Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.

(1/3) > >>

Bernd47:
Hallo in die Runde,
ich (65) beziehe bereits eine Teilrente, arbeite weiterhin Vollzeit im öffentlichen Dienst des Landes NRW und plane momentan den Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Ist es richtig, dass ich bei Rentenbeginn 1.6. Anspruch auf 12,5 Urlaubstage hätte, bei Rentenbeginn 1.7. aber 30 Tage?

Rentenonkel:
Die Urlaubstage orientieren sich nicht am Rentenbeginn sondern an dem Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung. Ist denn ein anderes Datum dafür geplant als dass Erreichen der Regelaltersgrenze?

Bernd47:
Regelaltersgrenze wäre der 1.11.
Ich möchte zum 1.7. die Beschäftigung beenden und nur noch Rentner sein :)

Rentenonkel:
Die Beendigung der Beschäftigung kann dann nur zum 30.06. vereinbart werden. Am jeweils 01. des neuen Monats wäre man schon "nur noch Rentner".

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weichen von der gesetzlichen Regelung folgendermaßen ab: Nach § 26 Abs. 1 TVöD bzw. § 26 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt oder endet, steht den Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs zu.

Die Zwölftelungsregelung des TVöD bzw. TV-L differenziert also nicht danach, wann innerhalb des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet. Vielmehr erhält der Beschäftigte für jeden Monat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubs.

Wenn beim Zusammenspiel der Regelungen Ergebnisse eintreten, nach denen die tarifliche Regelung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung für den Beschäftigten schlechter ist, erhält der Beschäftigte abweichend von der tariflichen Berechnung mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Ergibt also die Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD bzw. TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, so ist die TVöD-Regelung nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Buchst. b, Halbsatz 2 TVöD bzw. TV-L.

Bei einem Ende der Beschäftigung zum 30.06. hätte man einen Anspruch auf 6/12 des Urlaubes, da das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres endet, also 15 Tage.

Anders ist es bei Beendigung zum 31.07. Nach der tariflichen Berechnung (5 Tage Woche) besteht ein Anspruch auf 7/12 des tariflichen Anspruchs von 30 Tagen, mithin 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage. Nach der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs hat der Beschäftigte jedoch Anspruch auf den vollen gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen nach § 3 BUrlG. Dieser gesetzliche Anspruch geht vor.

Bernd47:
Vielen Dank für die professionelle Antwort. Das Bundesurlaubsgesetz bietet demnach an sich nur zum 31.7. einen Vorteil von 2 Urlaubstagen, ansonsten ist die tarifliche Regelung besser oder gleich.
Wird bei halben Tagen (z.b. 12,5 Tage zum 31.5.) immer auf volle Tage aufgerundet?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version