Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung Lehrerin TVL in Niedersachsen
Prüller:
Hallo zusammen.
Eine Freundin von mir überlegt an einer privaten Schule in Niedersachsen als Lehrerin zu starten.
Sie hat einen Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften.
Was klar ist, es gibt immer nur einen befristeten Vertrag.
Die Frage stellt sich mit der Eingruppierung. Sind Sozialwissenschaften als Unterrichtsfach zu sehen, dann würde Sie in die Entgeltgruppe 11 kommen. Ansonsten in die Entgeltgruppe 10.
Wie ist eure Meinung, Erfahrung oder auch Wissen dazu?
E11 oder E10?
Beste Grüße
Rowhin:
Das ist grundsätzlich schon nicht so einfach zu beantworten, weil hier die unterschiedlichen Bundesländer stark unterschiedlich agieren.
Zusätzlich kann es normalerweise auch auf die Schulform ankommen, und auf das konkrete Fach, und ob da aktuell ein Mangel herrscht.
Bei einer privaten Schule wird es nochmal komplizierter. Es kann also sein, dass sich die Erfahrungen hier arg in Grenzen halten. Nur damit du dich nicht wunderst, wenn die Antworten ausbleiben. Aber vielleicht irre ich mich auch und es haben schon 5 Leute hier durchgemacht ;)
Von wem kommt denn die Aussage zu der Entgeltgruppe? Und wer entscheidet in diesem Fall, ob Sozialwissenschaften als Unterrichtsfach zu sehen ist?
cyrix42:
Wird denn an der privaten Schule überhaupt der TV-L angewandt? Diese Frage wäre zuvorderst zu klären. Wenn ja, dann wird die Eingruppierung von Lehrkräften über den Anhang der Entgelt-Ordnung Lehrkräfte geregelt. Dabei sind jedoch offenbar andere Kriterien anzuwenden, z.B. ob "die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind". Das dürfte bei einem ausschließlich vorliegenden nicht-lehramts-bezogenenen Bachelor-Abschluss nicht der Fall sein. Weiterhin dürfte damit auch kein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vorliegen.
Der Abschnitt 2 (Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst) könnte passen, falls die Stelle tatsächlich die gleichen Aufgaben wie die einer ausgebildeten Lehrkraft beinhaltet. Dann könnten Ziffern 3 oder 4 greifen:
--- Zitat ---3. 1Die Lehrkraft, die
a) eine Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht der Besoldungsgruppe A12/ A13 die Entgeltgruppe E10/ E11.
--- End quote ---
--- Zitat ---4. 1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht der Besoldungsgruppe A12/A13 die Entgeltgruppe E9b/E10.
--- End quote ---
Man müsste also klären,
*) in welcher Besoldungsgruppe entsprechend verbeamtete Lehrkräfte in der jeweiligen Schulform anfangen würden,
*) ob man "in mindestens einem Schulfach die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten" besitzt. Ich kenne mich im niedersächsischen Schulsystem nicht aus; aber mir fällt kein Schulfach ein, welches mit dem Studiengang "Sozialwissenschaften" gut umschrieben wäre. Am ehesten passt da noch die Protokollerklärung Nr. 11:
--- Zitat ---Nr. 11 Eine Lehrkraft, die ein pädagogisches oder erziehungswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und
an einer Förderschule eingesetzt wird oder sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen hat, gilt als Lehrkraft, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat.
--- End quote ---
Wenn die betroffene Person also an einer Förderschule oder generell im Bereich Sonderpädagogik arbeiten will, dann dürfte die Eingruppierung gemäß Ziffer 3, sonst nach Ziffer 4 erfolgen.
Lämpel:
--- Zitat von: cyrix42 am 11.02.2025 10:40 ---mir fällt kein Schulfach ein, welches mit dem Studiengang "Sozialwissenschaften" gut umschrieben wäre
--- End quote ---
Das entsprechende Fach heißt je nach Land/Schulform/Sekundarstufe unterschiedlich und zum Beispiel Politik, Wirtschaft/Politik, Gesellschaftslehre oder halt Sozialwissenschaften. Wenn man es auf Lehramt studiert gehören auch noch gleichgroße Anteile Soziologie und Wirtschaftswissenschaften dazu, es müsste aber möglich sein auch mit "nur" einem dieser Teilbereiche das Fach zu unterrichten (ich kenne Fälle wo das so passiert). Leute ohne zweites Staatsexamen dürfen das Fach meistens nicht in der Oberstufe unterrichten.
cyrix42:
Ah ok, kannte ich tatsächlich nicht unter dem Namen. Dann wäre nur zu entscheiden, ob ein Bachelor-Abschluss in einem Teilgebiet des Schulfachs aus Sicht der zuständigen Behörde ausreicht, um die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten im gesamten Fach (und nicht nur vertretungs-/ aushilfsweise) sicherzustellen. Dass die Pädagogik- und Didaktik-Inhalte von Studium und Referendariat fehlen, ist ja schon eingepreist. Inwiefern der Bachelor vergleichbar ist mit den im 10-semestrigen Lehramtsstudium für das jeweilige Fach vermittelten Inhalten kann ich nicht einschätzen.
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