Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anspruch Hauptstadtzulage
Thommy:
Hallo,
kann mir jemand sagen, ob jetzt auch alle Anstalten des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf die Hauptstadtzulage (Rundschreiben v. 9.12.24) haben? Mein Arbeitgeber argumentiert damit, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Land Berlin abgeschlossen wurde. Hier mal ein Auszug aus meinem Arbeitsvertrag unter dem Punkt Tarifrecht. Meiner Auffassung nach, müsste doch der Gliederungspunkt einen Anspruch zur Hauptstadtzulage bedeuten oder täusche ich mich?
Für das Arbeitsverhältnis gelten
- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVU-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.
Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.
Zimm:
Das Thema würde mich auch interessieren. Die Berliner Universitäten sagen, dass dieser neue ergänzende Tarifvertrag nicht für ihre Tarifbeschäftigen gilt. Verdi sagt, dass der Vertrag auch für uns gelte. Sie argumentierten auf unserer Personalversammlung damit, dass dieser Vertrag ähnlich ist zu dem TV Inflationsausgleich, der ja auch für uns galt.
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-WA-Berlin/TV_Hauptstadtzulage_Homepage.pdf
--- Zitat ---Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten und auszubildenden Personen, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen, soweit sie vom Geltungsbereich eines nachstehend behandelten Tarifvertrages erfasst sind:
--- End quote ---
Wenn ich diese Formulierung nun lese, dann erscheint es mir recht klar, dass dieser Tarifvertrag nicht für die Tarifbeschäftigen der Berliner Hochschulen und anderer Anstalten gilt, da die Tarifbeschäftigen einen Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Körperschaft/Anstalt haben und nicht mit dem Land ("Arbeitsvertrag zwischen der ... vertreten durch den Präsidenten"). Es ist mir unverständlich, warum verdi großspurig und selbstsicher verkündet hat, dass die Hauptstadtzulage nun vielen weiteren Beschäftigten gezahlt werden wird:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/150-euro-bonus-verdi-hauptstadtzulage-fur-20000-weitere-beschaftigte-12483506.html
https://hauptstadtzulage.berlin/ (Reiter "Für welche Beschäftigten gilt die Hauptstadtzulage jetzt?")
Sieht hier irgendjemand bei dieser Formulierung eine Chance, dass der TV Hauptstadtzulage auch für uns gelten könnte?
Wabi Sabi:
An den Berliner Hochschulen angestellte Arbeitnehmer sind Beschäftigte dieser Hochschulen und nicht des Landes Berlin. Folglich gilt für diese der TV Hauptstadtzulage nicht, zumindest nicht unmittelbar. Siehe dessen § 1:
"Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten und auszubildenden Personen, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen, ..."
Eine andere Frage ist, ob sich mittelbar Ansprüche aus dem TV Hauptstadtzulage für Beschäftigte der Berliner Hochschulen ergeben. Das ist aber keine Frage des TV-L oder des TV Hauptstadtzulage. Hier ist vielmehr entscheidend, ob und wenn ja wie im Arbeitsvertrag mit der Hochschule oder auch im unmittelbar geltenden (Haus-) Tarifvertrag eine Bezugnahme auf andere Tarifverträge ausgestaltet ist.
Wenn wie in der Eingangsfrage geschildert eine recht "umfassende" Bezugnahme erfolgt ist
"Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge, die den TV-L und den TVU-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist."
spricht einiges dafür, dass der TV Hauptstadtzulage ein solcher "den TV-L ergänzender" Tarifvertrag ist. Auf Arbeitgeberseite hat im Übrigen die TdL und nicht das Land Berlin den Tarifvertrag mit den jeweiligen Gewerkschaften geschlossen.
Das ist aber eine Auslegungs- bzw. Rechtsfrage, die ggf. gerichtlich - je nach der konkreten Ausgestaltung der (tarif-) vertraglichen Verhältnissen in der jeweiligen Hochschule - geklärt werden muss. Ansonsten bleibt den Beschäftigten erst einmal nur übrig, ihre (etwaigen) Ansprüche gegen die Hochschule im Sinne des § 37 TV-L (der TV-L wird ja üblicherweise insgesamt für anwendbar erklärt) fristwahrend geltend zu machen. Da der TV Hauptstadtzulage am 1. April 2025 in Kraft tritt (§ 5 Abs. 1), wäre der (erste) Anspruch für den April 2025 bis spätestens Ende Oktober 2025 geltend zu machen.
Vielleicht ergibt sich auch in nächster Zeit etwas "Erhellendes" aufgrund dieser Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/hauptstadtzulagen-an-den-berliner-hochschulen/
Zimm:
Vielen Dank für deine Antwort.
In meinem Arbeitsvertrag steht:
--- Zitat ---Für das Arbeitsverhältnis gelten
- der Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Hochschulen im Land Berlin (TV-L Berliner Hochschulen)
- der Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Berliner Hochschulen (TVÜ-Länder Berliner Hochschulen) sowie
- die Tarifverträge, die diese Tarifverträge ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Arbeitgeber jeweils gilt (Gleichstellungsabrede)
--- End quote ---
Nach "§ 7 Übernahme der Tarifabschlüsse im Land Berlin" TV-L Berliner Hochschulen würde ich es verstehen, dass dann der TV Hauptstadtzulage mittelbar auch für die Hochschulbeschäftigten gelten sollte (außer der jeweilige Arbeitgeber macht von der Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch, die aber effektiv nur eingeschränkt möglich ist).
FearOfTheDuck:
Was sagt Verdi denn dazu?
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