Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-H (Hessen)
Kein Bewerbungsgespräch Schwerbehinderung
MoinMoin:
--- Zitat von: DoktorZaius am 01.04.2025 15:16 ---
--- Zitat von: Miranda1277 am 25.03.2025 07:29 ---@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
--- End quote ---
Ich bin SBV und die Debatte gab es bei uns in Vorauswahlgesprächen schon oft... insbesondere die Artikulierung "offensichtlich nicht geeignet", es ist eine Auslegung die man durchaus als schwammig bezeichnen kann, es gab Gerichtsurteile wo in einem ähnlichen Fall wie deinem der Klage des Bewerbers entsprochen wurde, wenn ich mich richtig erinnere... bin mir nicht mehr 100% sicher, hatte das vor Jahren mal recherchiert.
Es handelt sich um einen Artverwandten Beruf, es ist nicht direkt "offensichtlich" das du die Tätigkeiten nicht ausführen könntest, obwohl du die fachliche Qualifikation auf dem Papier nicht besitzt.
--- End quote ---
Die Frage der persönlichen Eignung ist doch überhaupt nicht zu stellen, wenn man die in der Ausschreibung als Voraussetzung genannten Dinge offensichtlich nicht erfüllt.
Oder müsste man einen Zahnmediziner einladen, wenn man einen Facharzt für Chirurgie sucht? Oder gar einen Tierarzt.
Oder wenn man einen Baggerfahrer mit Baggerschein fordert?
Oder ist jemanden ein Urteil bekannt, dass besagt, das der SB eingeladen werden muss, auch wenn er die in der Ausschreibung genannten formalen Voraussetzungen offensichtlich nicht hat?
hier:
Forderung: eine Ausbildung zur Kauffrau Büro Kommunikation (3 Jahre).
Die nicht vorliegt, muss man dann eingeladen werden, weil jemand die damit verbundenen Kenntnisse anderweitig erworben hat?
Und gilt das nur für SB und werden damit die nicht SB rausgekegelt, weil die sich nicht bewerben dürfen?
Casa:
Mit der starren Anforderung verschließt sich der AG Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Es steht aber in seinem rechtliche nicht zu beanstandenden weitem Ermessen zu bestimmen, welche Qualifikation er fordert und ob er vergleichbare Qualifikationen zulässt. Und wenn er nunmal sagt, er braucht die KfB-Ausbildung, dann darf er das. Das darf er auch dann, wenn seine Beschränkung in Zeiten des Bewerbermangels "dumm" ist.
Zu beachten ist auch, dass eine berufliche Tätigkeit nur selten eine vergleichbare Qualifikation zu einer förmlichen Qualifikation darstellt. Eine förmliche Qualifikation beinhaltet ein deutlich breites Spektrum an Wissen und Fähigkeiten, als das Spektrum, welches durch Berufserfahrung erworben wird.
Der ausgebildete Fachinformatiker kann in mindestens 3 Programmiersprachen programmieren, Kabel zusammen löten / Kabel mit Leiterplatinen verbinden und hat grundlegend Ahnung von Strom. Jemand der als Mediengestalter 5 Jahre mit PHP programmiert hat ist aber nicht vergleichbar mit einem Fachinformatiker im förmlichen Sinne. Genausowenig ist der Fachinformatiker Elektriker im förmlichen Sinne, nur weil er löten kann und grundsätzlich Ahnung von Strom hat.
Dass Berufsschulen (Sekretär / Assistent sind beides eine 2-jährige rein schulische Ausbildung) immer sagen, der Azubi erwirbt umfassende Kenntnisse in einer Richtung, ist normal. In einer begrenzten Zeit kann man aber nicht zeitgleich für Fall A umfassende Kenntnisse in Büromanagement (früher getrennt in Ausbildung Kaufmann für Bürokommunikation und Bürokaufmann, heute Beruf Kaufmann für Büromanagement) und Fall B, Ausbildung zum Fremdsprachensekretär, erwerben.
Umlauf:
--- Zitat von: DoktorZaius am 01.04.2025 15:16 ---
--- Zitat von: Miranda1277 am 25.03.2025 07:29 ---@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
--- End quote ---
Ich bin SBV und die Debatte gab es bei uns in Vorauswahlgesprächen schon oft... insbesondere die Artikulierung "offensichtlich nicht geeignet", es ist eine Auslegung die man durchaus als schwammig bezeichnen kann, es gab Gerichtsurteile wo in einem ähnlichen Fall wie deinem der Klage des Bewerbers entsprochen wurde, wenn ich mich richtig erinnere... bin mir nicht mehr 100% sicher, hatte das vor Jahren mal recherchiert.
Es handelt sich um einen Artverwandten Beruf, es ist nicht direkt "offensichtlich" das du die Tätigkeiten nicht ausführen könntest, obwohl du die fachliche Qualifikation auf dem Papier nicht besitzt.
Offensichtlich wäre es z.b. wenn sich der Dachdecker bewerben würde...
Als AG würde ich in solch einem Fall auf Nummer sicher gehen und den Schwerbehinderten Bewerber in diesem Fall mit einladen, so hat dieser auch die Chance sich zu präsentieren, auf die Auswahlentscheidung für die Stelle hat das keinerlei Einfluß, da kann der AG natürlich argumentieren das ihm deine Qualifikation nicht ausreicht... es geht hier bei der Thematik einzig und allein um die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Eine Diskriminierung sehe ich trotzdem nicht. Der AG hat die Regelung hart ausgelegt, das kann er tun.
Hättest du auch auf dem Papier die erforderliche Qualifikation hätte er dich einladen MÜSSEN, ohne wenn und aber.
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So machen wir es auch. Eher wird eingeladen, alleine um solche Diskussionen nicht zu führen.
Nur wenn es wirklich absolut offensichtlich ist, wird nicht eingeladen. Sprich: Maurer auf eine IT-Stelle.
clarion:
Wir laden nicht ein, wenn die Ausbildung nicht der in der Ausschreibung geforderten Ausbildung entspricht. Wir sind auch von sehr breiten Ausschreibungen wieder abgerückt, da wir zwar mehr Bewerbungen aber nicht mehr geeigneten Bewerbungen haben.
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