Mein Fazit nach kurzem Studium der Urteile:
Wenn man ein Bewerbungsverfahren macht und von vornerein passende Msc sauber begründet ausschließt, dann verstößt das nicht gegen die Bestenauslese, sondern ist eine saubere personalpolitische Entscheidung.
Und der Msc kann sich nicht einklagen, weil er sauber vom Verfahren ausgeschlossen ist.
Wenn man es nicht Teil des Bewerbungsverfahren ist, dass man alle Überqualifizierte ausschließt, dann sind die Msc und Bsc beide zugelassen zum Verfahren und man muss im Verfahren sachgerecht begründen, warum man den Bsc und nicht den Msc (und umgekehrt) auswählt.
Und da haben dann beide keine Klagechance wegen ihres Abschlusses sich einzuklagen, wenn es sachgerecht begründet ist.
Lustig, danke für die Urteile.