Das Artikelgesetz ist jetzt durch:
https://www.bmvg.de/de/aktuelles/artikelgesetz-zeitenwende-kommt-5883006Die ewige Frage nach Unterstützung der Partner (wie bei den Beamten und Soldaten in bspw den Botschaften schon lange üblich) hat nun auch seinen Weg in den Weg der Bundeswehr gefunden. Wir hatten bei den Vorbereitungen zum Artikelgesetz das Thema schon mal angefasst (Zahlung eines Ehepartnerzuschlags für mit in das Ausland umziehende Ehegatten:)
Nun ist es dabei allerdings so wie es aussieht "nur für den Fall Litauen und das Heer":
Auch für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht unter das Gesetz über den Auswärtigen Dienst fallen, wird in bestimmten Fällen die Finanzierung der Altersversorgung für die mit am ausländischen Dienstort lebenden Ehepartnerinnen und Ehepartner durch einen Ehepartnerzu- schlag unterstützt.Drucksache 20/14787.
Ausführung:
Wenn Sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.
Machen das nicht alle Soldaten im Ausland

? Ist das nicht Sinn und Zweck der gesamten Austausche ? Verbindungen ?
Wenn ich (nicht ich...) als Fluglehrer in den USA Dienst tue und dort zukünftige Piloten ausbilde.....mache ich das wofür ? Und mein Partner kann vor Ort keinen Beruf ausüben, keine Rentenansprüche aufbauen.
Gleichstellung (schon zwischen Beamten/Bw bei den Botschaften und anderen ist das Gleichstellungsgesetz nicht gegeben).
Sollte man nicht sofort, wie bei allen anderen Massnahmen , Widerspruch einlegen ?
Info:
Eine Auslandsverwendung – nicht nur, aber auch in Litauen – soll auch in Hinsicht auf den mit umziehendem Ehepartner erleichtert werden. In vielen Fällen wird der Ehepartner die eigene Arbeit für 3-4 Jahre aufgeben. Finanzielle Nachteile werden zwar durch die großzügigen Auslandsdienstbezüge, hier auch Familienzuschläge, abgefedert – die Zeit fehlt dann trotzdem bei den Einzahlungen in die Rentenkasse. Durch den Ehepartnerzuschlag soll für die Altersvorsorge der Ehegatten ein Zuschuss zu den tatsächlich entstandenen Kosten der Altersvorsorge gewährt werden. Die Erstattung richtet sich nach dem Grundgehalt und beträgt maximal etwa 1300 Euro monatlich steuerfrei. Für einen Hauptfeldwebel oder Hauptsekretär (A8) bedeutet dies einen Zuschuss von rund 800 Euro netto monatlich.