Autor Thema: [BW] Bewerbung BW / wie lange gilt eine alte Beurteilung?  (Read 1681 times)

Versuch

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Wenn man sich in bewirbt, wird eine Beurteilung angefordert.
Wie lange gilt diese, z.b. wenn man sich nach einem halben Jahr oder einem Jahr auf die nächste Stelle bewerben würde?

Wäre es ein Unterschied, wenn man zwischendurch die Dienststelle gewechselt hätte, also müsste dann die neue Dienststelle zwingend beurteilen?

Bei einer Regelbeurteilung muss sich die die Stelle in Bw ja an der Gaußschen Normalverteilung orientieren.
Ist das bei Anlassbeurteilungen auch so?
Oder könnte die weit von einer Regelbeurteilung abweichen?

Gibt es für die Fragen auch Verordnungen oder Gesetze?

Thx
« Last Edit: 29.01.2025 21:43 von Neuling2016 »

MarieH

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Antw:Bewerbung BW / wie lange gilt eine alte Beurteilung?
« Antwort #1 am: 29.01.2025 09:10 »
In unserer Behörde muss die Beurteilung immer die aktuelle Tätigkeit betreffen und darf nicht älter als 3 Jahre sein. Aber ich vermute, dies könnte in jeder Behörde anders gehandhabt werden.

Versuch

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Antw:Bewerbung BW / wie lange gilt eine alte Beurteilung?
« Antwort #2 am: 29.01.2025 17:14 »
In unserer Behörde muss die Beurteilung immer die aktuelle Tätigkeit betreffen und darf nicht älter als 3 Jahre sein. Aber ich vermute, dies könnte in jeder Behörde anders gehandhabt werden.
Auch bw?

Ich bin an 2 Dienststellen.

Bei einer über 59 Prozent, die die Beurteilung schreibt.
Das wechselt jährlich etwas und eine ist dafür bekannt nicht so gut zu beurteilen

Landesdiener

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Dein erster Satz stimmt so (rechtlich) nicht. Anlassbeurteilungen dürfen nur in besonderen Fällen erstellt werden. In einer idealen Welt sind alle regelbeurteilt, dann braucht es nämlich keine Anlassbeurteilung. Somit hätten wir grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren.

Deine Fragen beantwortet im Prinzip § 1 Abs. 2 BeurtVO und dazu Nr. 4 BRL.
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BeamtBeurtVBW2014V2P1
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040801

Thomber

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Zitat
In einer idealen Welt sind alle regelbeurteilt, dann braucht es nämlich keine Anlassbeurteilung. Somit hätten wir grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren.

Nun, ob eine Beurteilung anerkannt wird in einem Bewerbungsverfahren entscheidet aber die ausschreibende Behörde und da gib es auch welche, die eine Beurteilung gerne von Dir hätten, die max. 1 Jahr alt ist und die bekommst du dann nur als Anlassbeurteilung. 


Landesdiener

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Früher war es strenger geregelt, da durften Anlassbeurteilungen tatsächlich ausschließlich in den damals genannten Fällen erstellt werden. Heute ist es offener und es heißt "[...] dienstlich beurteilt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist insbesondere der Fall, wenn [...]"

Anzumerken ist auch noch, dass die BeurtVO nicht für alle gilt, also zunächst natürlich nur für Landesbeamte BW, dann sind aber nach § 9 viele Personengruppen, darunter die zwei größten Lehrer und Polizeivollzugsdienst, von der Anwendung ausgeschlossen. Hier gibt es dann eigene Regelungen.

Versuch

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Früher war es strenger geregelt, da durften Anlassbeurteilungen tatsächlich ausschließlich in den damals genannten Fällen erstellt werden. Heute ist es offener und es heißt "[...] dienstlich beurteilt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist insbesondere der Fall, wenn [...]"

Anzumerken ist auch noch, dass die BeurtVO nicht für alle gilt, also zunächst natürlich nur für Landesbeamte BW, dann sind aber nach § 9 viele Personengruppen, darunter die zwei größten Lehrer und Polizeivollzugsdienst, von der Anwendung ausgeschlossen. Hier gibt es dann eigene Regelungen.
Danke.

Und hier geht's um Lehrer

Landesdiener

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Dann darf ich dich auf die Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" aufmerksam machen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?a=VVBW-2030-1-KM-20000721-SF

Und, weil es darum vielleicht auch gehen kann, auf I Nr. 2.1 der VwV Funktionsstellen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-KM-20140716-SF

Kurzfassung: hier die die Anlassbeurteilung der Normalfall, weil es den Normalfall Regelbeurteilung nicht gibt (bzw. nur als so genannter Dienstbericht in sehr abgespeckter Version).

Wenn es dann aber eine Anlassbeurteilung gibt, ist die zwei Jahre gültig, es sei denn die Differenz zu Mitbewerbern ist größer als ein Jahr.

Versuch

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Dann darf ich dich auf die Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" aufmerksam machen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?a=VVBW-2030-1-KM-20000721-SF

Und, weil es darum vielleicht auch gehen kann, auf I Nr. 2.1 der VwV Funktionsstellen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-KM-20140716-SF

Kurzfassung: hier die die Anlassbeurteilung der Normalfall, weil es den Normalfall Regelbeurteilung nicht gibt (bzw. nur als so genannter Dienstbericht in sehr abgespeckter Version).

Wenn es dann aber eine Anlassbeurteilung gibt, ist die zwei Jahre gültig, es sei denn die Differenz zu Mitbewerbern ist größer als ein Jahr.

Danke.

Dann also bei mind. 2 Bewerbern idR 1 Jahr?
Gilt das auch, wenn bei der 2. Beurteilung innerhalb eines Jahres eine neue Dienststelle beurteilen müsste?

Landesdiener

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Um was für eine Stelle bzw. Bewerbung geht es denn? Das Kultusministerium hat im Zweifel für verschiedene Verfahren verschiedene Regelungen ::).

Bei mindestens zwei Bewerbern ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass nicht beide über eine aktuelle Anlassbeurteilung verfügen, die untereinander nicht mehr als ein Jahr auseinander liegen.

Ein Wechsel der Dienststelle hat im Normalfall keine Auswirkungen, besonders wenn es die gleichen Stellen sind und nur der Schwerpunkt wechselt.

Versuch

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Um was für eine Stelle bzw. Bewerbung geht es denn? Das Kultusministerium hat im Zweifel für verschiedene Verfahren verschiedene Regelungen ::).

Bei mindestens zwei Bewerbern ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass nicht beide über eine aktuelle Anlassbeurteilung verfügen, die untereinander nicht mehr als ein Jahr auseinander liegen.

Ein Wechsel der Dienststelle hat im Normalfall keine Auswirkungen, besonders wenn es die gleichen Stellen sind und nur der Schwerpunkt wechselt.
Abteilungsleiter

Landesdiener

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Dann gilt das oben von mir Geschriebene uneingeschränkt.