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[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung

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Ebs:

--- Zitat von: Rentenonkel am 20.03.2025 09:43 ---
Wenn diese Zeiten übertragen werden, ist die Differenz für die 13 Jahre auch deutlich geringer als die genannten 300 bis 500 EUR / Monat.

Daher empfehle ich, zunächst mit der gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob auch die Zeiten nach dem AAÜG (ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf) bereits anerkannt wurden.

--- End quote ---

Danke Rentenonkel, die Regelungen des AAÜG sind bereits als Bestandteil in die Berechnung meiner Rente durch die DRV übertragen worden.


--- Zitat ---Ich habe mir den Ausgangspost nochmal durchgelesen und bin dabei über ein Fragen gestolpert:

Soweit ich es verstehe, ergibt sich für mich folgendes Bild:

A) Der erdiente Ruhegehaltssatz liegt bei 36,02 % von A x
B) Der Mindestruhegehaltssatz liegt bei 60 % von A4
C) Es wird noch eine gesetzliche Rente gezahlt in Höhe von ?
D) Ohne Anwendung der Vorschrift wäre der Ruhegehaltssatz 60,99 %

Was genau wird jetzt gezahlt? B abzgl. 180 EUR? Falls ja, ist B minus 180 EUR immer noch mehr als die Berechnung aus A?

Wie hoch ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung? Beträgt die nur 180 EUR?

Wird zu der Rente bereits ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt?

Welche Zahl verbirgt sich hinter A X?
--- End quote ---

Die ruhegehaltfähigen DB (Betrag A x) belaufen sich auf 5.194,61 (A-Tabelle MV, A11 Endamt, incl. Familienzuschlag und Stellenzulage.

Der monatliche Auszahlungsbetrag sind 1901,79 €. Das ist der Betrag B minus 195,99 € (geänderter Ruhensbetrag seit 02/2025, Grund: Bezügeerhöhung)

Der Mindestruhegehaltssatz beträgt A4 Endamt 65% sorry, 60% waren ein Irrtum meinerseits.

Die Höhe der Rente beträgt 1008,96 €. Ein Zuschuss der DRV zur PKV wird in Höhe von 67,98 € mtl. geleistet.

Gruß Ebs

Rentenonkel:
Wenn ich es richtig verstehe, würde der von dir vorgeschlagene Weg zu folgendem Ergebnis führen:

60,99 % Pension: 3168,19 EUR - 1008,96 EUR Rente = 2159,23 EUR
(Sofern die Zeiten in der Rentenversicherung auch als ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten angesehen würden, müsste der Ertrag aus diesen Zeiten in Form der Rente auch vollständig angerechnet werden)

jetziger Zustand:

1901,79 EUR Pension

Differenz: 257,44 EUR

Bei einem anderen Einigungsvertrag wurde seinerzeit die Alternative diskutiert, die Zeiten nicht in die RV zu übertragen. Dann wäre der Zuschuss zur KV nicht zur Auszahlung gekommen und es gibt auch noch einen steuerlichen Vorteil der Rente gegenüber der Versorgung.

Viele ehemalige Volkspolizisten waren seinerzeit im mittleren Dienst, durch die die damalige Regelung für sie oft sogar günstiger war. Da die Beamtenversorgung sich an dem letzten Dienstgrad orientiert, die Rente aber an der gesamten Lebensleistung, wird es ungünstiger, je höher das letzte Amt ist. Bei A 8 wäre man zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Jedenfalls, so denke ich, ist das Ganze schon mal durch alle Instanzen getrieben worden und ich sehe auch keinen Ansatzpunkt, wo man diese Regelung angreifen könnte.

Außerdem schmilzt die Differenz von 257,44 EUR gegenüber einem "Wessi" Polizisten durch den Zuschuss von 67,98 EUR und den steuerlichen Vorteil weiter ab.

Am Ende sind es vielleicht 100 EUR gegenüber denjenigen, die bei einem vergleichbaren Berufsleben nie in die gRV eingezahlt haben.

Auch das ist natürlich Geld, es relativiert die Sache aber vielleicht etwas.

Ebs:

--- Zitat von: Casa am 20.03.2025 12:08 ---
--- Zitat ---Die Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger öffentlicher Gewalt erfolgen. Rechtsträger im Beamtenrecht ist das jeweilige Bundesland bzw. für Bundesbeamtenrecht der Bund. Es kann zwischen verschiedenen Rechtsträgern, also bspw. Bund und M-V, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung geben.

Darüber hinaus könnte die Ungleichbehandlung durch denselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt, aus Gründen der wechselnden Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Förderalismusreform aus 2006 - Ungleichbehandlung sodann vor 2006 - gerechtfertigt sein. Dazu sagte bereits Rentenonkel etwas.

--- End quote ---
Moin Casa, das kann ich so nicht nachvollziehen. In Satz 1 schreibst Du, Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger erfolgen. Es gibt in MV nicht wenige Beamte aus den westl. Bundesländern, die auch durch MV besoldet bzw. versorgt werden. Mit denen möchte ich gleiches Recht uneingeschränkt teilen.
Der Konjunktiv "könnte" in dem Satz "Darüber hinaus könnte ...," suggeriert mir, dass dies Deine persönliche Meinung ist, die ich nicht teilen kann.

Gruß Ebs
--- End quote ---

hondafahrer26:

--- Zitat ---Der Konjunktiv "könnte" in dem Satz "Darüber hinaus könnte ...," suggeriert mir, dass dies Deine persönliche Meinung ist, die ich nicht teilen kann.
--- End quote ---

Ich dachte, darum geht es hier, siehe Eingangsposting letzter Satz.

Ebs:
Moin Hondafahrer26,

selbstverständlich geht es um Eure Meinungen, aber muss ich deshalb meine verschweigen? Wollte mit dem von Dir zitierten Satz nur die Vermutung äußern, dass es sich um keine gesetzliche Vorgabe handelt.
Sorry

Gruß Ebs

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