Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
S8a, Stufe 1
Wabi Sabi:
Eine Klage vor dem Sozialgericht macht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in der Tat wenig Sinn. ;)
Klarstellung zum Beitrag von MoinMoin:
Das zitierte Schreiben des BMI bezieht sich naturgemäß auf den TVöD Bund. Dort ist die tarifliche Regelung des § 16 Abs. 2 TVöD Bund jedoch nicht mit dem § 16 Abs. 2 TV-L vergleichbar. Im TV-L ist gerade eine "schädliche Unterbrechung" zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ab sechs Monaten geregelt (siehe Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L).
Die Nichtanerkennung von einschlägiger Berufserfahrung im vorliegenden Fall - sofern eine solche auch tatsächlich vorliegt - ist also nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zutrefffend.
Bei Vorliegen von einschlägiger Berufserfahrung und Vorliegen eines Zeitraumes von mehr als 6 Monaten zwischen vorherigem und neuem Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber wird im Bereich des TV-L aber üblicherweise eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L (Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber) vorgenommen, also bis zur Stufe 3. Hintergrund ist hier, dass nach der Stufenzuordnung gemäß Satz 3 ein "schädlicher Unterbrechungszeitraum" im zuvor genannten Sinne tariflich nicht geregelt ist. Um Beschäftigte, die einschlägige Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber erworben haben, nicht schlechter zu stellen als Beschäftigte, die solche bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, wird dann zumindest wie erwähnt die Stufenzuornung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgenommen.
Siehe z. B. die Hinweise des Landes Niedersachen:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/74730/TV-L_16_und_17_-_Stand_25.01.2013.pdf
Seite 4 unten:
Voraussetzung für die Anrechnung der früheren Zeiten ist zunächst, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. ...
Bei längeren Unterbrechungen als 6 ... Monate unterfallen die Beschäftigten den Regelungen des Satzes 3 des § 16 Absatz 2 TV-L (siehe Ziffer 16.2.3).
Seite 6 oben:
Zeiten beim selben Arbeitgeber, deren Berücksichtigung nach Satz 2 des § 16 Absatz 2 TV-L alleine wegen der Dauer der schädlichen Unterbrechung von mehr als 6 beziehungsweise 12 Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L) ausgeschlossen ist, sollten nicht schlechter behandelt werden, als Zeiten bei anderen Arbeitgebern, und deshalb ebenfalls der Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 3 unterliegen.
Fazit:
Insoweit könnte es - zumindest für eine Zuordnung zur Stufe 3 - Erfolg versprechend sein, die Personal verwaltende Stelle auf eine solche Handhabung aufmerksam zu machen. Aber dies wie erwähnt unter der Annahme, dass hier tatsächlich "einschlägige" Berufserfahrung im tariflichen Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt
troubleshooting:
Macht eine Klage, noch dazu beim falschen Gericht, bei einer "Kann"-Regelung Sinn?
Das im AV nur die EG steht, ist doch klar. Die Erfahrungsstufe ändert sich ja, eben mit (fast hätte ich Absitzen geschrieben) Erfahrung.
Die Start-Einstufung klärt man aber spätestens beim Vorstellungsgespräch, was im ÖD ja auch protokolliert wird. Ansonsten bleibt auch noch eine schr. Vereinbarung/Mitteilung vor (!) Unterzeichnung des AV.
Aber, auch nun auch hinterher kein Thema. Du bist sicherlich in der Probezeit. Da kannst du recht schnell wieder aufhören oder zumindest versuchen die Bedingungen für einen Verbleib (im Mangelberuf) definieren. Damit wären die Leitplanken gesetzt und du und der AG können entscheiden, wie es weitergeht.
Albeles:
Sag der Personalabteilung einfach das Du erwartest in die Endstufe zu kommen, andernfalls bist Du wieder weg. Die Berufserfahrung hast Du ja eindeutig. Und als Erzieher einen Job zu finden, dürfte in der heutigen Zeit kein Hexenwerk sein. Soll die Perso doch dem Bürgermeister erklären weshalb die Kita ausfälle hat und seine Wähler deshalb pissig sind.
Rowhin:
Tendiere hier auch zu deutlicher Position gegenüber der Personalabteilung und notfalls Probezeitkündigung - bevor man da den Klageweg einschlägt.
Ansonsten als Lehrgeld verbuchen und in Zukunft im Vorstellungsgespräch auf eine Mindeststufe bestehen und das protokollieren lassen. Hier kann man sich leider nicht automatisch auf Wohlwollen und Kompetenz der Personaler verlassen - da gibt es Ausschläge in alle Richtungen.
MoinMoin:
--- Zitat von: troubleshooting am 21.02.2025 07:47 ---Macht eine Klage, noch dazu beim falschen Gericht, bei einer "Kann"-Regelung Sinn?
--- End quote ---
einschlägige Berufserfahrung ist keine kann Regelung
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