Einstellung im Einstiegs-/Beförderungsamt

Begonnen von Kaffeekanzler, 15.06.2026 13:47

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Kaffeekanzler

Ein ehemaliger Zollobersekretär (A 7 = Eingangsamt lt. § 23 BBesG) soll in den allg. kommunalen Verwaltungdienst eingestellt werden.

Eine Einstellung erfolgt grundsätzlich im Einstiegsamt. Greift hier jedoch § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBG, § 12 LVO?:
"Eine Einstellung in einem Beförderungsamt ist zulässig, wenn es sich bei der dem Bewerber um einen früheren Beamten, oder einen früheren Richter oder  einen Beamten eines anderen Dienstherrn handelt und das Beförderungsamt bereits verliehen war."

Das Amt A7 war zwar bereits verliehen, nicht jedoch als Beförderungsamt.

10481178

Besitzt den ein (ehemaliger) Zollobersekretär die Laufbahnbefähigung für die Einstellung in die kommunale Beamtenlaufbahn in NRW?

Kaffeekanzler

Zitat von: 10481178 in 16.06.2026 06:17Besitzt den ein (ehemaliger) Zollobersekretär die Laufbahnbefähigung für die Einstellung in die kommunale Beamtenlaufbahn in NRW?

Ja, die liegt nach § 10 LBG vor.

10481178

Wer hat das festgestellt? In der Regel muss die jeweilige Laufbahnbefähigung anerkannt werden.

In der Kommunalverwaltung gibt es keinen:
ZÖLLNER/ZÖLLNERIN für den mittleren nichttechnischen Zolldienst

Im Bereich des Landes musste diese beim Innenministerium "übersetzt" werden.

Kaffeekanzler

Zitat von: 10481178 in 17.06.2026 13:04Wer hat das festgestellt? In der Regel muss die jeweilige Laufbahnbefähigung anerkannt werden.

In der Kommunalverwaltung gibt es keinen:
ZÖLLNER/ZÖLLNERIN für den mittleren nichttechnischen Zolldienst

Im Bereich des Landes musste diese beim Innenministerium "übersetzt" werden.

Das Verfahren hierzu ist in § 10 LBG geregelt. Nach Abs. 3 entscheidet die aufnehmende Behörde.

Auch wenn das berechtigte Rückfragen sind, ging es mir hier konkret um die Frage, welches Amt im Rahmen der Einstellung zu verleihen ist.

10481178

Alles richtig, aber diese Frage würde sich nicht stellen, wenn es die "passende" Laufbahnbefähigung wäre!

Möglichkeiten im Beförderungsamt einzustellen, ergeben sich ja seit letztem Jahr Juni. Ansonsten ist es das jeweilige Eingangsamt der Laufbahn. Anbei ein Auszug aus der Gesetzesbegründung zu § 12 LVO

Unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung im Beförderungsamt ,,bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen" gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 LBG NRW [neu] möglich ist, definieren § 12 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4. Hiernach muss es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes liegen kann. Eine Definition des Begriffs der hauptberuflichen Tätigkeit ist in § 2 Absatz 6 LBG NRW [neu] aufgenommen worden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Art, Bedeutung und
Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sein. Es muss sich um laufbahnbezogene berufliche Erfahrungen handeln, da nur solche ihrer Art und Bedeutung nach gleichwertig mit dem angestrebten Amt sein können. Der individuelle fiktive Werdegang stellt den Mindestzeitraum dar, der erforderlich wäre, damit der Bewerber oder die Bewerberin das angestrebte höhere Amt im Wege der Beförderung erreichen könnte.
Beim fiktiven Werdegang werden die Zeiten des Vorbereitungsdienstes bzw. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung, die sich anschließende Regelprobezeit von drei Jahren (§ 13 Absatz 2 Satz 1 LBG NRW [neu]) und gegebenenfalls das Beförderungssperrjahr nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBG NRW [neu] berücksichtigt.