Autor Thema: Urlaubsanspruch  (Read 2019 times)

appelschnut

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Urlaubsanspruch
« am: 07.01.2025 12:33 »
Hallo und guten Tag liebe Community,

ich habe da eine Frage und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt:

Ich war bis zum 31.12.24 bei der Justiz beschäftigt. Zum 15.01.25 fange ich nun bei der Polizei an. Beide gehören dem TV-L an. Aus dem Jahr 2024 habe ich noch Resturlaub. Nun meine Frage:

Wird dieser Resturlaub bei der neuen Stelle übernommen oder nicht?

Es handelt sich bei der Polizei um eine Neueinstellung. In der Zeit vom 01.01. bis zum 14.01. war ich offiziell arbeitslos.

Vielen Dank für eure Hilfe/Einschätzungen!

VG

McOldie

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #1 am: 07.01.2025 14:00 »
Der Resturluaub muss vom alten Arbeitgeber abgegolten werden. Eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ist nicht möglich.

Rowhin

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #2 am: 07.01.2025 14:08 »
Der Resturluaub muss vom alten Arbeitgeber abgegolten werden. Eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ist nicht möglich.

Und wenn der Arbeitgeber in beiden Fällen derselbe, z.B. das Land NRW, ist/wäre?

Organisator

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #3 am: 07.01.2025 14:58 »
Der Resturluaub muss vom alten Arbeitgeber abgegolten werden. Eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ist nicht möglich.

Und wenn der Arbeitgeber in beiden Fällen derselbe, z.B. das Land NRW, ist/wäre?

Dann gibt es keinen alten und neuen AG.

Umlauf

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #4 am: 07.01.2025 23:42 »
Das Problem wird die Unterbrechung sein. Es war kein nahtloser Wechsel.

Casa

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #5 am: 08.01.2025 10:06 »
Es gibt das einheitliche Beschäftigungsverhältnis, welches auch bei kurzen Unterbrechungen bestehen kann. Dazu müsste ich nachlesen, wozu mir aktuell die Zeit fehlt.

Meine erste Einschätzung geht aber dahin, dass wegen der vermutlich unterschiedlichen Aufgaben kein einheitliches Arbeitsverhältnis besteht und der Urlaub daher abzugelten ist.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Landesdiener

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #6 am: 08.01.2025 10:13 »
Naja, das einfachste wäre doch bei der Personalverwaltung nachzufragen und um einen Übertrag der Resturlaubstage zu bitten. Das wäre doch für alle Beteiligten das einfachste. Wenn sich die zwei Dienststellen nicht einigen, gibt es halt eine Abgeltung.

Angelsaxe

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #7 am: 08.01.2025 10:20 »
Der Resturluaub muss vom alten Arbeitgeber abgegolten werden. Eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ist nicht möglich.

Aus persönlichem Interesse: Ist das bei Angestellten so geregelt? Bei Beamten kann und wird der Urlaub übertragen - auch bei Wechsel des Dienstherrn.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Rowhin

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #8 am: 08.01.2025 10:33 »
Der Resturluaub muss vom alten Arbeitgeber abgegolten werden. Eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ist nicht möglich.

Aus persönlichem Interesse: Ist das bei Angestellten so geregelt? Bei Beamten kann und wird der Urlaub übertragen - auch bei Wechsel des Dienstherrn.

Das ist im Angestelltenverhältnis meines Wissens nach nicht der Fall. Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, irgendwelchen Urlaub aus vorherigen Arbeitsverhältnissen bzw. von anderen Arbeitgebern zu übernehmen. Dem AN steht damit nur der aus dem neuen Dienstverhältnis resultierende Urlaub zu - bei Wechsel zum 01.09. damit z.B. der Urlaubsanspruch von September bis Jahresende. Daher meine Frage oben, ob es sich um denselben AG handelt.

Wie sich hier allerdings die Unterbrechung auswirkt, auch wenn es derselbe AG ist, entzieht sich im Detail meiner Kenntnis.


Albeles

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #9 am: 08.01.2025 10:57 »
Weshalb man hier so eine ungünstige Konstellation gewählt hat ist mir schleierhaft, aber ich sehe es wie oben vorgeschlagen als das Zielführendste. Versuchen über die Personalstelle den Urlaub übertragen zu lassen.

Rowhin

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #10 am: 08.01.2025 11:01 »
Weshalb man hier so eine ungünstige Konstellation gewählt hat ist mir schleierhaft, aber ich sehe es wie oben vorgeschlagen als das Zielführendste. Versuchen über die Personalstelle den Urlaub übertragen zu lassen.

Ich würde mal aus eigener Erfahrung (damals: unterbesetzte Personalverwaltung braucht 6-8 Wochen Vorlauf zur Einstellung, dies wurde nicht eingehalten, daher Einstellung zum 15.01. statt zum 01.01. und somit offiziell 14 Tage ohne Beschäftigung) vermuten, dass die Lücke nicht beabsichtigt war.