Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Urlaubsanspruch bei Rentenbeginn 1.7.

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Rentenonkel:
Nach § 5 Abs. 1 BUrlG („Teilurlaub“) haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vor der 6-monatigen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sie bei Beendigung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres nicht mehr nur einen Anspruch auf Teilurlaub haben (sondern den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch), sofern sie mehr als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Casa:

--- Zitat ---Nach § 5 Abs. 1 BUrlG („Teilurlaub“) haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vor der 6-monatigen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sie bei Beendigung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres nicht mehr nur einen Anspruch auf Teilurlaub haben (sondern den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch), sofern sie mehr als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.
--- End quote ---

Das ist dann der Fall, wenn der Anspruch durch TV nicht abbedungen wird. Hier haben wir aber einen TV.

Der besagt:


--- Zitat ---Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Ar-
beitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1;
§ 5 BUrlG bleibt unberührt.
--- End quote ---

Du sagst:


--- Zitat ---Ergibt also die Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD bzw. TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, so ist die TVöD-Regelung nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Buchst. b, Halbsatz 2 TVöD bzw. TV-L.
--- End quote ---

Genau das sagt § 26 Abs. 2 lit. b) HS 2 TvöD im Wortlaut nicht.

Dass es so sein muss, wie du sagst, verstehe ich, bzw. bin ich derselben Meinung.


§ 26 Abs. 2 lit. b) HS 2 TvöD bedingt den § 5 Abs. 1 lit. c) ab. Im Wortlaut würde "§ 5 BUrlG bleibt unberührt" dem widersprechen. Wenn es heißen soll "im Übrigen bleibt § 5 BUrlG unberührt", gilt dies nur für die weiteren Regelungen in § 5 BUrlG. Mir fällt keine Bedeutung für "§ 5 BUrlG bleibt unberührt" ein, die zu dem Ergebnis 20 tage Mindesturlaub führt.
Im Wortlaut könnte die Regelung im TVöD sogar dazu führen, dass diese wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unwirksam ist. Irgendwo gibts sicherlich eine nachvollziehbare Auslegung...

Rentenonkel:
§ 5 BURLG bleibt unberührt bedeutet, dass man die tarifliche Regelung immer mit dem Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz vergleichen muss und die günstigere Regelung greift.

Es gibt allerdings tatsächlich nur wenige Fallkonstellationen, in denen der Mindesturlaub günstiger ist als der tarifliche Urlaub.

Daher das Beispiel mit dem Ausscheiden zum 31.07. des Jahres. Das habe ich übrigens hier gefunden:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/zwoelftelung-des-urlaubsanspruchs-im-oeffentlichen-dienst_144_421372.html

McOldie:
Es ist  - auch nach den Kommentaren -  davon ausgehen, dass das BUrlG in bestimmten Fällen günstiger sein kann als der TVöD, weil die beim Eintritt in ein Arbeitsverhältnis im TVöD vorgesehene Zwölftelung des Jahresurlaubs zu Teilansprüchen führen kann, die hinter den Ansprüchen nach dem BUrlG zurückbleiben. Entscheidend ist für dieses Ergebnis die Tatsache, dass nach dem BUrlG der Urlaubsanspruch nur vor Erfüllung der Wartezeit gezwölftelt wird und vom Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit an immer der volle Jahresurlaub zusteht, während nach dem TVöD der Anspruch im Jahr des Eintritts durchgehend gezwölftelt wird.

erst nach 9 Beschäftigungsmonaten ist der tarifliche Urlaub günstiger als der gesetzliche Mindesturlaub

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