Autor Thema: [MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung  (Read 4583 times)

Ebs

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Moin,

Seit Jahren beschäftigt mich die Ungleichbehandlung im Vergleich der Beamtenversorgung in den Bundesländern einschließlich des Bundes, insbesondere bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeiten im Beitrittsgebiet (also in der ehemaligen DDR).
Die Überschrift des § 12b LBeamtVG M-V (Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) macht deutlich, dass Beamte mit Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet eingeschränkt werden, was eine ungleiche Behandlung im Sinne einer Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Beamten darstellt. Ich sehe hier eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung, die sich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründen lässt, sondern vielmehr als spezielles Gleichheitsrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 GG betrachtet werden muss.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet, ein Kriterium oder mehrere der dort genannten Kriterien als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung zu wählen. Das hier aufgeführte Kriterium „Heimat“ dient mit der Verwendung des Begriffes „Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung und ist somit verboten, denn das Beitrittsgebiet ist meine Heimat.
Zum besseren Verständnis hier der Wortlaut (Zitat) des betreffenden Paragrafen:
§ 12b
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Der finanzielle Unterschied zwischen Rente und Beamtenversorgung liegt in diesem Fall zwischen 300 und 500 €/ p.m.
Ergänzend sei erwähnt, dass es sich um 3 Jahre NVA-Dienstzeit und um 10 Jahre und 5 Monate Dienstzeit bei der Volkspolizei handelt. Weitere 20 Jahre und 7 Monate wurden in der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern geleistet. Der verbleibende Rest der Erwerbstätigkeit ist die tatsächlich verbleibende Rentenzeit.

Damit nicht genug, die erreichbare Versorgung im Falle einer verfassungsgemäßen Gleichbehandlung läge bei  60,99%. 
Aufgrund der  derzeitigen Ungleichbehandlung liegt das erdiente Ruhegehalt bei 36,02 %. Das amtsunabhängige Ruhegehalt in MV berechnet sich aus dem Endamt A4 60 %. Da nun aber Mindestversorgung und Rente zusammentreffen greift hier nicht der Grundsatz, dass immer die günstigere Variante der Mindestversorgung zu zahlen ist. Hier kommt dann der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Versorgungsarten, hier 185 €, als Ruhensbetrag in Abzug. Dies kommt einer „Doppelbestrafung“ gleich. Ich habe bereits mehrfach Widerspruch unter Verwendung der hier dargelegten Argumentation beim LAF eingelegt. Leider immer ohne Erfolg.

Ich hatte bereits in Erwägung gezogen, den Rechtsweg zu beschreiten, jedoch die Ablehnung meines Rechtsschutzantrages durch die GdP wegen der geringen Aussicht auf Erfolg aufgrund der bisherigen Gerichtsurteile, ließen meinen diesbezüglichen Mut, wegen der zu erwartenden Kosten, gegen Null sinken.

Eine Petition in dieser Sache habe ich beim Petitionsausschuss des Landtages MV eingereicht. Seit Mai 2024 keine Regung von dort.

Auf eure Meinungen warte ich gespannt.

Gruß Ebs


« Last Edit: 20.03.2025 08:15 von Ebs »
Gruß Ebs

hondafahrer26

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #1 am: 20.03.2025 08:34 »
Zitat
Ich hatte bereits in Erwägung gezogen, den Rechtsweg zu beschreiten, jedoch die Ablehnung meines Rechtsschutzantrages durch die GdP wegen der geringen Aussicht auf Erfolg aufgrund der bisherigen Gerichtsurteile, ließen meinen diesbezüglichen Mut, wegen der zu erwartenden Kosten, gegen Null sinken.

Das würde ich teilen.

Auch, wenn es natürlich jene Beamte der "neuen" Bundesländer besonders (weil häufiger DDR-Zeiten) trifft, wie sähe eine Sonderregel hier aus? Und wie sähe es dann mit der Gleichbehandlung aus? Warum sollte eine DDR-Zeit eines Beamten, der bei einem Dienstherrn der "alten" BRD Versorgungsbezüge bezieht, weniger wert sein?

bettelmusikant

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #2 am: 20.03.2025 08:38 »
Warum wird die Zeit in der NVA nicht anerkannt?
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

hondafahrer26

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #3 am: 20.03.2025 08:47 »
Warum wird die Zeit in der NVA nicht anerkannt?
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

Wurde doch zitiert:

Zitat
§ 12b
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Ebs

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #4 am: 20.03.2025 09:09 »
Zitat
Ich hatte bereits in Erwägung gezogen, den Rechtsweg zu beschreiten, jedoch die Ablehnung meines Rechtsschutzantrages durch die GdP wegen der geringen Aussicht auf Erfolg aufgrund der bisherigen Gerichtsurteile, ließen meinen diesbezüglichen Mut, wegen der zu erwartenden Kosten, gegen Null sinken.

Das würde ich teilen.

Auch, wenn es natürlich jene Beamte der "neuen" Bundesländer besonders (weil häufiger DDR-Zeiten) trifft, wie sähe eine Sonderregel hier aus? Und wie sähe es dann mit der Gleichbehandlung aus? Warum sollte eine DDR-Zeit eines Beamten, der bei einem Dienstherrn der "alten" BRD Versorgungsbezüge bezieht, weniger wert sein?

Die Sonderregel ist der § 12b. Wird dieser abgeschafft ist die Gleichbehandlung perfekt. Es müsste dann entweder die Rente neu berechnet werden oder aber der sich ergebende Unterschiedsbetrag auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.

Gruß Ebs
Gruß Ebs

hondafahrer26

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #5 am: 20.03.2025 09:14 »
Die Verfassungsmäßigkeit des § 12 b  - welche hier in Frage gestellt wird - wurde ja bereits durch die erwähnten Urteile bestätigt.

Ebs

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #6 am: 20.03.2025 09:41 »
Die Verfassungsmäßigkeit des § 12 b  - welche hier in Frage gestellt wird - wurde ja bereits durch die erwähnten Urteile bestätigt.

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet, ein Kriterium oder mehrere der dort genannten Kriterien als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung zu wählen. Das hier aufgeführte Kriterium „Heimat“ dient mit der Verwendung des Begriffes „Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ als Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung und ist somit verboten, denn das Beitrittsgebiet ist meine Heimat.

Die erwähnten Urteile wurden meines Wissens immer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz begründet. Hier jedoch wird der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der sachlich begründete Ungleichbehandlungen zulässt, durch ein spezielles Gleichheitsrecht (Merkmal Heimat) verdrängt.

Gruß Ebs
Gruß Ebs

Rentenonkel

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #7 am: 20.03.2025 09:43 »
Grundsätzlich ist das Versorgungssystem in der ehemaligen DDR etwas anders gewesen als in den alten Bundesländern.

Neben der Sozialpflichtversicherung (SV) und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gab es in der DDR weitere Versorgungssysteme. Die Leistungen dieser Versorgungssysteme waren nur bestimmten Personengruppen vorbehalten.

Bei den Versorgungssystemen wird zwischen Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen unterschieden. Das Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena wurde den Zusatzversorgungssystemen gleichgestellt (Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Bundesgesetzblatt I / 1993, S. 1038).

Die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen waren gleichzeitig auch Mitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen waren als Ergänzung zur Sozialpflichtrente angelegt. Im Gegensatz dazu stellte das entsprechende Sonderversorgungssystem für dessen Angehörigen die alleinige Versorgung dar.

Ziel dieser Versorgungssysteme war es, deren Angehörigen den Lebensstandard zu garantieren, den Sie während Ihres Arbeitslebens hatten.

Die in den Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch gesetzliche Regelungen des AAÜG in die Deutsche Rentenversicherung überführt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wurde neben ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger auch als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eingesetzt.

In jedem Fall muss die Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem der Deutschen Rentenversicherung gegenüber bekannt gemacht werden und die Überführung muss beantragt werden.

Wenn diese Zeiten übertragen werden, ist die Differenz für die 13 Jahre auch deutlich geringer als die genannten 300 bis 500 EUR / Monat.

Daher empfehle ich, zunächst mit der gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob auch die Zeiten nach dem AAÜG (ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf) bereits anerkannt wurden.

Rentenonkel

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #8 am: 20.03.2025 11:52 »
Ich habe mir den Ausgangspost nochmal durchgelesen und bin dabei über ein Fragen gestolpert:

Soweit ich es verstehe, ergibt sich für mich folgendes Bild:

A) Der erdiente Ruhegehaltssatz liegt bei 36,02 % von A x
B) Der Mindestruhegehaltssatz liegt bei 60 % von A4
C) Es wird noch eine gesetzliche Rente gezahlt in Höhe von ?
D) Ohne Anwendung der Vorschrift wäre der Ruhegehaltssatz 60,99 %

Was genau wird jetzt gezahlt? B abzgl. 180 EUR? Falls ja, ist B minus 180 EUR immer noch mehr als die Berechnung aus A?

Wie hoch ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung? Beträgt die nur 180 EUR?

Wird zu der Rente bereits ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt?

Welche Zahl verbirgt sich hinter A X?

Casa

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #9 am: 20.03.2025 12:08 »
Zitat
Seit Jahren beschäftigt mich die Ungleichbehandlung im Vergleich der Beamtenversorgung in den Bundesländern einschließlich des Bundes, insbesondere bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeiten im Beitrittsgebiet (also in der ehemaligen DDR).

Die Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger öffentlicher Gewalt erfolgen. Rechtsträger im Beamtenrecht ist das jeweilige Bundesland bzw. für Bundesbeamtenrecht der Bund. Es kann zwischen verschiedenen Rechtsträgern, also bspw. Bund und M-V, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung geben.

Darüber hinaus könnte die Ungleichbehandlung durch denselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt, aus Gründen der wechselnden Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Förderalismusreform aus 2006 - Ungleichbehandlung sodann vor 2006 - gerechtfertigt sein. Dazu sagte bereits Rentenonkel etwas.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Ebs

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #10 am: 21.03.2025 09:56 »

Wenn diese Zeiten übertragen werden, ist die Differenz für die 13 Jahre auch deutlich geringer als die genannten 300 bis 500 EUR / Monat.

Daher empfehle ich, zunächst mit der gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob auch die Zeiten nach dem AAÜG (ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf) bereits anerkannt wurden.

Danke Rentenonkel, die Regelungen des AAÜG sind bereits als Bestandteil in die Berechnung meiner Rente durch die DRV übertragen worden.

Zitat
Ich habe mir den Ausgangspost nochmal durchgelesen und bin dabei über ein Fragen gestolpert:

Soweit ich es verstehe, ergibt sich für mich folgendes Bild:

A) Der erdiente Ruhegehaltssatz liegt bei 36,02 % von A x
B) Der Mindestruhegehaltssatz liegt bei 60 % von A4
C) Es wird noch eine gesetzliche Rente gezahlt in Höhe von ?
D) Ohne Anwendung der Vorschrift wäre der Ruhegehaltssatz 60,99 %

Was genau wird jetzt gezahlt? B abzgl. 180 EUR? Falls ja, ist B minus 180 EUR immer noch mehr als die Berechnung aus A?

Wie hoch ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung? Beträgt die nur 180 EUR?

Wird zu der Rente bereits ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt?

Welche Zahl verbirgt sich hinter A X?

Die ruhegehaltfähigen DB (Betrag A x) belaufen sich auf 5.194,61 (A-Tabelle MV, A11 Endamt, incl. Familienzuschlag und Stellenzulage.

Der monatliche Auszahlungsbetrag sind 1901,79 €. Das ist der Betrag B minus 195,99 € (geänderter Ruhensbetrag seit 02/2025, Grund: Bezügeerhöhung)

Der Mindestruhegehaltssatz beträgt A4 Endamt 65% sorry, 60% waren ein Irrtum meinerseits.

Die Höhe der Rente beträgt 1008,96 €. Ein Zuschuss der DRV zur PKV wird in Höhe von 67,98 € mtl. geleistet.

Gruß Ebs
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Rentenonkel

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #11 am: 21.03.2025 10:30 »
Wenn ich es richtig verstehe, würde der von dir vorgeschlagene Weg zu folgendem Ergebnis führen:

60,99 % Pension: 3168,19 EUR - 1008,96 EUR Rente = 2159,23 EUR
(Sofern die Zeiten in der Rentenversicherung auch als ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten angesehen würden, müsste der Ertrag aus diesen Zeiten in Form der Rente auch vollständig angerechnet werden)

jetziger Zustand:

1901,79 EUR Pension

Differenz: 257,44 EUR

Bei einem anderen Einigungsvertrag wurde seinerzeit die Alternative diskutiert, die Zeiten nicht in die RV zu übertragen. Dann wäre der Zuschuss zur KV nicht zur Auszahlung gekommen und es gibt auch noch einen steuerlichen Vorteil der Rente gegenüber der Versorgung.

Viele ehemalige Volkspolizisten waren seinerzeit im mittleren Dienst, durch die die damalige Regelung für sie oft sogar günstiger war. Da die Beamtenversorgung sich an dem letzten Dienstgrad orientiert, die Rente aber an der gesamten Lebensleistung, wird es ungünstiger, je höher das letzte Amt ist. Bei A 8 wäre man zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Jedenfalls, so denke ich, ist das Ganze schon mal durch alle Instanzen getrieben worden und ich sehe auch keinen Ansatzpunkt, wo man diese Regelung angreifen könnte.

Außerdem schmilzt die Differenz von 257,44 EUR gegenüber einem "Wessi" Polizisten durch den Zuschuss von 67,98 EUR und den steuerlichen Vorteil weiter ab.

Am Ende sind es vielleicht 100 EUR gegenüber denjenigen, die bei einem vergleichbaren Berufsleben nie in die gRV eingezahlt haben.

Auch das ist natürlich Geld, es relativiert die Sache aber vielleicht etwas.

Ebs

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #12 am: 21.03.2025 10:43 »
Zitat
Die Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger öffentlicher Gewalt erfolgen. Rechtsträger im Beamtenrecht ist das jeweilige Bundesland bzw. für Bundesbeamtenrecht der Bund. Es kann zwischen verschiedenen Rechtsträgern, also bspw. Bund und M-V, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung geben.

Darüber hinaus könnte die Ungleichbehandlung durch denselben Rechtsträger öffentlicher Gewalt, aus Gründen der wechselnden Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Förderalismusreform aus 2006 - Ungleichbehandlung sodann vor 2006 - gerechtfertigt sein. Dazu sagte bereits Rentenonkel etwas.
Moin Casa, das kann ich so nicht nachvollziehen. In Satz 1 schreibst Du, Ungleichbehandlung muss vom selben Rechtsträger erfolgen. Es gibt in MV nicht wenige Beamte aus den westl. Bundesländern, die auch durch MV besoldet bzw. versorgt werden. Mit denen möchte ich gleiches Recht uneingeschränkt teilen.
Der Konjunktiv "könnte" in dem Satz "Darüber hinaus könnte ...," suggeriert mir, dass dies Deine persönliche Meinung ist, die ich nicht teilen kann.

Gruß Ebs
Gruß Ebs

hondafahrer26

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #13 am: 21.03.2025 11:08 »
Zitat
Der Konjunktiv "könnte" in dem Satz "Darüber hinaus könnte ...," suggeriert mir, dass dies Deine persönliche Meinung ist, die ich nicht teilen kann.

Ich dachte, darum geht es hier, siehe Eingangsposting letzter Satz.


Ebs

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Antw:[MV] Ungleichbehandlung in der Beamtenversorgung
« Antwort #14 am: 21.03.2025 12:13 »
Moin Hondafahrer26,

selbstverständlich geht es um Eure Meinungen, aber muss ich deshalb meine verschweigen? Wollte mit dem von Dir zitierten Satz nur die Vermutung äußern, dass es sich um keine gesetzliche Vorgabe handelt.
Sorry

Gruß Ebs
Gruß Ebs