Autor Thema: [Allg] Zweiter Minijob als Nebentätigkeit - SV-Pflicht?  (Read 2179 times)

Oikos

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Generell kann man ja einen Minijob als Nebentätigkeit haben.
Dieser wird (auf Wunsch) mit 2 % pauschalversteuert und von der SV-Pflicht kann man sich entbinden lassen - was ja auch sinnvoll/logisch ist, weil man als Beamter + privater KV bereits abschließend versorgt ist.

Was ist nun aber, wenn man einen zweiten Minijob macht und damit in Summe oberhalb der Minijob-Grenze Einkommen erzielt?
Dass der zweite Minijob (genauer gesagt: das was man in beiden Minijobs zusammen oberhalb von 538 Euro verdient) "normal" versteuern muss, ist klar.
Was ist aber mit der SV-Pflicht? Kann man sich hier auch befreien lassen?
Wenn nein, dann müsste ich an die SV abführen, könnte ja aber de facto Leistungen der SV nicht in Anspruch nehmen.


[Zur Abrundung: Beide Minijobs sind/würden als Nebentätigkeit seitens des Dienstherrn genehmigt werden. Das ist zumindest in diesem Fall kein Problem.]

Ozymandias

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Vorteil der Pauschalbesteuerung funktioniert nur einmal.
Bei den SV genauso.

Oikos

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Vorteil der Pauschalbesteuerung funktioniert nur einmal.

Das war mir klar, habe ich ja auch geschrieben.

Bei den SV genauso.

Dann zahle ich in ein System ein, aus dem ich aber keine Leistungen erhalte?

Casa

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Der Beamte ist versicherungsfrei in der SV. Das gilt unabhängig von der konkreten Nebentätigkeit.

Das was der AG an Sozialabgaben spart, könnte er auf den Stundenlohn oben drauf packen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Oikos

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Der Beamte ist versicherungsfrei in der SV. Das gilt unabhängig von der konkreten Nebentätigkeit.

Wenn ich also mit einer Nebentätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis z. B. 1.000 € pro Monat verdienen sollte, wäre ich dennoch SV-frei?

Casa

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Zitat
Wenn ich also mit einer Nebentätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis z. B. 1.000 € pro Monat verdienen sollte, wäre ich dennoch SV-frei?

Ja, solange du Beamter bist.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Oikos

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Zitat
Wenn ich also mit einer Nebentätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis z. B. 1.000 € pro Monat verdienen sollte, wäre ich dennoch SV-frei?

Ja, solange du Beamter bist.

Im Hauptjob, ja.
In der Nebentätigkeit natürlich nicht.

Rentenonkel

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Zur Klarstellung:

Die Sozialversicherungsfreiheit greift nur in der Tätigkeit als Beamter. Eine Versicherungsfreiheit in der Hauptbeschäftigung erstreckt sich nicht auf die Nebenbeschäftigungen. In den Nebenbeschäftigungen wird man daher im Rahmen der Gleitzone versicherungspflichtig und auch steuerpflichtig. Von der KV kann man sich als privat versicherter Beamter befreien lassen. In allen übrigen Versicherungszweigen bleibt man pflichtig und die Besteuerung erfolgen mit Lohnsteuerklasse VI.

Durch die Regelungen des Midijobs (Gleitzone) wird die Abrechnung allerdings extrem schwierig. Dadurch ist man oft bei den Nebenbeschäftigungen dazu verpflichtet, auch den jeweils anderen Arbeitgeber zu fragen, ob er mit einem weiteren Minijob ein Problem hat. Tendenziell müssen sich die Arbeitgeber bei wechselndem Einkommen monatlich unterhalten und die Entgelte austauschen, damit die Abrechnungen korrekt laufen. Da der Verwaltungsaufwand und die Kosten hierfür für viele Arbeitgeber zu hoch sind, werden in der Praxis oft die Nebenbeschäftigungen dann gekündigt, sobald ein weiterer AG hinzutritt.

Wenn man mindestens 60 Monate in der Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält man im Alter daraus eine Rente. Ob und inwieweit diese Rente dann wiederum ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet wird steht auf einem anderen Blatt und ist für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht unerheblich.

BlueMagic

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Ich habe 41 Dienstjahre hinter mir. Bin vor 2,5 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand gegangen (Antragsaltersgrenze 64, davor ATZ).
Werde heuer 65 und geniesse jetzt seit 2,5 Jahren das Pensionistendasein.
Arbeite seit etwa 25 Jahren nebenbei. Zeitweise als geringfügig Beschäftigter, zeitweise auf 2. Lohnsteuerkarte. Seit vielen Jahren freiberuflich mit Rechnungsstellung an die Auftraggeber. Arbeitslosen- und Krankenversicherung musste ich nicht bezahlen, da ich nicht arbeitslos werden konnte und mit Beihilfe+PKV auch im Krankheitsfall abgesichert war/ bin. Aber Rentenversicherung musste ich für die Löhne auf 2. Lohnsteuerkarte bezahlen. Wenn ich in 1,5 Jahren das Rentenalter erreicht habe (Jahrgang 1960: 66 und 4 Monate) werde ich eine gesetzliche Altersrente bekommen. Diese muss ich rechtzeitig vorher beantragen. Es werden ca. 150  Euro im Monat sein. Allerdings bekomme ich die Rente leider nicht zusätzlich zur Pension. Ich muss dem Dienstherrn den Rentenbescheid zusenden. Meine Pension wird dann entsprechend gekürzt. Das weiss ich seit Jahren. Habe das immer als meinen persönlichen Solidarbeitrag zur notleidenden Rentenkasse abgehakt. Wobei das so natürlich nicht stimmt, weil sich im Endeffekt nur mein kommunaler Dienstherr jährlich einen niedrigen vierstelligen Betrag spart.
Am besten ist natürlich die Freiberuflichkeit. Die Rechnungen bekomme ich ohne Abzüge ausbezahlt, da ich unter der Kleinunternehmergrenze bleibe und daher keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Bei der Steuerklärung muss ich die jährlichen Erlöse selbstverständlich angeben und mit meinem Steuersatz versteuern. Das führt dazu, dass ich vierteljährliche Steuervorauszahlungen habe. Macht aber Sinn, weil sonst die jährliche Steuernachzahlung recht hoch wäre.

Rentenonkel

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Auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit sind Besonderheiten zu beachten.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes unter anderem folgende Selbstständige versicherungspflichtig:

Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Begriff der Lehrer ist sehr weit gefasst und meint im Wesentlichen das Vermitteln von Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten unabhängig von der genauen Bezeichung (zum Beispiel selbstständige Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen).

Selbstständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Der so definierte Personenkreis der Selbstständigen zeichnet sich danach nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr durch die oben genannten typischen Tätigkeitsmerkmale der Selbständigkeit aus.

Die Versicherungsfreiheit als Beamter erstreckt sich somit nicht auf die mehr als geringfügige Tätigkeit als Freiberufler. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob man auch als Freiberufler Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einzahlen muss.

Hier sollte man sich im Zweifelsfall bei der Rentenversicherung erkundigen. Wenn die Rentenversicherung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber auf einen aufmerksam wird, kann es andernfalls sehr teuer werden.

By the way: Für die Rentenversicherung ist die Versicherungspflicht eher ein Nullsummengeschäft. Bezogen auf eine durchschnittliche Lebenserwartung werden die eingezahlten Beiträge wieder ausgekehrt. Es geht eher darum, einen Wettbewerbsvorteil von Beamten, die auch noch nebenberuflich tätig sind, gegenüber anderen Beschäftigten zu vermeiden.

bab

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Antw:[Allg] Zweiter Minijob als Nebentätigkeit - SV-Pflicht?
« Antwort #10 am: 29.01.2025 17:41 »
Aber Rentenversicherung musste ich für die Löhne auf 2. Lohnsteuerkarte bezahlen. Wenn ich in 1,5 Jahren das Rentenalter erreicht habe (Jahrgang 1960: 66 und 4 Monate) werde ich eine gesetzliche Altersrente bekommen. Diese muss ich rechtzeitig vorher beantragen. Es werden ca. 150  Euro im Monat sein. Allerdings bekomme ich die Rente leider nicht zusätzlich zur Pension. Ich muss dem Dienstherrn den Rentenbescheid zusenden. Meine Pension wird dann entsprechend gekürzt. Das weiss ich seit Jahren. Habe das immer als meinen persönlichen Solidarbeitrag zur notleidenden Rentenkasse abgehakt. Wobei das so natürlich nicht stimmt, weil sich im Endeffekt nur mein kommunaler Dienstherr jährlich einen niedrigen vierstelligen Betrag spart.
Jetzt kriege ich einen Schreck... betrifft das auch Rentenansprüche, die in der Zeit vor der Verbeamtung erworben wurden, also auf die 1. Lohnsteuerkarte?

By the way: Für die Rentenversicherung ist die Versicherungspflicht eher ein Nullsummengeschäft. Bezogen auf eine durchschnittliche Lebenserwartung werden die eingezahlten Beiträge wieder ausgekehrt. Es geht eher darum, einen Wettbewerbsvorteil von Beamten, die auch noch nebenberuflich tätig sind, gegenüber anderen Beschäftigten zu vermeiden.
Oder geht es wirklich nur darum, den Wettbewerbsvorteil nebentätiger Beamte zu vermeiden? Dann müsste ich mir keine Sorgen um meine Rentenpunkte machen.

Casa

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Antw:[Allg] Zweiter Minijob als Nebentätigkeit - SV-Pflicht?
« Antwort #11 am: 29.01.2025 17:54 »
Zitat
Zur Klarstellung:

Die Sozialversicherungsfreiheit greift nur in der Tätigkeit als Beamter. Eine Versicherungsfreiheit in der Hauptbeschäftigung erstreckt sich nicht auf die Nebenbeschäftigungen. In den Nebenbeschäftigungen wird man daher im Rahmen der Gleitzone versicherungspflichtig und auch steuerpflichtig. Von der KV kann man sich als privat versicherter Beamter befreien lassen. In allen übrigen Versicherungszweigen bleibt man pflichtig und die Besteuerung erfolgen mit Lohnsteuerklasse VI.

Ich habe das nun auch so nachgelesen. Danke.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Zweiter Minijob als Nebentätigkeit - SV-Pflicht?
« Antwort #12 am: 30.01.2025 08:21 »

Jetzt kriege ich einen Schreck... betrifft das auch Rentenansprüche, die in der Zeit vor der Verbeamtung erworben wurden, also auf die 1. Lohnsteuerkarte?

Oder geht es wirklich nur darum, den Wettbewerbsvorteil nebentätiger Beamte zu vermeiden? Dann müsste ich mir keine Sorgen um meine Rentenpunkte machen.

Während der Einzahlungsphase dient der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge dazu, einen Wettbewerbsvorteil nebentätiger Beamter zu vermeiden.

Sollte es gelingen, im Laufe seines Lebens insgesamt mindestens 60 Monate mit Beiträgen in die RV eingezahlt zu haben, steht einem im Alter eine gesetzliche Rente zu, die man auch beantragen muss.

Ob und inwieweit diese Rente dann ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet wird, richtet sich dann nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Man hat man selbst dann, wenn die Rente vollständig angerechnet werden sollte, derzeit noch einen kleinen steuerlichen Vorteil und auch der von der RV gezahlte Zuschuss zur privaten KV darf nicht angerechnet werden.

@Casa: Gerne  ;)

BlueMagic

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Antw:[Allg] Zweiter Minijob als Nebentätigkeit - SV-Pflicht?
« Antwort #13 am: 31.01.2025 23:20 »
Aber Rentenversicherung musste ich für die Löhne auf 2. Lohnsteuerkarte bezahlen. Wenn ich in 1,5 Jahren das Rentenalter erreicht habe (Jahrgang 1960: 66 und 4 Monate) werde ich eine gesetzliche Altersrente bekommen. Diese muss ich rechtzeitig vorher beantragen. Es werden ca. 150  Euro im Monat sein. Allerdings bekomme ich die Rente leider nicht zusätzlich zur Pension. Ich muss dem Dienstherrn den Rentenbescheid zusenden. Meine Pension wird dann entsprechend gekürzt. Das weiss ich seit Jahren. Habe das immer als meinen persönlichen Solidarbeitrag zur notleidenden Rentenkasse abgehakt. Wobei das so natürlich nicht stimmt, weil sich im Endeffekt nur mein kommunaler Dienstherr jährlich einen niedrigen vierstelligen Betrag spart.
Jetzt kriege ich einen Schreck... betrifft das auch Rentenansprüche, die in der Zeit vor der Verbeamtung erworben wurden, also auf die 1. Lohnsteuerkarte?h

Das weiß ich leider nicht sicher. Vermute aber schon. I.d.R. ist ja schon so, dass Beamtenpensionen ein gutes Stück höher sind als Rentenansprüche. Bei niedrigeren Besoldungsgruppen und kürzeren Zeiten als Beamter kann es natürlich auch anders sein. K.A., wie man damit dann umgeht. Aber vermutlich geht es bei der Pensionskürzung wg. Rentenansprüchen tatsächlich nur um Nebentätigkeiten.

By the way: Für die Rentenversicherung ist die Versicherungspflicht eher ein Nullsummengeschäft. Bezogen auf eine durchschnittliche Lebenserwartung werden die eingezahlten Beiträge wieder ausgekehrt. Es geht eher darum, einen Wettbewerbsvorteil von Beamten, die auch noch nebenberuflich tätig sind, gegenüber anderen Beschäftigten zu vermeiden.
Oder geht es wirklich nur darum, den Wettbewerbsvorteil nebentätiger Beamte zu vermeiden? Dann müsste ich mir keine Sorgen um meine Rentenpunkte machen.