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DBV/AXA möchte Schweigepflichtentbindung vom Hausarzt und vorheriger GKV
clarion:
100% wird wohl nicht zu erreichen sein., man kann es aber reduzieren
Du solltest aber bei der bisherigen GKV die Codierungen der Diagnosen aushändigen lassen. So manchem Kassenpatienten wird wegen Gewinnoptimierung eine chronische Krankheit angedichtet.
Saxum:
--- Zitat von: Aratrim am 18.02.2025 16:54 ---Das ganze hatte ich bei der barmenia auch. Es wurden dann immer mehr Unterlagen angefordert bist etwas in jahrealten Unterlagen gefunden wurde. Nebensatz eines Befundes in einem CT.
Danach wurde 110 % Risikozuschlag erhoben.
Nach gut 2 zwei Jahren Wartezeit habe ich am 08.04.25 endlich meinen Termin vor dem Amtsgericht Köln.
Geht dabei um einen Beratungsmangel (Ähnlich https://joehnke-reichow.de/2021/10/02/haftungsfalle-fuer-versicherungsmakler-beamtenoeffnungsklausel-in-der-krankenversicherung-sowie-fernmuendlicher-abschluss-eines-maklervertrages-olg-dresden/). Der größte Witz daran ist dass es wohl auf einen Vergleich hinaus läuft mit Schweigevereinbarung. Dies damit nicht andere sich auf das Grundsatzurteil dann berufen.
Das zu dem Thema die lieben Versicherungen.
Zu deinem Fall, und nach dieser Vorgeschichte, kann ich dir nur Raten bloß keine Schweigepflichtentbindung zu gewähren. Berufe dich hier auf Sorgen vor dem Verlust der informationelle Selbstbestimmung. Sollten sie darüber hinaus anderes nicht begleichen ist das rechtswidrig. Hast du dich über die fünf Jahre der Verjährung der Gesundheitsprüfung gerettet (fahrlässiger oder grobfahrlässiger Falschangabe) sieht die Sache wieder anders aus.
Das von BalBund klingt valide. Ein Problem ist auch dass jede Versicherung einen eigenen Katalog mit Risikodiagnosen und deren Prozente hat. Diese müssen sie erst vor Gericht oder nach Antrag auf Wegfall des Risikozuschlages offenbaren. Daher können auch teilweise lachhafte Diagnosen auf eine Falschaussage hinaus laufen. Wenn der Sachbearbeiter dich nach einer Kostenanalyse weg haben will wird er das auch begründen.
--- End quote ---
Ich persönlich bin nicht sicher ob ein "Vergleich" hier zielführend ist, denn für die Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung ist es, meines Erachtens nach, elementar von Bedeutung, dass es "vorsätzlich" oder "grob fährlässig" erfolgt, denn es geht um die "die ihm bekannten Gefahrumstände" nach § 19 VVG.
Ich denke, dass ein Nebensatz in einem CT Befund kein haltbarer Grund ist. Denn das ist für den Laien ja schon alleine nicht automatisch "selbsterklärend", da Medizin ja auch ein jahrelanges Studienfach mit einer eigenen Fachsprache ist und CT Befunde ja sogar auch eher spezialisierte Ärzte vornehmen die in der Radiologie bewandert sind. Daraus lässt sich meines Erachtens nach keine (erheblichen) "bekannte Gefahrumstände" konstruieren, sofern der Arzt nicht darauf im Patientengespräch /Auswertungsgespräch eingegangen ist und es dokumentiert hat.
Einen "Beratungsmangel" sehe ich persönlich als Laien eher weniger als gegeben an, da der Berater ja vermutlich auch keine Kenntnis vom Nebensatz im CT Befund hatte. Außer man hatte ihm die CT Befunde ausgehändigt oder dokumentieren lassen, dass man auf das CT angesprochen hatte. Ich wäre daher eher gegen die ggf. vermeintliche "Anzeigepflichtverletzung" vorgegangen anstatt gegen den Beratungsmangel oder meinetwegen auch beides parallel.
Aber ich habe jetzt ja auch natürlich keine konkrete Kenntnis vom Sachverhalt oder bin juristisch entsprechend bewandert.
Tapfer bleiben, vielleicht klappts mit dem Grundsatzurteil oder auch meinetwegen mit einem Vergleich, solange es in dem eigenen Sinne liegt! Viel Glück in jedem Falle!
Saxum:
--- Zitat von: Hobbyjurist am 19.02.2025 10:00 ---Ich bin sehr dankbar, dass auch solche kritischen Themen in Bezug auf die PKV hier behandelt werden. Hat jemand vielleicht einen Ratschlag, wie man im Zuge eines Antrag auf private Krankenversicherung die Gesundheitsfragen *rechtssicher* beantworten kann, ohne dass der Versicherer später Versuche unternehmen kann, den Wahrheitsgehalt der Angaben anzuzweifeln? Kann man eine solche Rechtssicherheit überhaupt erreichen?
--- End quote ---
Wie clarion es angesprochen hat, bei der bisherigen GKV via "detaillierter Patientenquittung", alle dort erfassten Diagnosen / Abrechnungen geben lassen und bei den bisherigen Arztpraxen sich kostenfrei eine Kopie der jeweiligen Patientenakte oder zumindest der erfassten Diagnosen je nach Abfragezeitraum geben lassen und auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung eine Übersicht von Abrechnungsdaten soweit diese über die Kassenärztliche Vereinigung eingebracht wurden.
Damit sollte man seiner Pflicht weitgehend gut nachgekommen sein, es kommt ja auf die "zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bekannten Umstände" an und wenn man hierzu nochmals aktiv sich bemüht hat und die Diagnosen mit den Fragestellungen abgeglichen hat, sollte man auf der guten Seite stehen sofern man alles wahrheitsgemäß angegeben hat. Aber man sollte auch nicht voreilig übertreiben, meins Erachtens nach ist das beste ist wenn man sich an die schriftlichen Fragestellungen und die Abfragezeiträume hält. Zugegebenermaßen, einige Fragestellungen sind offen formuliert, hier gilt dann aber auch natürlich im Zweifel "besser mehr als Zuwenig".
dae123:
--- Zitat von: Aratrim am 18.02.2025 16:54 ---Zu deinem Fall, und nach dieser Vorgeschichte, kann ich dir nur Raten bloß keine Schweigepflichtentbindung zu gewähren. Berufe dich hier auf Sorgen vor dem Verlust der informationelle Selbstbestimmung. Sollten sie darüber hinaus anderes nicht begleichen ist das rechtswidrig. Hast du dich über die fünf Jahre der Verjährung der Gesundheitsprüfung gerettet (fahrlässiger oder grobfahrlässiger Falschangabe) sieht die Sache wieder anders aus.
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Bei der PKV sind es nicht fünf, sondern - abweichend zu anderen Versicherungen - drei Jahre, in denen fahrlässige oder grob fahrlässige Falschangaben zu einem nachträglichen Risikozuschlag, zum Rücktritt oder zur Kündigung führen können.
Diese Frist hat in diesem konkreten Fall aber keine Bedeutung, da die hier zugrunde liegende VVA-Prüfung innerhalb der ersten drei Jahre stattfindet und sich somit auch auf Behandlungen beziehen, die innerhalb der ersten drei Jahre stattgefunden haben. Da reicht dann auch nach Ablauf der drei Jahre Fahrlässigkeit aus.
Ab drei Jahren muss Vorsatz bzw. arglistige Täuschung nachgewiesen werden.
Zur Schweigepflichtentbindung: Es sollte, wie hier auch erwähnt, ein Schreiben an die PKV geschickt werden mit Hinweis auf einen Fragebogen. Häufig steht im Schreiben der PKV selber schon ein Vermerk zu eben dieser Option.
Dann erstmal warten, was zurückkommt und, ob der PKV das in dieser Form genügt.
Die PKV hat das Recht, umfassend zu prüfen, um festzustellen, ob Falschangaben gemacht wurden. Jedoch müssen hierbei zugleich deine Rechte ("informationelle Selbstbestimmung") gewahrt bleiben. Die PKV kann hier schrittweise vorgehen - auf vollumfängliche Schweigepflichtentbindungen wie hier zunächst gefordert hat die PKV kein Anrecht. Was genau erlaubt ist, wie genau ein solches schrittweises Vorgehen auszusehen hat, um die Rechte des Versicherungsnehmers angemssen zu wahren - das hängt wohl immer vom Einzelfall ab.
Saxum:
Um etwas die Schärfe bei der Fahrlässigkeit zu nehmen bzw. zu konkretisieren. Die Fahrlässigkeit im Sinne der der leichten/einfachen Fahrlässigkeit, zur Abgrenzung gegenüber der groben Fahrlässigkeit, bleibt meiner Kenntnis nach oft ohne Folgen oder führt doch höchstes zu einem Risikozuschlag. Da es bei der PKV um eine Pflichtversicherung handelt, für die die Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, kann diese nicht durch den Versicherer gekündigt werden.
-> 206 Abs. 1 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG.
Daher kommen für eine Kündigung nur die grobe Fahrlässigkeit oder natürlich eben weitergehend der Vorsatz oder die Arglist in Frage. Das erklärt auch, warum die Versicherer dann im Falle eines hinreichenden Verdachts "tief zu graben" versuchen.
Hier war dae123 schon richtig, ich wollte es nur für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit etwas konkretisieren.
Achtung: Bei manchen Versicherungen kann man bereits bei Vertragsabschluss ein "Kreuz" machen in dem man dem Versicherer schon vorab die Entbindung von der Schweigepflicht erteilt. Das kann man natürlich auch im nachhinein zurücknehmen noch, wenn man möchte. Ob das dann irgendwie dazu führt, dass der Versicherer "misstrauischer guckt", kann ich nicht beurteilen.
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