Hallo Rowhin,
ja, ich habe einen normalen Vertrag und der AG will mich trotz in der Betriebsvereinbarung festgelegten Rahmenzeiten mit Ende Fr 18 Uhr zusätzlich flexibel abends und am WE einsetzen (vor allem von Belang Fr nach 18 Uhr und Sa/So). Der AG beruft sich auf § 6,5 TV-L, aber ich weiß nicht, ob ein im AV standardmäßig aufgeführter Passus zu Überstunden, Mehrarbeit und Einsätzen am WE wegen dringender betrieblicher Notwendigkeit die Betriebsvereinbarung sprengt.
Die Einsätze (Kartenkontrolle vor Veranstaltung) sind von kurzer Dauer (zwischen 15 und 45 min.), so dass eben fraglich ist, ob der AG das durchsetzen darf, besonders wenn der Zeitaufwand für die Anfahrt z.T. höher ist als die Einsatzdauer. Die zusätzlichen Fahrten werden vom AG nicht anerkannt.
Frage zum Fachbegriff: kann man hier wirklich von "Bereitschaftsdienst" sprechen, der ja so definiert ist: Bereitschaftsdienst wird im Allgemeinen angenommen, wenn sich der Beschäftigte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um seine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können, falls dies erforderlich sein sollte. Die Tarifvertragsparteien des TVöD sind der Definition des Bundesarbeitsgerichtes gefolgt. So liegt nach § 7 Abs. 3 TVöD/TV-L Bereitschaftsdienst vor, wenn sich die Beschäftigten auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (Haufe; hier auch: eine gesetzliche Definition des Bereitschaftsdienstes existiert nicht, vielmehr wurde der Begriff des Bereitschaftsdienstes durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt.)
Insofern ist die Ticketkontrolle am Einlass ja keine "Bereitschaft", weil die Arbeit in jedem Fall tatsächlich da ist. Folglich habe ich gedacht, dass die Aufgabe eher "Arbeit auf Abruf" wäre, und diese ist eben weder vertraglich vereinbart, noch geregelt. - Oder handelt es sich einfach um angeordnete Überstunden außerhalb der Rahmenzeit?
Unabhängig von der Einordnung: irgendwo habe ich gefunden, dass - wenn nichts anderes geregelt ist - als Mindestarbeitszeit das §12 TZBfG gilt, und an einer anderen Stelle, dass zumindest die angebrochene Stunde aufgerundet werden und die Fahrtzeit anerkannt werden muss. Dass wir pro Einsatz je nach Wohnentfernung 1-4 Std. Zeitaufwand für einen Dienst von anerkannt 15 -45 min. haben, kann m.E. einfach nicht richtig sein.