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TVLÖD vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

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Korkenzieher:
Folgendes Problem:
Ein großes Krankenhaus ca 1000 Betten, mit TVLÖD, vielen Station, entsprechender Struktur, PDL, Gruppenleitungen, Stationsleitungen. Im Nachtdienst fallen oft Kollegen aus so dass eingeführt wurde, dass auf einer Station im Nachtdienst jeweils 1 Kollege PDL-Aufgaben übernimmt und selbstständig delegieren muss wer wo einspringen und welche Bereitschaft welche Aufgaben übernehmen soll. Auf dieser Station arbeiten  3 Nachtdienste, pro Nacht übernimmt immer nur 1 Kollege diese Aufgabe und muß hierfür auch die ganze Schicht erreichbar sein. Das betrifft auch nur den Nachtdienst, am Tag regelt die PDL diese Aufgaben selbst.
Ist das jetzt eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach TVLÖD? Und wenn wie müsste die vergütet werden. In der Stellenbeschreibung steht von dieser Tätigkeit nichts, sie betrifft ja auch nur den Nachtdienst dieser einen Station, also ca. 12 Personen von über 800 Angestellten in dem Haus.
Danke für jede Antwort!

Rowhin:
Zunächst kurze Rückfrage - du sprichst vom "TVLÖD", daher ist nicht direkt ersichtlich, ob du den TV-L oder den TV-öD meinst, zwei unterschiedliche Tarifverträge. Nachdem du im Unterforum TV-L fragst, gehe ich mal davon aus, dass das Krankenhaus nach TV-L arbeitet.

Sollte es sich hier dann tatsächlich um eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit handeln (die Einschätzung würde ich hier anderen überlassen, die sich in dem Bereich besser auskennen, auch was den zeitlichen Anteil der Tätigkeit angeht), gilt TV-L § 14 (1) und (3), was die Vergütung angeht:


--- Zitat ---(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.
--- End quote ---

Korkenzieher:
Der Träger des Krankenhauses ist das Land Baden-Württemberg, also vermutlich TV-L.

Korkenzieher:
Es kommt immer wieder vor dass es bei dieser Tätigkeit dann Probleme gibt und man dann persönlich ziemlich angefeindet wird wenn man unpopuläre Entscheidungen treffen muß. Aus diesem Grund wollen die betroffenen Kollegen diese zusatztätigkeit im Nachtdienst auch gar nicht mehr machen, die PDL läßt da aber nicht mit sich reden so läuft derzeit alles so weiter. So wäre natürlich die Frage ob das so überhaupt rechtens ist, da ja eben in der Stellnbeschreibung nichts davon steht.

troubleshooting:
Die Frage ist tatsächlich, ist es überhaupt eine vorübergehende Übertragung?
Der AG hat es ja, wenn ich es richtig herauslese, als Standard eingeführt, dass immer (?) zum Nachtdienst eine Person die PDL-Aufgaben übernimmt.

Ist die Frage, und da bin ich zu wenig im Tarifvertrag bzw. der Auslegung, stellt der §14 auf einzelne Personen ab oder auf die Personengruppe?

Ich tendiere dazu, den 1. Fall nicht zu sehen, weil es ein direkter Weg für AG wäre, dauerhaft Tätigkeiten unterhalb der Eingruppierung erledigen zu lassen. Einfach, indem man die Aufgabe immer im Wechsel einem anderen zuweist und sich dann hinstellt, ist ja nicht dauerhaft.

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