Autor Thema: Beamter auf Probe – Berechnung bei Behördenwechsel  (Read 1048 times)

Pottliebe

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Hallo zusammen,
ich hab folgende interessante Konstellation, die ich nicht ganz aufgelöst bekomme:

X wird bei einer Behörde, im Geschäftsbereich des BMI verbeamtet als Beamter auf Probe. Aufgrund anerkennungsfähiger Zeiten beträgt die Probezeit 6 Monate.

X hat jetzt bereits eine neue Behörde im Visier, ebenfalls Geschäftsbereich des BMI. Diese andere Behörde will eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung einleiten, was X ausdrücklich begrüßt.

Nun sagen wir mal, dass die Versetzung in 3 Monaten erfolgt aber noch so schnell, dass nichtmals ein Beurteilungsbeitrag zu verfassen wäre.

Wird die "neue Behörde" nun die Probezeit verlängern, oder verweilt X einfach 3 Monate dort, bis diese dann die Lebenszeitverbeamtung einleitet?

Danke euch!

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,243
Antw:Beamter auf Probe – Berechnung bei Behördenwechsel
« Antwort #1 am: 22.03.2025 08:29 »
Zitat
Wird die "neue Behörde" nun die Probezeit verlängern, oder verweilt X einfach 3 Monate dort, bis diese dann die Lebenszeitverbeamtung einleitet?

Wer ist der Dienstherr?
Minimale Kenntnisse vom Beamtenrecht sollte man als Beamter schon haben.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 531
Antw:Beamter auf Probe – Berechnung bei Behördenwechsel
« Antwort #2 am: 22.03.2025 08:46 »
Eine Anlassbeurteilung/Beurteilungsbeitrag ist IMMER zu verfassen, wenn ein Wechsel des Erstbeurteilers ansteht. Der Beamte würde hier also eine solche erhalten, spätestens mit Wirksamwerden der Versetzung.

Hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der laufbahnrechtlichen/beamtenrechtlichen Probezeit ändert sich nichts, der X riskiert aber, dass bei fehlender Überzeugung der neuen Behörde keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt.

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,243
Antw:Beamter auf Probe – Berechnung bei Behördenwechsel
« Antwort #3 am: 22.03.2025 10:51 »
Zitat
Eine Anlassbeurteilung/Beurteilungsbeitrag ist IMMER zu verfassen, wenn ein Wechsel des Erstbeurteilers ansteht. Der Beamte würde hier also eine solche erhalten, spätestens mit Wirksamwerden der Versetzung.

Voraussetzung für eine Beurteilung ist ein hinreichend langer und damit beurteilungsfähiger Zeitraum. Bei weniger als 6 Monaten sehe ich das kritisch.

Zitat
Hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der laufbahnrechtlichen/beamtenrechtlichen Probezeit ändert sich nichts, der X riskiert aber, dass bei fehlender Überzeugung der neuen Behörde keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt.

Ergänzend hierzu, zuerst käme voraussichtlich eine Verlängerung der Probezeit in Betracht.


Mod-Edit:
Vorwürfe, etc. entfernt. Seid nett zueinander!
« Last Edit: 23.03.2025 20:58 von E15TVL »
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 531
Antw:Beamter auf Probe – Berechnung bei Behördenwechsel
« Antwort #4 am: 22.03.2025 11:29 »
Voraussetzung für eine Beurteilung ist ein hinreichend langer und damit beurteilungsfähiger Zeitraum. Bei weniger als 6 Monaten sehe ich das kritisch.

Zitat
Hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der laufbahnrechtlichen/beamtenrechtlichen Probezeit ändert sich nichts, der X riskiert aber, dass bei fehlender Überzeugung der neuen Behörde keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt.

Ergänzend hierzu, zuerst käme voraussichtlich eine Verlängerung der Probezeit in Betracht.


Hier muss ich Dir widersprechen, gegeben im SV ist, dass die beamtenrechtliche Probezeit auf 6 Monate festgesetzt wurde. Da nach der Hälfte der Probezeit dem Beamten grundsätzlich eine Beurteilung (im Bund, bei Dir in TH mag das anders sein) zusteht, wird das hier auch bei einer sofort darauf folgenden Abordnung kein Problem darstellen.

Grundsätzlich hast Du Recht, dass eine Verlängerung unter dem Hinweis, dass die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden konnte, möglich ist. Für eine Verlängerung der Probezeit sehe ich, wenn wie geschildert wurde tatsächlich die Vordienstzeiten anerkannt wurden und der Beamte beim gleichen Dienstherren bleibt, hier aber keine Grundlage.

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,243
Antw:Beamter auf Probe – Berechnung bei Behördenwechsel
« Antwort #5 am: 22.03.2025 12:17 »
Zitat
Hier muss ich Dir widersprechen, gegeben im SV ist, dass die beamtenrechtliche Probezeit auf 6 Monate festgesetzt wurde. Da nach der Hälfte der Probezeit dem Beamten grundsätzlich eine Beurteilung (im Bund, bei Dir in TH mag das anders sein) zusteht, wird das hier auch bei einer sofort darauf folgenden Abordnung kein Problem darstellen.

Das ist auch in TH so, wobei eine Mindestprobezeit von 12 Monaten gilt und mir eine weitere Verkürzung nicht bekannt ist. Hier sind 2 Verwendungen innerhalb der Probezeit der vorgesehene Regelfall.
Ich vermute, bei der besonders kurzen Probezeit gibt es Ausnahmen. Die Verkürzung führt m. E. nicht dazu, dass die Regelung zur Verlängerung der Probezeit bei Nichtbewährung obsolet wird, nur weil eine verkürzte Probezeit festgesetzt wurde. Zudem würde die verkürzte Probezeit, bei Nichtbewährung innerhalb der Verkürzungszeit, zwingend zur Entlassung führen. Dass dies die zwingende Rechtsfolge sein soll, erscheint mir geradezu unverhältnismäßig bis sehr hart. Die Verwaltungsvorschrift differenziert hinsichtlich einer Verlängerung nicht zwischen regulärer Probezeit und Mindestprobezeit.

Was die Beurteilung anbetrifft, wird die Grenze dort liegen, was tatsächlich sinnvoll möglich ist. 3 Monate sind mir nicht genug. Ggf. muss ein Gesamtbild über die 6 Monate festgestellt werden. Nicht im Sinne von 2 formellen Teilbeurteilungen, 2 Beurteilungsteile, mit dann einer formellen Beurteilung, wird es aber voraussichtlich geben.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)