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Abmahnung ohne vorherige Anhörung

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MoinMoin:

--- Zitat von: Schokokeks am 16.01.2025 14:40 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 16.01.2025 14:21 ---So so.....PersVG gilt also nirgendwo

In NI muss auch der PR angehört werden, wenn beantragt.
§75 Herstellung des Benehmens
Abmahnungen, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,


--- End quote ---

Gutes Argument, aber für eine völlig andere Diskussion 👍

Fragestellung war, ob jemand zu hören ist, "bevor" eine Abmahnung ausgesprochen wird, nicht ob und wer danach hinzugezogen werden kann...

--- End quote ---
Klassisches Henne Ei Problem und mE:
Punkt 1: Der Personalrat muss mitwirken, wenn beantragt wird.
Daher: Muss der Beschäftigten von der beabsichtigten Abmahnung in Kenntnis gesetzt werden, damit er das Beantragen kann.
Denn sonst:
Ist die Abmahnung ja schon erfolgt und der PR ist nicht mehr in der Benehmungsherstellung und kann auch nicht mehr beteiligt werden.


Fazit:
Es ist nur dann jemand zu "hören" (und zwar der PR nicht der AN) wenn eine Abmahnung ausgesprochen werden soll, sofern der AN es will.
Dazu muss dem AN die Gelegenheit gegeben werden den PR dies zu entscheiden.

Also der AN ist nicht anzuhören, er ist aber vor Abmahnung darüber zu informieren, dass eine Abmahnung geplant ist und er den PR einschalten kann, wenn er möchte.

Also mE wäre die Abmahnung aus heiteren Himmel ein Verstoß gegen das NPersVG in NI und muss zurückgenommen werden. Der An kann dann den PR einschalten und die können dann ihren Senf dazu geben und dann kann die Abmahnung erfolgen.

Schokokeks:
Sehe ich generell anders:

Eine Abmahnung gibt´s doch idR für ein Fehlverhalten des AN gegenüber seinem AG (in welcher Form auch immer).

In dieser Abmahnung hat der AG den AN dann darauf hinzuweisen, dass der PR (sofern vorhanden) gehört und zur Vermittlung hinzugeholt werden kann. Wenn der PR dann zu dem Schluss kommt, dass diese zu Unrecht ausgesprochen wurde, muss der AG eben jene wieder zurückziehen.

Möglicherweise herrschen auf Landesebene andere Vorschriften, aber hier geht´s doch laut SV um eine Kommune, dachte ich 🤔

Maggus:
Das jeweilige LPVG gilt auch für die Kommune und ihren Personalrat.
Die Beteiligung des Personalrats ist nur dann korrekt erfolgt, solange noch keine Fakten geschaffen wurden.
Deshalb in Ba-Wü und NI vorherige Info des MA, dass Abmahnung erfolgen soll und Möglichkeit auf Beteiligung PR.
In Ba-Wü ist es das schwächste Beteiligungsrecht, d.h. der AG kann trotz gegenteiliger Meinung des PR die Abmahnung dennoch wie geplant aussprechen. Die Stellungnahme des PR ist allerdings in die Personalakte aufzunehmen und damit dem MA zur Kenntnis zu geben. Kann bei anwaltlicher Auseinandersetzung helfen.

In einigen Fällen überdenkt der AG die geplante Maßnahme aber auch und es erfolgt keine Abmahnung, wenn der PR gute Gründe gegen eine Abmahnung anführen konnte.

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz kenne ich nicht. Am besten beim PR der Kommune oder als Gewerkschaftsmitglied bei der Gewerkschaft erkundigen.

Marymaus2024:
Es geht um Schmähkritik. Gegenüber meiner Vorgesetzten. War bei FB in einer privaten Gruppe. Weder habe ich Namen noch irgendwo meinen Arbeitgeber angegeben. Nur meine Meinung geaussert.Es hat mich dann jemand verpetzt.

McOldie:
Auch ieses sollte beachtet werden:
Nimmt der Arbeitgeber eine Abmahnung ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zu den Personalakten, so hat der Arbeitnehmer wegen Verletzung einer Nebenpflicht einen schuldrechtlichen Anspruch auf Entfernung (so zu § 13 Abs. 2 Satz 1 BAT: BAG vom 16.11.1989 – 6 AZR 64/88 – ZTR 1990, 199; LAG Hamm vom 9.1.1992 – 17 Sa 1419/91 – ZTR 1992, 202).

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