Früher war es strenger geregelt, da durften Anlassbeurteilungen tatsächlich ausschließlich in den damals genannten Fällen erstellt werden. Heute ist es offener und es heißt "[...] dienstlich beurteilt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist insbesondere der Fall, wenn [...]"
Anzumerken ist auch noch, dass die BeurtVO nicht für alle gilt, also zunächst natürlich nur für Landesbeamte BW, dann sind aber nach § 9 viele Personengruppen, darunter die zwei größten Lehrer und Polizeivollzugsdienst, von der Anwendung ausgeschlossen. Hier gibt es dann eigene Regelungen.