Auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit sind Besonderheiten zu beachten.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes unter anderem folgende Selbstständige versicherungspflichtig:
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Begriff der Lehrer ist sehr weit gefasst und meint im Wesentlichen das Vermitteln von Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten unabhängig von der genauen Bezeichung (zum Beispiel selbstständige Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).
Selbstständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der so definierte Personenkreis der Selbstständigen zeichnet sich danach nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr durch die oben genannten typischen Tätigkeitsmerkmale der Selbständigkeit aus.
Die Versicherungsfreiheit als Beamter erstreckt sich somit nicht auf die mehr als geringfügige Tätigkeit als Freiberufler. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob man auch als Freiberufler Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einzahlen muss.
Hier sollte man sich im Zweifelsfall bei der Rentenversicherung erkundigen. Wenn die Rentenversicherung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber auf einen aufmerksam wird, kann es andernfalls sehr teuer werden.
By the way: Für die Rentenversicherung ist die Versicherungspflicht eher ein Nullsummengeschäft. Bezogen auf eine durchschnittliche Lebenserwartung werden die eingezahlten Beiträge wieder ausgekehrt. Es geht eher darum, einen Wettbewerbsvorteil von Beamten, die auch noch nebenberuflich tätig sind, gegenüber anderen Beschäftigten zu vermeiden.