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Höhergruppierung E13 Bachelor

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E15TVL:

--- Zitat von: Casa am 30.01.2025 15:39 ---Wenn die Anforderungen der Stelle über mehrere Jahre von Bachelorabsolventen erfolgreich bewältigt werden können, spricht einiges dafür, dass der Bachelorabsolvent ein sonstiger Beschäftigter für diese Stelle sein kann und entsprechend zu bezahlen ist.

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...oder dass für diese auszuübenden Tätigkeiten eben kein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich ist.


--- Zitat von: Casa am 30.01.2025 15:39 ---Mir fällt leider kein konkretes Beispiel ein. :-)

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Beispielsweise wird ein "Informatiker" mit abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium gefordert. Einschlägig wäre hier beispielsweise ein "Diplom-Informatiker" (da auch die "entsprechende Tätigkeit" gegeben ist).
Hat der Kandidat hingegen "Informationstechnik" studiert, würde er die Voraussetzung nicht erfüllen, da er das Wissensgebiet der Informatik nicht entsprechend umfangreich und gründlich beherrscht, wie es der Informatiker tut. Er könnte aber ein "sonstiger Beschäftigter" sein, wenn er zusätzliche Kurse und Module der Informatik auf entsprechendem Niveau (Hochschulniveau) gesammelt hat (Fähigkeiten) sowie bereits mehrere Jahre als Informatiker gearbeitet hat (Erfahrungen), sodass davon auszugehen ist, dass der Informationstechniker die Informatik eben doch gründlich beherrscht.

Organisator:

--- Zitat von: Höhergruppierung E13 am 30.01.2025 11:48 ---Hallo liebes Forum,

unsere Frage bezieht sich auf den TVL (Bundesland Thüringen) mit der Frage, ob es möglich ist eine Höhergruppierung von E12 zu E13 durchzusetzen, wenn "nur" ein Bachelor vorliegt.

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Wenns um den allgemeinen Teil der Entgeltordnung geht:
Grundsätzlich nein. Bei Fehlen eines einschlägigen wiss. Hochschulstudiums gilt die "minus eins" Regel, die Eingruppierung wäre eine Entgeltgruppe niedriger. Also E12.

Einzig möglich wäre der Sonstige wie schon beschrieben. Das ist aber ein krasser Ausnahmefall und wird von vielen Behörden gescheut da sie dir die Nachweismöglichkeit geben müsste, über gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein Master-Absolvent zu verfügen.

Casa:

--- Zitat ---...oder dass für diese auszuübenden Tätigkeiten eben kein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich ist.
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Was bedeuten würde, dass die Stelle die E13 nicht rechtfertigt und die Bewertung niedriger ausfallen müsste.
Dann kann erst recht nicht nach E13 bezahlt werden...



--- Zitat ---Beispielsweise wird ein "Informatiker" mit abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium gefordert. Einschlägig wäre hier beispielsweise ein "Diplom-Informatiker" (da auch die "entsprechende Tätigkeit" gegeben ist).
Hat der Kandidat hingegen "Informationstechnik" studiert, würde er die Voraussetzung nicht erfüllen, da er das Wissensgebiet der Informatik nicht entsprechend umfangreich und gründlich beherrscht, wie es der Informatiker tut. Er könnte aber ein "sonstiger Beschäftigter" sein, wenn er zusätzliche Kurse und Module der Informatik auf entsprechendem Niveau (Hochschulniveau) gesammelt hat, sodass davon auszugehen ist, dass der Informationstechniker die Informatik eben doch gründlich beherrscht.
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Du betrachtest nur den Teilaspekt der notwendigen Verwendungsbreite. Bei wenig notwendiger Breite, aber mehr Tiefe oder "allgemeinem Denkvermögen auf wiss. HS- Niveau," ist die gesamte Breite kein maßgebendes Kriterium.
Wenn die Anforderung der Stelle aber wiss. HS-Niveau ist, weil sie komplexe Aufgaben beinhaltet, aber nicht die gesamte Breite des wiss. HS-Niveaus Informatik benötigt wird, kommt auch ein sonstiger Beschäftigter ohne diese Verwendungsbreite in Betracht.
Bspw. ist die Anforderung der Stelle, dass jemand besonders gut in Bezug auf spezifische IT-Probleme und auf wiss. HS-Niveau rechnen können muss. Dann reicht auch ein Bachelor-Mathematiker, der 4 Jahre spezifische IT-Probleme berechnet hat. Der hat dann nicht die Verwendungsbreite, aber die notwendige Tiefe und "allgemeine Denkfähigkeit auf wiss. HS-Niveau" für die Stelle.

MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 30.01.2025 15:39 ---Salopp gesagt, wenn die Stelle die Anforderung hat "kann auf wissenschaftlichem Hochschulniveau spezifische Probleme lösen," reicht irgendein wissenschaftlicher Hochschulabschluss, egal ob Jura, Informatik, Philosophie oder Kunst.
Wenn die Stelle die Anforderung hat, kann auf wissenschaftlichem Hochschulniveau Informatikprobleme von A-Z lösen," wird ein Hochschulabschluss in Informatik nötig. Die Stelle hat sodann eine notwendige Verwendungsbreite, die nur durch einen spezifischen Hochschulabschluss oder ganz besonderes breiter und ggf. tiefer Erfahrung erreicht werden kann.
Mir fällt leider kein konkretes Beispiel ein. :-)

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wenn ich eine Stelle mit auszuübenden Tätigkeiten eines Master Informatiker mit einem Juristen besetze so bekommt diese EG12.

Casa:

--- Zitat ---wenn ich eine Stelle mit auszuübenden Tätigkeiten eines Master Informatiker mit einem Juristen besetze so bekommt diese EG12.
--- End quote ---

Das kommt auf die konkrete Stelle an.

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