Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
S8a, Stufe 1
weibsbild72:
Hallo!
Ich habe 16 Jahre als Erzieherin im öffentlichen Dienst gearbeitet. Im August 2023 bin ich durch einen Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Im Januar 2025 wurde ich neu eingestellt. Ausgeschieden bin ich mit der S8 , Stufe 6 und wurde nun wieder mit der S8a, Stufe 1 eingestellt. Im Arbeitsvertrag steht aber nur die S8a. Für mich ergibt sich dadurch ein riesiger finanzieller Verlust. Meine Jahre im Öffentlichen Dienst wurden alle anerkannt und meine Berufserfahrung habe ich nicht verloren. Das macht mich wütend.....
Habe ich eine Chance dagegen vorzugehen? Ich verdiene gerade mal soviel, wie eine Erzieherin, ohne Berufserfahrung..... :-(. Wie soll man davon leben??????
VG
Weibsbild72
McOldie:
Durch die mehr als 6 Monate lange Unterbrechung besteht kein Rechtsanspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung. Selbst damit wäre nur die Stufe 3 erreichbar. Allerdings kann (er muss aber nicht) der Arbeitgeber die Zeiten der Berufstätigkeit als Erzieherin als "förderliche Zeit" anerkennen und dir eine höhere Stufe geben. Dieses muss aber vor Vertragsabschluss geschehen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber nicht.
Warum der Arbeitgeber dieses vor dem Hintergrund des Mangels an Erzieher nicht getan hat, ist unversständlich.
MoinMoin:
Man hätte dir deine förderliche Zeiten anerkennen können, wenn du es gefordert hättest.
Und du kannst versuchen deine einschlägige Berufserfahrung einzuklagen, denn es ist nicht gesagt, dass die Meinung, sie wäre nach 6 Monaten weg, vor Gericht bestand hat.
Kuckst Du:
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der einschlägigen Be- rufserfahrung und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann vorherige einschlägige Berufserfahrung verfällt.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf
2.3.2
Keine schädlichen Unterbrechungszeiten
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der einschlägigen Be
rufserfahrung und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss
erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann vorherige einschlägige Berufserfahrung
verfällt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zeitspanne zwischen dem Erwerb der vorherigen be
ruflichen Erfahrung und der Einstellung beim Bund grundsätzlich ohne Relevanz ist und deshalb
keine schädlichen Unterbrechungszeiten entstehen können. Es entspricht vielmehr der Le
benserfahrung, dass erworbene Berufserfahrung bei Untätigkeit oder einer anderen Berufstätig
keit auch wieder verloren geht und somit „entwertet“ ist. Dabei dürfte es maßgeblich auf das Be
rufsbild ankommen. Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche aufgrund der Weiter
entwicklung bereits nach wenigen Jahren „überholt“ sind, dürfte es nicht zu einer Berücksichti
gung dieser Zeiten kommen. Hingegen dürfte es bei bestimmten Tätigkeiten möglich sein, auch
nach mehreren Jahren der Unterbrechung noch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichti
gen. Es obliegt der Dienststelle, in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Berufserfahrung vorliegt
und ob diese aufgrund der verstrichenen Zeit noch als einschlägig betrachtet werden kann.
weibsbild72:
Danke für die Antworten.
Ich kann es einfach nicht begreifen, dass so etwas möglich ist. Für mich ist das Willkür des Amtes. Es werden Dumme gesucht, die für wenig Geld ihren Job machen. Mit der S8a konnte ich gar nicht wissen, was ich letztendlich am Monatsende verdiene. Werden die Erfahrungsstufen etwa gewürfelt????
Das Schlimme ist, dass man auf Nachfrage beim Schulamt noch nicht mal Antwort erhält. Auch dagegen werde ich vorgehen.
Kennt sich jemand mit Klagen beim Sozialgericht aus?
Danke! für Antworten im voraus!
FearOfTheDuck:
Was möchtest du vom Sozialgericht?
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