Autor Thema: Beförderung während Probezeit  (Read 2276 times)

Beamter549

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Beförderung während Probezeit
« am: 05.03.2025 19:45 »
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Beförderung während der Probezeit. Ich bin verbeamtet bei einer Kommune in Hessen (gehobener Dienst). Ich möchte ungern direkt bei der Personalstelle nachfragen, um Gerüchte (Flurfunk) oder ähnliches zu verhindern.

Das duale Studium für den gD habe ich vor ca. 1,5 Jahren abgeschlosssen. Ich sitze seitdem auf einer A11 Stelle. Bin selbst aber noch Inspektor (A9).

Grundsätzlich gilt nach § 20 Abs.1 Hessisches Beamtengesetz dass eine Beförderung nicht vor einem Jahr nach Ablauf der Probezeit möglich ist.

Ausnahme ist in § 20 Abs.3 geregelt: „Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.“

In § 10 der Hessischen Laufbahnverordnung ist dazu geregelt, dass Beamtinnen und Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.

Hervorragende Leistung definiert mein Dienstherr anhand der Beurteilungsskala. Die Beurteilung als Anlass des Zwischenberichts der Probezeit habe ich bereits erhalten. Diese erfüllt die Definition von hervorragenden Leistungen.

Nun meine Fragen:

Hat jemand in ähnlicher Situation bereits Erfahrungen mit dieser Beförderung und könnte mir Tipps fürs weitere Vorgehen geben?

Verstehe ich es richtig, dass in dem Fall oberste Dienstbehörde und Direktor des Landesperonalamts zustimmen müssen?

das Landespersonalamt ist wahrscheinlich das Innenministerium?

Meine Personalstelle bzw Personalrat werde ich anschließend mal zu dem Thema befragen. Gerne würde ich nur erst die Rechtslage erschließen, um „peinliche“ Missverständnisse zu verhindern. Ich selbst arbeite nicht im Personalbereich, daher nicht der fitteste in den Dienstrechtsangelegenheiten.

Ich bin dankbar für jede Erfahrung, jeden Hinweis oder Tipp.

Casa

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Antw:Beförderung während Probezeit
« Antwort #1 am: 05.03.2025 19:57 »
Hervorragend bedeutet Note 1. Ist das bei dir so?


Die Landespersonalämter / Landespersonalausschüsse lassen nur äußerst äußerst selten Ausnahmen zu. Ich würde mir daher nicht all zu viele Hoffnungen machen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Bodycount02

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Antw:Beförderung während Probezeit
« Antwort #2 am: 05.03.2025 22:26 »
Ich bin da auch bei @Casa ... Aus der Landesverwaltung sind mir solche Vorgänge zwar bekannt, aber definitiv die Ausnahme. Diese Ausnahmen hatten auch selten mit einer etwaigen "herausragenden" Leistung zu tun, sondern eher mit der richtigen Nase, bzw. mit dem richtigen Parteibuch. Einen Anspruch wirst du jedenfalls nicht herleiten können, sondern es müsste vielmehr der Wille deiner Kommunalverwaltung vorhanden sein, so eine Nummer durchzuziehen. Im Rahmen eines Jahresgesprächs/Fördergesprächs kannst du diesbezüglich ja mal vertraulich nachfragen. Auch der Flurfunk würde mich in diesem Zusammenhang nicht stören, falls deine vertrauliche Anfrage nach außen gegeben wird. Erfahrungsgemäß schadet es nicht, wenn man seine Ambitionen kommuniziert UND mit Leistung unterlegt. Ich würde mir allerdings nicht wirklich viele Hoffnungen darauf machen, es sei denn deine Kommune gehört im Gegensatz zu 99% der hessischen Kommunen zu denjenigen, die gerade ne gute Haushaltslage haben ;)

bettelmusikant

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Antw:Beförderung während Probezeit
« Antwort #3 am: 06.03.2025 09:40 »
Achtung, in § 20 HBG geht es nicht um die Beförderung, da musst du in § 21 HBG schauen:

§ 21
Absatz 1:Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit.

Absatz 2: Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. [Das wäre hier die HLVO.  Diese Ergänzung dient der Klarstellung, dass über die Fälle einer Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit, die in § 10 HLVO geregelt sind, ohne den Direktor des Landespersonalamts und die Landespersonalkommission entschieden werden kann (LT-Drs. 19/2409 neu S. 17).]

Maßgeblich ist also m. E. nur § 10 HLVO

Ich selbst kennen einen Fall eines Beamten bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts in Hessen, der nach 2,5 Jahren in der Probezeit von A9 auf A10 befördert worden ist.
Grundsätzlich gilt: Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Auf jeden Fall muss der/die Vorgesetzte ins Boot. Personalstelle würde ich erst danach fragen bzw. soll das der/die Vorgesetzte dann klären. So wäre es jedenfalls bei uns.

Ballanation

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Antw:Beförderung während Probezeit
« Antwort #4 am: 17.03.2025 21:25 »
Achtung, in § 20 HBG geht es nicht um die Beförderung, da musst du in § 21 HBG schauen:

§ 21
Absatz 1:Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit.

Absatz 2: Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. [Das wäre hier die HLVO.  Diese Ergänzung dient der Klarstellung, dass über die Fälle einer Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit, die in § 10 HLVO geregelt sind, ohne den Direktor des Landespersonalamts und die Landespersonalkommission entschieden werden kann (LT-Drs. 19/2409 neu S. 17).]

Maßgeblich ist also m. E. nur § 10 HLVO

Ich selbst kennen einen Fall eines Beamten bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts in Hessen, der nach 2,5 Jahren in der Probezeit von A9 auf A10 befördert worden ist.
Grundsätzlich gilt: Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Auf jeden Fall muss der/die Vorgesetzte ins Boot. Personalstelle würde ich erst danach fragen bzw. soll das der/die Vorgesetzte dann klären. So wäre es jedenfalls bei uns.

Dem schließe ich mich an:

Meine Probezeit ist damals auf 1 Jahr festgesetzt worden. Anschließend die Ernennung auf Lebenszeit und kurz danach die Beförderung.

Maßgeblich war hier:

§ 10 HLV – Ausnahmen vom Beförderungsverbot
(1) Beamtinnen und Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.

vinnni

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Antw:Beförderung während Probezeit
« Antwort #5 am: 28.03.2025 07:30 »
Hallo,

mein erster Post hier.

Ich habe 2018 meinen Vorbereitungsdienst in einer der größten Kommunen Hessens beendet. Bei uns gab es damals Unstimmigkeiten ob eine oder 2 Beurteilungen notwendig sind um eine vorzeitige Beförderung zuzulassen.
Auf Nachfrage beim Landespersonalamt hieß es, das eine reichen würde. Diese wurde so gesamtstädtisch kommuniziert.

In diesem Jahrgang wurden dann auch 18 von 20 Kollegen bereits nach 2 Jahren auf die A10 befördert.
Wichtig war das die Beurteilung durchgängig die Note 6 (Skala 1-7) hatte und nicht im Schnitt die 6 erfüllte.

Diese Praxis wird bis heute wohlwollend angewandt.