämpel

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #7 am: 12.12.2024 15:27 »
Für den Bemessungszeitraum gilt also der Zeitpunkt der (Neu-/Wieder-)Einstellung, für den Anspruchszeitraum aber nicht?

cyrix42

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #8 am: 12.12.2024 15:35 »
Es steht doch da.

Absatz (4) sagt, dass der Anspruch für Monate ohne Anspruch auf Entgelt gemindert wird. Also für den Monat ohne Beschäftigung. Absatz (3) dagegen sagt, wie der Ausgangswert für die Jahressonderzahlung ermittelt wird. Und da steht in Satz 3 eindeutig, was passiert, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat. Hier ist offensichtlich nicht von einem früheren Beschäftigungsverhältnis die Rede.

Lämpel

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #9 am: 12.12.2024 15:51 »
Mich verwundert halt, dass man Ansprüche aus einem "alten" Beschäftigungsverhältnis haben kann. Wo steht, dass die vorherigen Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden? Folgt das automatisch daraus, dass beides beim selben Arbeitgeber war?

Rowhin

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #10 am: 12.12.2024 16:30 »
Mich verwundert halt, dass man Ansprüche aus einem "alten" Beschäftigungsverhältnis haben kann. Wo steht, dass die vorherigen Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden? Folgt das automatisch daraus, dass beides beim selben Arbeitgeber war?

Ja. Denn:

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

Nachdem im Kalendermonat Anspruch auf Entgelt desselben Arbeitgebers bestand, wird hier keine Kürzung vorgenommen. Es ergibt sich also umgekehrt: der Anspruch besteht erstmal, und wird nicht gekürzt.

Maggus

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #11 am: 13.12.2024 12:29 »
Mich verwundert halt, dass man Ansprüche aus einem "alten" Beschäftigungsverhältnis haben kann. Wo steht, dass die vorherigen Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden? Folgt das automatisch daraus, dass beides beim selben Arbeitgeber war?

Meiner Meinung nach wurden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07. alle Ansprüche abgegolten bzw. verwirkt.
Mit der Neueinstellung entsteht der Anspruch ab Neueinstellung gemäß den tariflichen Regelungen.
Die Regelung "Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben" bezieht sich auf m.E. auf das aktuelle Arbeitsverhältnis und nicht auf vorangegangene.

Bin gespannt, was der AG dazu meint bzw. umsetzt.

McOldie

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #12 am: 13.12.2024 13:14 »
Mich verwundert halt, dass man Ansprüche aus einem "alten" Beschäftigungsverhältnis haben kann. Wo steht, dass die vorherigen Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden? Folgt das automatisch daraus, dass beides beim selben Arbeitgeber war?

Meiner Meinung nach wurden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07. alle Ansprüche abgegolten bzw. verwirkt.
Mit der Neueinstellung entsteht der Anspruch ab Neueinstellung gemäß den tariflichen Regelungen.
Die Regelung "Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben" bezieht sich auf m.E. auf das aktuelle Arbeitsverhältnis und nicht auf vorangegangene.

Bin gespannt, was der AG dazu meint bzw. umsetzt.

Die Rechtslage ist eine andere.
Zeiten beim selben Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis im selben Kalenderjahr sind bei der Höhe der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 12.12.2012 – 10 AZR 922/11 – ZTR 2013, 15). Entgegen der früheren Auffassung der Arbeitgeber und entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanzen hat das BAG entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für die Monate haben, in denen ein Anspruch auf Entgelt bestand. Dabei sei es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen gewesen sei, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos angeschlossen habe. Die tarifliche Regelung stelle hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestanden habe. Keine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel habe für die Monate zu erfolgen, in denen Entgelt von diesem Arbeitgeber gezahlt worden sei, unabhängig davon, ob es sich um das gleiche oder ein früheres Arbeitsverhältnis handele.

NormanO

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #13 am: 13.12.2024 21:58 »
Danke für all den Input....Auch ich  habe dies vorher gelesen aber wollte es hier nicht postern: "Die Rechtslage ist eine andere.
Zeiten beim selben Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis im selben Kalenderjahr sind bei der Höhe der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 12.12.2012 – 10 AZR 922/11 – ZTR 2013, 15). Entgegen der früheren Auffassung der Arbeitgeber und entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanzen hat das BAG entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für die Monate haben, in denen ein Anspruch auf Entgelt bestand. Dabei sei es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen gewesen sei, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos angeschlossen habe. Die tarifliche Regelung stelle hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestanden habe. Keine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel habe für die Monate zu erfolgen, in denen Entgelt von diesem Arbeitgeber gezahlt worden sei, unabhängig davon, ob es sich um das gleiche oder ein früheres Arbeitsverhältnis handele.

NUN habe ich leider keine Rechtschutzvers. aber sehe das auch so...aber es wird ja auch teilweise berücksichtiget weil ich 11/12 bekomme nur halt nicht die 100% ..Wie sehen sie das ? DANKE

cyrix42

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Antw:Jahressonderzahlung TV L NRW
« Antwort #14 am: 13.12.2024 22:30 »
Es ist doch schon alles gesagt; auch wenn du das Ergebnis nicht hören willst. Durch weitere Nachfragen wird es auch nicht anders. Und selbst wenn hier dir jemand sagen würde, was du denn gern hättest; welche Konsequenz hätte das für dich? Würdest du klagen? Wenn ja, warum tust du es denn nicht jetzt schon, wenn du nicht wahrhaben willst, was der TV-L so vorschreibt?