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Gehalt nach Höhergruppierung / Wegfall von Zulagen

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Wabi Sabi:
Da sich der Fragesteller als Lehrkraft "geoutet" hat, sei auf die speziellen Regelungen des TV EntgO-L hingewiesen:

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf

So insbesondere Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2:

Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft.

Wenn also eine in der Besoldungsgruppe A 13 verbeamtete Lehrkraft erst einmal das Amt A14 durchlaufen müsste (mt entsprechenden Wartezeiten), um in das Amt A 15 zu gelangen, gilt dies auch entsprechend für die "beförderungsgleiche Höhergruppierung" einer tarifbeschäftigten Lehrkraft, also erst E 14, dann E 15.

Das sollte man ggf. mal mit der Personal verwaltende Stelle klären, wie dies im jeweiligen Land nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen gehandhabt wird, um "böse Überraschungen" zu vermeiden.

MoinMoin:

--- Zitat von: Mars am 19.12.2024 15:43 ---Danke für die interessanten Antworten.

Ich lese gerne weiter mit und will auch noch ein paar Informationen liefern:
Ich bin angestellte Lehrkraft in Sachsen

--- End quote ---
Ok, da bin ich inhaltlich raus, weil die Sonderrechte und Regel bei Lehrer mir nicht geläufig sind und somit meine obigen Aussagen uU nicht für dich stimmen.

Wieder in die Falle getippt ....

Wabi Sabi:
Lehrer sind schon eine ganz spezielle Klientel  ;)
Auch und insbesondere in einruppierungsrechtlicher Hinsicht.


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