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Minusstunden bei Krankheit

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MoinMoin:
Korrekt:
Angeordnete Minusstunden, die der AG nicht durch angeordnete Plusstunden ausgleicht sind irgendwann futsch.
Wann sie futsch sind, muss in einer DV oder im AV vereinbart sein.

GGpolekur:

--- Zitat von: MoinMoin am 24.03.2025 12:02 ---Korrekt:
Angeordnete Minusstunden, die der AG nicht durch angeordnete Plusstunden ausgleicht sind irgendwann futsch.
Wann sie futsch sind, muss in einer DV oder im AV vereinbart sein.

--- End quote ---

"Minusstunden anordnen" bedeutet, mit der Annahme angebotener Arbeitsleistung in Verzug zu kommen, § 615 BGB: für die nicht "entgegengenommene Arbeitsleistung" ( = die "Minusstunden" ) muß trotzdem die Vergütung gezahlt werden, und insbesondere brauchen diese Stunden nicht nachgearbeitet zu werden.

Insbesondere können vorweggeleistete Arbeitszeit ( "Plusstunden" ) bzw. ein Zeitguthaben bzw. geleistete Überstunden nicht mit Arbeitszeit ( "Minusstunden" ) verrechnet werden, mit deren Annahme der Arbeitgeber in Verzug geraten war.

Eine Berechtigung des Arbeitgebers, in bestimmtem Rahmen "weniger" Arbeit anordnen zu dürfen, und innerhalb bestimmter Fristen eine Nachholung verlangen zu können, kann nur auf der Grundlage einer Vereinbarung ( Dienstvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ) gegegeben sein.

G.

TVOEDAnwender:

--- Zitat ---Eine Berechtigung des Arbeitgebers, in bestimmtem Rahmen "weniger" Arbeit anordnen zu dürfen, und innerhalb bestimmter Fristen eine Nachholung verlangen zu können, kann nur auf der Grundlage einer Vereinbarung ( Dienstvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ) gegegeben sein.
--- End quote ---

Wir haben im Tarifvertrag jedoch eine entsprechende Regelung, da § 6 Abs. 2 TVöD regelt: "Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen." (bei Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit kann sogar ein längerer Zeitraum festgelegt werden, siehe Satz 2).

Nehmen wir eine VZ-Kraft (39 h) als Beispiel:

Ich plane diese Woche den Beschäftigten nur 4 von 5 Tagen ein (31,2 h statt 39 h). Er macht also quasi 7,8 h Minus.
Dieses Minus kann ich - beginnend von dieser Woche aus gerechnet - durch eine "Überplanung" innerhalb eines Jahres als AG wieder ausgleichen. Also plane ich ihn z.B. in 6 Monaten in einer Woche dann für 6 Tage ein. Zack, habe ich den Ausgleich reingeholt. Im (Jahres-)durchschnitt bin ich dann bei 39 h.

MoinMoin:
Sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht, ja.
Nennt sich Dienstplan bzw. Sollarbeitszeit.

Ansonsten muss man sich fragen ob und welchen Rahmen der AG die Lage und Dauer der Sollarbeitszeiten des AN nach belieben ändern kann.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: MoinMoin am 26.03.2025 11:35 ---Sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht, ja.
Nennt sich Dienstplan bzw. Sollarbeitszeit.

Ansonsten muss man sich fragen ob und welchen Rahmen der AG die Lage und Dauer der Sollarbeitszeiten des AN nach belieben ändern kann.

--- End quote ---

Nochmal: Nach dem Tarifvertrag darf er es, wenn er im Jahreszeitraum auf die durchschnittliche wöchentliche Sollarbeitszeit kommt. Da ist eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nicht zwingend erforderlich, es reicht erstmal die tarifliche Regelung.

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