Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anrechnung Stufenlaufzeit durch Berufserfahrung
troubleshooting:
--- Zitat von: sebbo83 am 25.03.2025 08:00 ---Und eben aufgrund diesem Zitat werden seit geraumer Zeit die Master-Studenten bei Ausschreibungen von Stellen zwischen 9-12 nicht berücksichtigt, außer der Master-Abschluss ist zur Stelle artfremd, der Bachelor-Abschluss aber passend.
Es bedeutet nicht, dass ich es gut heiße, ich wollte nur meine Bedenken äußern und die Praxis unserer Behörde aufzeigen.
--- End quote ---
@sebbo83: Je mehr ich drüber nachdenke, umso schwieriger finde ich das Vorgehen.
Einfaches Beispiel: Es bewirbt sich eine Person, wie in dem Urteil des LAG, gibt aber den Master nicht an, sondern nur den B.Sc. oder Dipl. (FH)?
Es gibt ja keine Verpflichtung zur Vollständigkeit bzw. gibt es sogar Handlungshinweise, dass man im c.v. nur Abschlüsse angeben soll, wenn sie Mehrwert für den angestrebten Job bieten.
Und, wenn Eure Handlungsvorgaben dahingehend bekannt sind, lässt man den Master einfach weg. Insbesondere wenn dieser nebenberuflich (was beispielsweise im Ing.-Bereich inzwischen ein ordentlicher Teil ist) erworben wurde, gibt es nicht mal Lücken im c.v.
Das Problem, was ich eben sehe ist, dass ihr damit den Menschen und seine Motivation nicht beurteilt. Wenn einer sich extra einen Job mit weniger Verantwortung suchen will, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, hat er/sie keine Chance.
sebbo83:
Es gibt auf alle Fälle viele pro's und con's zu dem Vorgehen und ich persönlich neige auch ehr zu den con's. Ich verstehen aber auch, dass 3 Bewerber mit Master-Abschluss den einen Bewerber mit Bachelor-Abschluss "verdrängen" würden. Daher wird wohl schon in der Ausschreibung genauso wie im Urteil vom LAG Saarland auf das Fachhochschul-Studium oder den Bachelor-Abschluss verwiesen und dann auch hart aussortiert.
Wir dürfen aber nicht vergessen, dass es nicht um artfremde Abschlüsse geht, sondern der zu besetzenden Stelle dienliche. Also ein Master der Kunstwissenschaften würde dann bei der Ausländerbehörde nicht relevant werden.
Ansonsten, die Stellen zwischen E11 und E13 (wir haben bei uns in der Abteilung keine 9 bis 10er Stellen), die ich aus meiner perspektive Überblicken kann, haben eigentlich kaum einen Unterschied im Bereich "Verantwortung". Die E11 ist der Sachbearbeiter, die E13 ein Referent und Stellvertreter der Abteilung. So lange dieser aber den Abteilungsleiter nicht vertritt, macht er die selben Aufgaben wie ein Sachbearbeiter. Da wir alle vor dieser neuen Einstellungspraxis eingestellt wurden - sind wir auch alle noch Diplom-Uni und Master-Absolventen. Nach der neuen Praxis werden aber jetzt als Sachbearbeiter nur noch Kandidaten mit Bachelor oder FH-Abschluss eingestellt. Ich halte es auch alles irgendwie praxisfern...
MoinMoin:
Und das verdrängen Argument ist auch ein Widerspruch zur geforderten Bestenauslese.
Wäre lustig, wie da ein Gericht mit umgehen würde, wenn da ein besserer Master klage gegen das Verfahren erheben würde.
sebbo83:
Da würde gar nichts passieren, denn es steht seit geraumer Zeit explizit schon auf der Stellenausschreibung, dass für die Stelle ein Fachhochschul-Absolventen oder ein Bachelor-Abschluss gefordert/gesucht wird - und alles andere ist von mir bereits beschrieben (wie der Master-Absolvent, der sich auf eine E13 Stelle klagen wollte und als überqualifiziert abgelehnt wurde - LAG Köln).
MoinMoin:
Ja, wenn es explizit in der Ausschreibung steht, dass Master nicht zum Verfahren zugelassen werden, dann durchaus.
Aber dann weiß ja der Master, dass er seinen Master nicht angeben muss. ::)
Und ich gebe zu, ich hatte noch nicht Zeit das LAG Urteil, welches sich um eine andere Fragestellung zu einem anderen EGO Zeitpunkt beschäftigte , intensiv zu lesen.
So dass es durchaus denkbar ist, dass es eben uU nicht einschlägig für dieses Thema ist.
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