Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung E13 Bachelor
Höhergruppierung E13:
--- Zitat von: cyrix42 am 30.01.2025 12:06 ---
Ausweich wäre nur die Anerkennung als "sonstige_r Beschäftigte_r". Hier sind die Vorgaben aber recht streng. Z.B. müsste man nachweisen, dass man die für die Stelle notwendigen Kenntnisse und Fäigkeiten auf andere Weise erworben hat. Ich wüsste aber gar nicht, wie eine Anerkennung als sonstiger Beschäftigter überhaupt vonstatten gehen sollte...
--- End quote ---
Dann wäre vermutlich nur der Punkt "sonstige Beschäftigte" ein Angriffspunkt. Tatsächlich sind wir eine Art "Quereinsteiger" in einem Gebiet, welches erst so in den letzten Jahren aufgekommen ist. Die Kenntnisse, die wir für unsere Tätigkeiten anwenden und benötigen, haben wir uns tatsächlich selbst erarbeitet. Deutschlandweit gibt es nur ein Modul in einem einzigen Studiengang, welches sich mit dem Thema "relativ oberflächlich" beschäftigt. Hierbei werden Architektur und allgemeine Grundlagen vermittelt. In unserem Tätigkeitsfeld übersteigen wir diese Grundlagen bei weitem, bzw. kommen diese überhaupt nicht mehr zur Anwendung.
Aber wenn ich deinen ersten Teil verstehe:
In erster Linie zählt also der wissenschaftliche Abschluss und nicht die auszuübende Tätigkeit? Kann es nicht juristische Probleme machen, wenn - überspitzt gesagt - der Arbeitgeber den Angestellten nicht für seine bspw. gutachterliche Tätigkeit (E13) bezahlt mit der Begründung, "du hast keine wissenschaftliche Bildungsabschluss", aber dennoch erwartet, dass er diese Aufgabe weiter ausführt?
Edit zu diesem Teil: Mein Punkt ist, dass wir mehr oder minder nachweisen müssen die entsprechenden Fähigkeiten uns auf andere Art und Weise als ein Master oder Diplom angeworben zu haben... Die Tatsache, dass wir diese Tätigkeiten bereits über Jahre ausüben, ohne dass es zu rechtlichen Problemen in Form von Widersprüchen, Klagen etc. gekommen ist und dass unsere Kollegen und Vorgesetzt mit unseren Leistungen äußerst zufrieden sind spricht doch dafür?
McOldie:
Hier gibt es eine umfassende Darstellung zum Begriff sonstige Beschäftigte:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Daraus ist erkennbar, dass es formal sehr schwierig ist, diesen Weg zu begehen.
Rowhin:
--- Zitat von: McOldie am 30.01.2025 13:01 ---Hier gibt es eine umfassende Darstellung zum Begriff sonstige Beschäftigte:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Daraus ist erkennbar, dass es formal sehr schwierig ist, diesen Weg zu begehen.
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Ja, so ehrlich muss man auch wieder sein, es ist in der Regel nur durchsetzbar, wenn der AG dahinter und im Zweifelsfall für den AN einsteht. Aber grundsätzlich besteht die Möglichkeit.
MoinMoin:
--- Zitat von: Warnstreik am 30.01.2025 12:30 ---@cyrix
Ich lese das semantisch anders: "...sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." lese ich so, dass momentan Kollegen mit Bachelors auf den 13er-Positionen sitzen und das eben nur, weil sie gleichwertige Fähigkeiten haben (sonst könnten sie den Job nicht machen).
Stelle ich also Leute ein, die ich für geeignet halte, dann haben sie mMn auch einen Anspruch auf die 13. Wenn es sich um IT handelt ist das ja so oder so schon nahezu komplett aufgeweicht.
--- End quote ---
Nein, auch ein Schulabbrecher kann die Tätigkeiten übertragen bekommen.
Und der TB muss seinen AG davon überzeugen dass er als sB im tariflichen Sinne ist.
Entweder durch Argumente oder durch ein Gerichtsverfahren.
Allerdings ist dieser Nachweis relativ schwierig.
Denn hier geht es nicht nur um die aktuellen Tätigkeiten, sondern auch um die Verwendungsbreite, die ein Master durch seine Ausbildung mehr hat als ein Bsc.
Casa:
--- Zitat ---Hier gibt es eine umfassende Darstellung zum Begriff sonstige Beschäftigte:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Daraus ist erkennbar, dass es formal sehr schwierig ist, diesen Weg zu begehen.
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Gutes Papier, danke.
--- Zitat ---Denn hier geht es nicht nur um die aktuellen Tätigkeiten, sondern auch um die Verwendungsbreite, die ein Master durch seine Ausbildung mehr hat als ein Bsc.
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Das ist von der Stelle abhängig.
Salopp gesagt, wenn die Stelle die Anforderung hat "kann auf wissenschaftlichem Hochschulniveau spezifische Probleme lösen," reicht irgendein wissenschaftlicher Hochschulabschluss, egal ob Jura, Informatik, Philosophie oder Kunst.
Wenn die Stelle die Anforderung hat, kann auf wissenschaftlichem Hochschulniveau Informatikprobleme von A-Z lösen," wird ein Hochschulabschluss in Informatik nötig. Die Stelle hat sodann eine notwendige Verwendungsbreite, die nur durch einen spezifischen Hochschulabschluss oder ganz besonderes breiter und ggf. tiefer Erfahrung erreicht werden kann.
Mir fällt leider kein konkretes Beispiel ein. :-)
Wenn die Anforderungen der Stelle über mehrere Jahre von Bachelorabsolventen erfolgreich bewältigt werden können, spricht einiges dafür, dass der Bachelorabsolvent ein sonstiger Beschäftigter für diese Stelle sein kann und entsprechend zu bezahlen ist.
Von welchem Bereich sprechen wir? Mir fällt spontan keine Einrichtung in meinem (per Verfassung (Präambel S. 1, Thüringer Landesverfassung)) schönen Bundesland auf Landesebene ein, die eine Geschäftsleitung hat.
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