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[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung

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Ebs:

--- Zitat von: Rentenonkel am 21.03.2025 10:30 ---
Am Ende sind es vielleicht 100 EUR gegenüber denjenigen, die bei einem vergleichbaren Berufsleben nie in die gRV eingezahlt haben.

Auch das ist natürlich Geld, es relativiert die Sache aber vielleicht etwas.

--- End quote ---

Moin Rentenonkel,
ich bin begeistert von Deinem Engagement und ich muss Dir danken dafür, dass Du mir die Augen geöffnet hast. Es lohnt sich nicht, wegen den paar Piepen in ein paar Jahren als verärgerter alter Griesgram aus dem Leben zu scheiden. Es relativiert die Sache tatsächlich, Danke!

Gruß Ebs

Casa:

--- Zitat ---Es gibt in MV nicht wenige Beamte aus den westl. Bundesländern, die auch durch MV besoldet bzw. versorgt werden. Mit denen möchte ich gleiches Recht uneingeschränkt teilen.
--- End quote ---

Entweder ist deren Dienstherr nicht MV - dann sind sie keine Beamten, die dem Landesrecht MV und demselben Rechtsträger unterfallen oder es sind Beamte des Landes MV und sie waren schon vor 1990 Beamte, eben im Westen. Der DDR-Bürger kann vor 1990 schon kein Beamter gewesen sein, da es Beamte in der DDR - im statusrechtlichen Sinne - nicht gab. Es gab auch nichts halbwegs Vergleichbares.


--- Zitat ---Der Konjunktiv "könnte" in dem Satz "Darüber hinaus könnte ...," suggeriert mir, dass dies Deine persönliche Meinung ist, die ich nicht teilen kann.
--- End quote ---

Ich bin noch von verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt ausgegangen, sodass schon deswegen keine Ungleichbehandlung vorliegen kann. "Könnte" ist der Konjunktiv II und beschreibt nicht reale Situationen. "Könnte" beschreibt dann die rechtlich nicht reale Ungleichbehandlung, die ja zuvor schon wegen verschiedenen Rechtsträgern abgelehnt wurde.

Ebs:
Moin Casa, mir geht es eigentlich nur um die Ungleichbehandlung an sich, nicht um bestimmte Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten.
Ich konstruiere hier mal den Fall, dass ein Pole hier in Deutschland Beamter werden möchte.
Das ist möglich, denn das Beamtenrecht stellt klar, dass die persönliche Ernennungsvoraussetzung der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn man aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BeamtStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BBG für Bundesbeamte).

Ich gehe also davon aus, dass dieser Pole verbeamtet wird. Er war in Polen im ö.D. Tarifbeschäftigter und wird dann irgend wann auch pensioniert. Nach § 11 LBeamtVG M-V kann diese Zeit im ö.D. (Polen)als rgf.Dienstzeit bis zu 5 Jahren angerechnet werden. Ich als (Ost) Deutscher werde durch § 12b davon ausgeschlossen, weil die "federführenden Architekten des Einigungsvertrages" Dr. Schäuble und der spätere kriminelle Prof. Dr. Krause es so festgeschrieben hatten. In § 2 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (wie lange dauert eigentlich ein Übergang?  35 Jahre sind fast um.), wurden die Maßgaben (Einschränkungen) festgeschrieben, die auf die Beamten mit Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet anzuwenden sind. Weshalb muss dies heute noch so sein. Es ist schon diskriminierend, wenn ein Pole (ebenfalls früherer Ostblock) besser gestellt wird als ein Ostdeutscher. "Icke kann jar nich so ville fressen, wie ick kotzen möchte", um es mal mit dem Berliner Maler Max Liebermann zu sagen.

Gruß Ebs

PS: In Polen gab es zu Ostblockzeiten ebenfalls keine Beamten

Casa:
Der Grund der Regelung liegt nicht darin, dass es sich bei der DDR um einen Ostblockstaat handelt. Der Grund ist haushalterischer bzw. finanzieller Natur. Eine Doppelversorgung allein mit Mitteln der deutschen Beitragszahler und Steuerzahler liegt bei dem Polen mit Anerkennung seiner Zeit im öD in Polen nicht vor. Schließlich wird er - zumindest einfach - aus der polnischen Rentenkasse versorgt und lediglich einfach vom deutschen Steuerzahler, weil er bis 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt bekommen hat.

Das sieht auch das BVerfG so.


--- Zitat ---Auch unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung der beamteten Professoren mit einer rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeit in der ehemaligen DDR gegenüber Professoren aus dem EU- oder dem sonstigen Ausland bestehen gegen die Anwendung des § 12b I BeamtVG keine Bedenken. Ein die Ungleichbehandlung legitimierender Grund liegt jedenfalls in dem Umstand, dass für ausländische Professoren regelmäßig keine Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften aufgewendet worden sind.
--- End quote ---
BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 24. 3. 2003 - 2 BvR 192/01
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030324_2bvr019201.html

Weiteres Argument wäre "die AN vormals im öD im Inland erhalten als spätere Beamte 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, was auch zu einer Doppelbelastung führt."

Dazu entschied das BVerfG im selben Nichtannahmebeschluss:


--- Zitat ---Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder von Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung (vgl. BVerfGE 3, 288 <342 f.>; 7, 155 <169>; 44, 249 <263>) ist auch im Falle des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Zweiten Senats vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 <298, 322>) entschieden hat, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er einen Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die, wie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern. Zu einer Gleichstellung mit solchen Versorgungsberechtigten, für die § 55 BeamtVG gilt, war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet.
--- End quote ---

Dabei geht es um Zusammentreffen von Renten und Pension sowie der Anrechnung ab Überschreiten einer Höchstgrenze.



Zur weiteren Informationsgewinnung kannst du gerne die vorangegangene Entscheidung des BVerwG lesen.
BVerwG, Urteil vom 16. 11. 2000 - 2 C 23/99 (Lüneburg)

Ebs:
Moin Casa,


--- Zitat von: Casa am 22.03.2025 20:06 ---Der Grund der Regelung liegt nicht darin, dass es sich bei der DDR um einen Ostblockstaat handelt. Der Grund ist haushalterischer bzw. finanzieller Natur. Eine Doppelversorgung allein mit Mitteln der deutschen Beitragszahler und Steuerzahler liegt bei dem Polen mit Anerkennung seiner Zeit im öD in Polen nicht vor. Schließlich wird er - zumindest einfach - aus der polnischen Rentenkasse versorgt und lediglich einfach vom deutschen Steuerzahler, weil er bis 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt bekommen hat.

Das sieht auch das BVerfG so.
--- End quote ---

Eine Doppelversorgung liegt auch bei mir nicht vor. Doppelt versorgt wäre ich nur, wenn ich für gleiche Zeiten zwei unterschiedliche Versorgungen erhielte. Dies ist mitnichten der Fall (Rentenversorgung DDR, Beamtenversorgung BRD, also unterschiedliche Zeiten)


--- Zitat ---Auch unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung der beamteten Professoren mit einer rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeit in der ehemaligen DDR gegenüber Professoren aus dem EU- oder dem sonstigen Ausland bestehen gegen die Anwendung des § 12b I BeamtVG keine Bedenken. Ein die Ungleichbehandlung legitimierender Grund liegt jedenfalls in dem Umstand, dass für ausländische Professoren regelmäßig keine Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften aufgewendet worden sind.
--- End quote ---

--- Zitat ---BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 24. 3. 2003 - 2 BvR 192/01
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030324_2bvr019201.html
--- End quote ---

Da sind wir nun an der Wurzel des Übels: Kein Gericht in der Bundesrepublik, auch nicht das BVerfG stört sich daran, dass es nur nach Art. 1 (1) GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) legitimierende Gründe für Ungleichbehandlungen gibt. Nach Art. 3 (3) GG sind jedoch Anknüpfungen von Ungleichbehandlungen an die Kriterien der Spezialgleichheitsrechte verboten. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz tritt vor den Spezialgleichheitsrechten zurück (in diesem Fall "Heimat"), will damit sagen, das Beitrittsgebiet ist meine Heimat. Es ist verboten, jemanden wegen seiner Heimat zu benachteiligen oder zu bevorteilen.
Aber das scheint niemand zur Kenntnis nehmen zu wollen.



--- Zitat ---Weiteres Argument wäre "die AN vormals im öD im Inland erhalten als spätere Beamte 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, was auch zu einer Doppelbelastung führt."

Dazu entschied das BVerfG im selben Nichtannahmebeschluss:


--- Zitat ---Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder von Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung (vgl. BVerfGE 3, 288 <342 f.>; 7, 155 <169>; 44, 249 <263>) ist auch im Falle des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Zweiten Senats vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 <298, 322>) entschieden hat, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er einen Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die, wie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern. Zu einer Gleichstellung mit solchen Versorgungsberechtigten, für die § 55 BeamtVG gilt, war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet.
--- End quote ---

Dabei geht es um Zusammentreffen von Renten und Pension sowie der Anrechnung ab Überschreiten einer Höchstgrenze.
--- End quote ---


--- Zitat ---Zur weiteren Informationsgewinnung kannst du gerne die vorangegangene Entscheidung des BVerwG lesen.
BVerwG, Urteil vom 16. 11. 2000 - 2 C 23/99 (Lüneburg)

--- End quote ---

Ich bin ein Versorgungsberechtigter für den § 55 LBeamtVG m-V gilt und auch Versorgungsberechtigter für den
§ 14 (5) LBeamtVG M-V gleichfalls gilt. So ist der Dienstherr abgesichert, dass er mir in jedem Fall einen Ruhensbetrag abknöpfen kann. Das nenne ich Doppelmoral (vgl. weiter oben "... Doppelbelastung ...")

Gruß Ebs

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