Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Fehlerhafte Tätigkeitsbewertung , Feststellungsklage?
FearOfTheDuck:
Die Geltendmachung selber ist sowas wie der "passive" Teil der Geschichte. Sie dient dazu, dass die Ansprüche nicht verfallen. Der AG muss es also erstmal zur Kenntnis nehmen. Gleichzeitig ist sie mit einer konkreten Forderung verbunden, die der AN verfolgen muss und auf die der AG dann reagieren sollte.
MoinMoin:
--- Zitat von: KlammeKassen am 04.02.2025 18:57 ---
Muss der Arbeitgeber hierauf eigentlich reagieren? Oder kann er das schweigend zur Kenntnis nehmen und weiterschweigen?
--- End quote ---
Er kann schweigen bis der Richter kommt.
KlammeKassen:
--- Zitat von: MoinMoin am 04.02.2025 20:29 ---
--- Zitat von: KlammeKassen am 04.02.2025 18:57 ---
Muss der Arbeitgeber hierauf eigentlich reagieren? Oder kann er das schweigend zur Kenntnis nehmen und weiterschweigen?
--- End quote ---
Er kann schweigen bis der Richter kommt.
--- End quote ---
Okay, habe ich bereits vermutet. Also auch, wenn ein konkreter Anspruch auf Nachzahlung geltend gemacht wird?
bactho:
Eine Eingruppierung nach EG 14 Fallgruppe 4 TV EntgO Bund erfordert, dass mindestens 3 Beschäftigte mindestens der EG 13 bzw. A 13 (höherer Dienst) dauerhaft unterstellt sind. Eine Unterstellung in diesem Sinne setzt dabei die Dienst- und Fachaufsicht voraus, so das BAG 15.02.1984 (4 AZR 264/82).
Achte bei der Anwaltssuche auf jeden Fall darauf, dass der Rechtsbeistand sich im Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes auskennt!
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: KlammeKassen am 06.02.2025 08:04 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 04.02.2025 20:29 ---
--- Zitat von: KlammeKassen am 04.02.2025 18:57 ---
Muss der Arbeitgeber hierauf eigentlich reagieren? Oder kann er das schweigend zur Kenntnis nehmen und weiterschweigen?
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Er kann schweigen bis der Richter kommt.
--- End quote ---
Okay, habe ich bereits vermutet. Also auch, wenn ein konkreter Anspruch auf Nachzahlung geltend gemacht wird?
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Der AN muss den Anspruch schon irgendwie einfordern/durchsetzen.
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