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[Allg] Kind in die GKV oder PKV
Saxum:
Ja, Vorrang hat bei Kindern in der Regel meines Wissens nach keine, aber sinnigerweise ist es in der Regel die Private, weil man dafür auch Beiträge errichtet hat. Es reicht schon wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt bzw. erfüllt ist, das ist in der Regel die JAEG oder halt auch alternativ beispielsweise das fehlen eines Ehestandes. Die Bedingungen sind kumulativ.
kdst:
Von dieser Möglichkeit der Doppel-Versicherung höre ich zum ersten Mal, für meine Konstellation (demnächst Beamter, 1 Kind (bisher über mich in GKV), PKV für mich und das Kind geplant, Ehefrau wird in GKV bleiben) wäre sie wegen dem Thema Kind-Krank-Tage für meine Frau auch interessant.
Ich werde mit 100% Arbeitszeit in A13 verbeamtet und liege damit erstmal über 6150 EUR brutto im Monat, also geht das nicht. Perspektivisch ist aber vielleicht sowieso Teilzeit geplant. Zu meiner Verbeamtung soll natürlich erstmal meine GKV gekündigt werden und das Kind fällt damit auch aus der GKV raus und geht mit mir in die PKV (das ist zum Glück schon "eingetütet" in Bezug auf Gesundheitsfragen usw.).
Aber ist es auch zu einem späteren Zeitpunkt (sobald meine Besoldung knapp unter die Grenze sinkt) möglich, bei der GKV meiner Frau einen Antrag auf Familienversicherung für das Kind zu stellen? Und wird das "monatsscharf" gerechnet? Laut entsprechendem Formular der TK wird nicht nach dem Jahresgehalt, sondern nach dem Monatsgehalt des Ehepartners gefragt (Grenze in 2025 bei 6150 EUR brutto/Monat). Also angenommen ich reduziere auf 80% Teilzeit ab z.B. 1.10.2025 und liege dann unter der Grenze, könnte meine Frau genau ab dem Monat die Familienversicherung für mein Kind beantragen?
Und noch eine Frage: SchrödingersKatze schrieb "familienbezogene Bestandteile spielen da nicht rein" - steht das irgendwo im Gesetz? Mich würde interessieren, ob generell bei Beamten immer nur Grundgehalt für diese Frage zählt? Was ist mit z.B. Hauptstadtzulage, Stellenzulage, Ministerialzulage? Wäre relevant für mich zu wissen, um auszurechnen, ab welcher Teilzeitquote die Familienversicherung dann möglich ist (mir ist natürlich bewusst, dass sich die genaue Grenze durch Anpassungen der Besoldungstabellen und JAEG jedes Jahr verschieben wird).
Saxum:
Eine "Doppelversicherung", wie Sie hier angestrebt und zulässig ist, ist ja auch im Sinne der erwerbstätigen anderen Elternteils, das gesetzlich versichert ist denn die auch hier gezogene JAEG Grenze ist analog wie bei regulär Erwerbstätigen dann. Wie ja bereits ausgeführt ist Sinn und Zweck alleine ja nur, der Mutter die das Kinderkrankengeld zu ermöglichen solange man unter der JAEG verdient.
Hinsichtlich der JAEG bin ich mir nicht sicher, aber würde spontan behaupten, dass das in A13 erst relevant wäre wenn man jetzt schon in Stufe 10 oder 11 wäre. Da kann die Bezügestelle sicherlich eher konkreter Auskunft geben - keine Gewähr. Aber es könnte sein, dass "Familienzuschläge" nicht bzw. nicht ganz dazu zählen, siehe auch im Umkehrschluss § 1 SvEV.
Natürlich ist es möglich, bei der Familienversicherung handelt es sich um eine "Anspruchsversicherung" zu dem man dann einen Anspruch hat, sobald die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Ab wann genau das berechnet wird kein plan, jedoch in der Regel sobald die langfristige Prognose dafür angezeigt ist - daher helfen 1-Monat-Teilzeit-Pläne nicht wenn man versucht in die gesetzliche so zurückzukommen - also jetzt bei über-JAEG-verdienenden-Angestellten nicht Kindern (soweit diese keine Einkommen haben).
Ytsejam:
Als A13er muss ich auch jedes Jahr rechnen, und dass Gehaltsbestandteile, die auf Grund der Familie gezahlt werden unberücksichtigt bleiben weiß ich auch erst seit letztem Jahr. Das macht natürlich was aus wenn man vorher nah an der Grenze war, so ist jetzt wieder mehr Luft ;-)
Gute Infos diesbezüglich gab es hier: https://www.barmer.de/firmenkunden/sozialversicherung/sozialversicherungslexikon/jahresarbeitsentgeltgrenze-1055418
Explizit zu Familienzuschlägen: "Nicht auf das JAE sind alle Einnahmen anzurechnen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind. So bleiben zum Beispiel Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht."
Amtsschimmel99:
Nochmal ein anderer Aspekt: Ich habe von einer Vermittlerin gehört, dass einige Gesellschaften die Aufnahme eines Kindes ausschließen, wenn dieses Anspruch auf kostenlose Familienversicherung in der GKV hat. Ist da was dran?
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