Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung vor dem Hintergrund von freiwilligen Zahlungen
Dnjl:
--- Zitat von: Hilfesuchender am 30.01.2025 11:02 ---
Die Antwort dazu ist egal. Sowohl E9b/5 und auch E9b/6 führen bei einer Höhergruppierung in die E11 in die Stufe 4.
Diese Antwort ist schlichtweg falsch! Gemäß § 17(4) Satz 1, 2. Halbsatz gilt folgendes: bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
Im vorliegenden Fall führt das von E9b/6 über E10/5 in die E11/5....
--- End quote ---
Schande über mein Haupt. Du hast vollkommen Recht.
Ich entschuldige mich für meinen komplett unqualifizierten Kommentar.
Rowhin:
--- Zitat von: Hilfesuchender am 30.01.2025 11:02 ---
Gemäß § 17(4) Satz 1, 2. Halbsatz gilt folgendes: bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
Im vorliegenden Fall führt das von E9b/6 über E10/5 in die E11/5....
--- End quote ---
Kommt bei mir auch raus, und https://jsfiddle.net/qey0g27w/* stimmt ebenfalls zu. Von daher würde es rein mathematisch betrachtet hier durchaus eine Rolle spielen. Nur dass hier halt wie oben bereits dargelegt Vorweggewährungen (zumindest solche nach 16.5) als Zulage, die die Stufe nicht berühren, nicht berücksichtigt werden. Anders sähe es bei einer Stufenlaufzeitverkürzung aufgrund von überdurchschnittlicher Leistung nach §17 aus.
*(Danke hier wie immer an E15TVL, der Rechner funktioniert noch immer sehr gut.)
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