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[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
hondafahrer26:
Die Verfassungsmäßigkeit des § 12 b - welche hier in Frage gestellt wird - wurde ja bereits durch die erwähnten Urteile bestätigt.
Ebs:
--- Zitat von: hondafahrer26 am 20.03.2025 09:14 ---Die Verfassungsmäßigkeit des § 12 b - welche hier in Frage gestellt wird - wurde ja bereits durch die erwähnten Urteile bestätigt.
--- End quote ---
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet, ein Kriterium oder mehrere der dort genannten Kriterien als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung zu wählen. Das hier aufgeführte Kriterium „Heimat“ dient mit der Verwendung des Begriffes „Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung und ist somit verboten, denn das Beitrittsgebiet ist meine Heimat.
Die erwähnten Urteile wurden meines Wissens immer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz begründet. Hier jedoch wird der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der sachlich begründete Ungleichbehandlungen zulässt, durch ein spezielles Gleichheitsrecht (Merkmal Heimat) verdrängt.
Gruß Ebs
Rentenonkel:
Grundsätzlich ist das Versorgungssystem in der ehemaligen DDR etwas anders gewesen als in den alten Bundesländern.
Neben der Sozialpflichtversicherung (SV) und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gab es in der DDR weitere Versorgungssysteme. Die Leistungen dieser Versorgungssysteme waren nur bestimmten Personengruppen vorbehalten.
Bei den Versorgungssystemen wird zwischen Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen unterschieden. Das Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena wurde den Zusatzversorgungssystemen gleichgestellt (Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Bundesgesetzblatt I / 1993, S. 1038).
Die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen waren gleichzeitig auch Mitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen waren als Ergänzung zur Sozialpflichtrente angelegt. Im Gegensatz dazu stellte das entsprechende Sonderversorgungssystem für dessen Angehörigen die alleinige Versorgung dar.
Ziel dieser Versorgungssysteme war es, deren Angehörigen den Lebensstandard zu garantieren, den Sie während Ihres Arbeitslebens hatten.
Die in den Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch gesetzliche Regelungen des AAÜG in die Deutsche Rentenversicherung überführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund wurde neben ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger auch als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eingesetzt.
In jedem Fall muss die Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem der Deutschen Rentenversicherung gegenüber bekannt gemacht werden und die Überführung muss beantragt werden.
Wenn diese Zeiten übertragen werden, ist die Differenz für die 13 Jahre auch deutlich geringer als die genannten 300 bis 500 EUR / Monat.
Daher empfehle ich, zunächst mit der gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob auch die Zeiten nach dem AAÜG (ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf) bereits anerkannt wurden.
Rentenonkel:
Ich habe mir den Ausgangspost nochmal durchgelesen und bin dabei über ein Fragen gestolpert:
Soweit ich es verstehe, ergibt sich für mich folgendes Bild:
A) Der erdiente Ruhegehaltssatz liegt bei 36,02 % von A x
B) Der Mindestruhegehaltssatz liegt bei 60 % von A4
C) Es wird noch eine gesetzliche Rente gezahlt in Höhe von ?
D) Ohne Anwendung der Vorschrift wäre der Ruhegehaltssatz 60,99 %
Was genau wird jetzt gezahlt? B abzgl. 180 EUR? Falls ja, ist B minus 180 EUR immer noch mehr als die Berechnung aus A?
Wie hoch ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung? Beträgt die nur 180 EUR?
Wird zu der Rente bereits ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt?
Welche Zahl verbirgt sich hinter A X?
Casa:
--- Zitat ---Seit Jahren beschäftigt mich die Ungleichbehandlung im Vergleich der Beamtenversorgung in den Bundesländern einschließlich des Bundes, insbesondere bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeiten im Beitrittsgebiet (also in der ehemaligen DDR).
--- End quote ---
Die Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger öffentlicher Gewalt erfolgen. Rechtsträger im Beamtenrecht ist das jeweilige Bundesland bzw. für Bundesbeamtenrecht der Bund. Es kann zwischen verschiedenen Rechtsträgern, also bspw. Bund und M-V, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung geben.
Darüber hinaus könnte die Ungleichbehandlung durch denselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt, aus Gründen der wechselnden Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Förderalismusreform aus 2006 - Ungleichbehandlung sodann vor 2006 - gerechtfertigt sein. Dazu sagte bereits Rentenonkel etwas.
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